Entwurf eines Gesetzes zur Fortentwicklung des Rechts des Pfändungsschutzkontos

  • Guten Morgen,

    hat sich schon jemand mit dem Entwurf eines Gesetzes zur Fortentwicklung des Rechts des Pfändungsschutzkontos
    und zur Änderung von Vorschriften des Pfändungsschutzes (Pfändungsschutzkonto-
    Fortentwicklungsgesetz - PKoFoG) auseinandersetzen müssen.


    Den Entwurf gibt es hier.

  • Bin dabei.

    Für mich entscheidend ist der neue § 850m Abs. 2 ZPO.

    Hiernach sollen Vollstreckungsbehörden in der Verwaltungsvollstreckung künftig für allerlei Entscheidungen selbst zuständig sein. Z. B. über pfändbare Beträge, wenn der Schuldner mehrere P-Konten hat, über die Aufteilung von Guthaben bei Gemeinschaftskonten, über die Verkürzung der Auszahlungsfrist, über den Ausgleich debitorisch geführter P-Konten, über Erhöhungsbeträge bei fehlenden Bescheinigungen über unpfändbare Zahlungen sowie über abweichende Pfändungsbeträge.

    Ich frage mich insbesondere, was wohl passiert, wenn eine Vollstreckungsbehörde bei der Pfändung eines P-Kontos in der Verwaltungsvollstreckung hier anders entscheidet als das Vollstreckungsgericht bei einer parallel erfolgenden zivilrechtlichen Vollstreckung in das P-Konto? M. E. müsste man regeln, wer abschließend entscheidet, wenn das P-Konto sowohl zivilrechtlich als auch verwaltungsrechtlich gepfändet ist. Der Drittschuldner muss ja wissen was gilt.

    ... denn in Gottes Auftrag handeln jene, die Steuern einzuziehen haben. Römer 13,6

    Einmal editiert, zuletzt von Exec (15. November 2018 um 07:40)

  • Nein, nicht in allen Fällen. Bei 850 IX entscheidet z.B. das Gericht, auch wenn es um eine Verwaltungsvollstreckung geht.

    Lasst ja die Kinder viel lachen, sonst werden sie böse im Alter. Kinder, die viel lachen, kämpfen auf der Seite der Engel.
    Hrabanus Maurus


    Nach manchen Gesprächen mit einem Menschen hat man das Verlangen, eine Katze zu streicheln, einem Affen zuzunicken oder vor einem Elefanten den Hut zu ziehen.
    Maxim Gorki



  • Es sind aber neue Entscheidungen hinzugekommen.

    Was ist, wenn das Finanzamt z.B. bei einem Gemeinschaftskonto das Guthaben anders zwischen Schuldner und Nichtschuldner aufteilt als das Vollstreckungsgericht?

    Was ist, wenn ein debitorisch geführtes Konto sowohl zivilrechtlich als auch im Wege der Verwaltungsvollstreckung gepfändet ist und in ein P-Konto umgewandelt wird und Schuldner und Bank sich nicht über die Rückführung des Kredits einigen können? Entscheidet dann das Finanzamt oder das Vollstreckungsgericht oder beide?

    ... denn in Gottes Auftrag handeln jene, die Steuern einzuziehen haben. Römer 13,6

  • klein, aber fein: es fehlt das k. Ich meinte 850k IX ZPO. Den hatten wir hier nämlich gerade.

    Lasst ja die Kinder viel lachen, sonst werden sie böse im Alter. Kinder, die viel lachen, kämpfen auf der Seite der Engel.
    Hrabanus Maurus


    Nach manchen Gesprächen mit einem Menschen hat man das Verlangen, eine Katze zu streicheln, einem Affen zuzunicken oder vor einem Elefanten den Hut zu ziehen.
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  • klein, aber fein: es fehlt das k. Ich meinte 850k IX ZPO. Den hatten wir hier nämlich gerade.

    Alles klar.

    Diese Regelung wird allerdings bei uns sehr, sehr selten gebraucht. Bislang hatte ich überhaupt erst einen Fall (und den gab es nur wegen Pfübsen des Vollstreckungsgerichts, Vollstreckung/en durch Behörden spielten da keine Rolle).

  • Meine Fragen zum Entwurf:

    • 850l IV will, dass alle aktiven Pfändungen mit übergehen auf das neue Konto - was hat der Schuldner dann von der Neueröffnung? Vor allem, da er den Spaß bezahlen muss. Überdies muss jeder "Altkonto"Gläubiger nochmals pfänden – viel Freude bei der Frage, ob das notwendige Kosten im Sinne des § 788 sind. Bin gespannt, zu wessen Gunsten dieser Absatz überhaupt aufgenommen wurde.

    • 901 bleibt Wohngeld weiterhin außen vor?

    "Ändere die Welt, sie braucht es." Brecht

    K. Schiller: "Genossen, lasst die Tassen im Schrank"


    "Zu sagen, man müsste was sagen, ist gut. Abwägen ist gut, es wagen ist besser." Lothar Zenetti

    2 Mal editiert, zuletzt von felgentreu (20. November 2018 um 12:18) aus folgendem Grund: falsche Bezeichnung jetzt 850l, vorher 850k IV korrigiert

  • Meinst du § 805l IV?

    Ist Wohngeld nicht über § 68 Nr. 10 SGB I mit erfasst?

