Verzicht auf Einzelausgebote

  • Hallo :)

    Wenn ein Antrag auf Gesamtausgebot gestellt wurde und im Termin kein Beteiligter anwesend ist, muss ich dann dennoch einzeln ausbieten lassen?

    Vielen Dank für eine Antwort :)

  • Wurde der Antrag auf das Gesamtausgebot bereits mit dem Verzicht auf Einzelausbietung verknüpft? Ich frage mich gerade, wer im Termin den Verzicht erklären soll, wenn keiner kommt

  • Die meisten Banken stellen diese Anträge vorher schriftlich, in aller Regel in der Anmeldung zum Termin.
    Das ist dann ebenso meistens mit dem Verzicht auf Einzelausgebote verbunden.
    Fehlt dies und wird der im Termin nicht mündlich gestellt, erfolgen mangels Verzicht Einzelausgebote neben dem Gesamtausgebot.

    Deswegen ist es sinnvoll, wenn der Antrag vorher schriftlich kommt und der Verzicht fehlt, nochmal nachzufragen, sicherheitshalber telefonisch, damit das dann auch wirklich rechtzeitig da ist.

    "Just 'cos you got the power, that don't mean you got the right!" ((c) by Mr. Kilmister, passt zum Job)

    "Killed by Death" (ebenfalls (c) by Lemmy, passt eigentlich immer)

  • Der Verzicht kann nur zu Protokoll erklärt werden. Frühere Erklärungen zum Verzicht auf Einzelausgebote genügen nicht, sofern sie nicht im Termin bestätigt werden - siehe Stöber, § 63 Rn. 2.2

  • Ich verstehe das so, dass nur die Anwesenden (einem entsprechenden Begehren) zustimmen müssen, aaO 2.1. Es ist eine "Ergänzung (bzw Einschränkung)" des § 59 ZVG, wo ja auch andere Zustimmungen vorliegen müssen, egal ob anwesend oder nicht. Auch aus dem Sinn und Zweck dieser Regelungen hat das Sinn.

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  • Der Verzicht kann nur zu Protokoll erklärt werden. Frühere Erklärungen zum Verzicht auf Einzelausgebote genügen nicht, sofern sie nicht im Termin bestätigt werden - siehe Stöber, § 63 Rn. 2.2


    Mit dieser Behauptung habe ich mich in meiner Kommentierung (Schneider, ZVG, § 63) auseinandergesetzt:

    Rz. 81
    Dies hätte zur Folge, dass Einzelausgebote nicht unterbleiben können, wenn kein Beteiligter an dem Versteigerungstermin teilnimmt, der dort verzichten könnte. Dies erscheint indes nicht sachgerecht und verkennt auch den Gesetzeszweck. Das Nebeneinander von Einzel- und Gesamtausgebot erfolgt im Interesse jener Beteiligten, deren Rechte bei der Feststellung des geringsten Gebots nicht berücksichtigt werden; sind diese Beteiligten damit einverstanden, dass lediglich ein Gesamtausgebot erfolgt, ist - analog § 59 - vom Einzelausgebot ganz abzusehen; über die Regelung des § 59 hinaus lässt das Gesetz das Einzelausgebot schon dann entfallen, wenn von den genannten Beteiligten die zustimmen, die im Versteigerungstermin anwesend sind.3 Der Verzicht auf Einzelausgebote dient dazu, Missständen entgegenzutreten, die durch den gesetzlichen Regelfall der Einzelausgebote eintreten können.4 Nach dem Willen des Gesetzgebers sollten also keine höheren Hürden als bei § 59 aufgestellt werden, sondern niedrigere. Unter allen Umständen an der Notwendigkeit des Einzelausgebots festzuhalten, würde auf eine unnütze Belästigung des Gerichts und aller Beteiligten hinauslaufen.5

    3 Denkschrift, S. 50.
    4 Jaeckel/Güthe, §§ 63, 64 ZVG Anm. 2.
    5 Nußbaum, § 33 III.


    Rz. 82
    Sachgerecht erscheint es also, einen lediglich schriftlich erklärten Verzicht auf Einzelausgebote dann gelten zu lassen, wenn keine Beteiligten anwesend sind, auf deren Zustimmung es gem. Abs. 4 ankäme, oder wenn diese Beteiligten (einschließlich dessen, von dem der schriftliche Antrag stammt) dem Verzicht ausdrücklich zustimmen. In gleicher Weise sollte ein im Vortermin nach § 62 erklärter Verzicht Rechtswirkungen entfalten.1 Abs. 4 S. 1 ist teleologisch darauf zu reduzieren, dass die dort genannten Anwesenden den Verzicht auf Einzelausgebote unterstützen müssen.

    1 Dazu Stumpe/Tillmann, C.IV 3.


  • Der Verzicht auf Einzelausgebote dient dazu, Missständen entgegenzutreten, die durch den gesetzlichen Regelfall der Einzelausgebote eintreten können.4

    4 Jaeckel/Güthe, §§ 63, 64 ZVG, Anm. 2.

    Nun ist das mit Zitaten so eine Sache :teufel::

    "Auf die im Termin nicht anwesenden Beteiligten und etwa eingegangenen schriftlichen Erklärungen wird keine Rücksicht genommen."

    ebenda


  • Der Verzicht auf Einzelausgebote dient dazu, Missständen entgegenzutreten, die durch den gesetzlichen Regelfall der Einzelausgebote eintreten können.4

    4 Jaeckel/Güthe, §§ 63, 64 ZVG, Anm. 2.

    Nun ist das mit Zitaten so eine Sache :teufel::

    "Auf die im Termin nicht anwesenden Beteiligten und etwa eingegangenen schriftlichen Erklärungen wird keine Rücksicht genommen."

    ... heißt für mich: Auf deren Meinung wird (anders als bei Anträgen nach § 59) keine Rücksicht genommen.

  • Bin gerade etwas Matsche im Hirn.
    Habe mehrere Grundstücke und zwei Schuldner als Eigentümer zu 1/2.
    Wie gehe ich mit folgender Konstellation um?
    Gläubiger beantragt Gesamtausgebot aller Grundstücke und Miteigentumsanteile unter Verzicht auf Einzelausgebote.
    Schuldner 1 ist im Termin abwesend.
    Schuldner 2 stimmt den Antrag nicht zu (bzw. verzichtet nicht auf Einzelausgebote).
    Klar ist, dass ich jetzt das Gesamtausgebot mache und zusätzlich jeden 1/2 Anteil des Schuldners 2 an jedem Grundstück ausbiete.
    Muss ich auch noch die 1/2 Anteile des Schuldners 1 ausbieten?
    Ich meine ja, da der Schuldner 2 auch bzgl. des MEA Schuldner 2 Beteiligter gem. § 9 ZVG ist.
    Liege ich richtig?
    Wenn ja, müsste ich bei drei Grundstücken 6 Einzelausgebote und ein Gesamtausgebot machen:mad:, oder