    Ich finde aber die Verweisung nicht...

    Ich nahm an, dass wenn das Wohngeldgesetz nach § 68 SGB I "bis zu ihrer Einordnung in dieses Gesetzbuch" per gesetzlicher Anordnung zum Sozialgesetzbuch gehört, dann zählt es nach § 901 Abs. 2 Satz 1 ZPO-neu als "Geldleistung nach dem Sozialgesetzbuch". :gruebel:

    ... denn in Gottes Auftrag handeln jene, die Steuern einzuziehen haben. Römer 13,6


  • Ist Wohngeld nicht über § 68 Nr. 10 SGB I mit erfasst?


    Ich finde aber die Verweisung nicht...


    Ich nahm an, dass wenn das Wohngeldgesetz nach § 68 SGB I "bis zu ihrer Einordnung in dieses Gesetzbuch" per gesetzlicher Anordnung zum Sozialgesetzbuch gehört, dann zählt es nach § 901 Abs. 2 Satz 1 ZPO-neu als "Geldleistung nach dem Sozialgesetzbuch". :gruebel:[/QUOTE]

    § 901 Absatz 2 stellt die Fragen zu debitorischen Konten und dem dann resultierenden Geldeingang dar, so auch § 908 Abs. 7.
    Wenn, dann regelt § 902 die Freigabe, aber da ist nix von Wohngeld zu lesen.

    Überdies, der Passus Wird eine Geldleistung nach dem Sozialgesetzbuch ist schlampig formuliert. Entweder man hält es extrem allgemein oder formuliert alles aus (so wie der Satz weitergeht).

    "Ändere die Welt, sie braucht es." Brecht

    K. Schiller: "Genossen, lasst die Tassen im Schrank"


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  • halte die beabsichtigten Änderungen für fragwürdig:

    Banken geben auch verschuldeten Personen Überziehungskredite und bekommen dann bei Pfändung des Kontos nichts mehr.
    Lösung: Statt das die Banken genauer prüfen sollten, wem Sie einen Kredit geben: Die Bank bekommt einen Sonderstatus und greift mit einer Rückzahlungsvereinbarung auf das pfandfreie Vermögen des Schuldners zu. Das dürfen sonst nur Unterhaltsgläubiger und die einer Forderung aus v.b.u.H.

    Keiner fragt:
    Warum sollte eine Bank, die einem Schuldner dummerweise ein Konto gibt mit Überziehungskredit nun berechtigt sein, sogar ohne eine eigene Vollstreckungsmaßnahme auf das pfandfreie Vermögen des Schuldners zuzugreifen durch eine Rückzahlungsvereinbarung? Das geht gar nicht, da wird dann jede Bank jedem Schuldner und sei er noch so pleite einen kleinen Überziehungskredit gönnen- ist ja dann risikofrei. Das gibt munter mehr Schuldner, mehr Arbeit. Aber die Banken freut es- risikolose Kreditvergabe, der Traum jeden Bankers - Lizenz zum Gelddrucken. Und die sogar vom Gesetzgeber.

    Festgestellt wurde, dass die K-Bescheinigungen nicht von allen Stellen ausgefüllt werden.
    Lösung: Statt anzuordnen, dass zumindest Sozialbehörden und Familienkassen die K-Bescheinigung auszufüllen haben: Wenn die das nicht machen, macht das Gericht `nen Beschluss.
    Na das wird lustig, wenn sich das rumspricht machen wir die alle.

    Eingeführt werden soll, dass Auskunfteien einen Anspruch haben zu erfahren, ob ein P-Konto besteht. Diese Info dürfen diese nur Zahlungsinstituten weiterleiten.

    Frage: Wer glaubt den Mist, dass es eine Bank interessiert, wo der Schuldner noch ein P-Konto hat, wenn sie das gar nicht prüfen muss? Und dass sie sich dafür an eine kostenpflichtige Auskunftei wendet?
    Also ich nicht,- das wird mit Sicherheit intern in den Auskunfteien notiert und dann bei Bonitätsprüfungen etc. hinzugezogen-natürlich nicht offiziell.

    Mal sehen wie das nachher umgesetzt wird- ich glaube ja kaum, dass sich überhaupt jemand meine Stellungnahme dazu durchliest und berücksichtigt. Aber man kann ja nie wissen.

  • Ich kann als Gerichtsvollziehungsprüfungsbeamte dazu Stellung nehmen.
    Weiss jemand wer und vor allem warum auf die glorreiche Idee gekommen ist, das auch die Gerichtsvollzieher die Bescheinigungen ausstellen sollen.?

    Alles Gute im Leben ist entweder illegal, unmoralisch oder macht dick. (Murphys Gesetz)

  • Das wird dem Bestreben des Bundes der Gerichtsvollzieher geschuldet sein. Diese möchten gern die Forderungspfändung auf die Gerichtsvollzieher übertragen haben, ein Gesuch wurde eingereicht, dazu durfte ich schon Stellung nehmen. Da aber noch nichts entschieden wurde, hat man das sicher für den Fall der Aufgabenübertragung schon mal mit reingenommen.

  • Ach so :gruebel: Na ja dann. Wobei ich mir da sicher bin das der Verband da nur für einen kleinen Teil seiner Mitglieder spricht. :D:cool:

    Alles Gute im Leben ist entweder illegal, unmoralisch oder macht dick. (Murphys Gesetz)

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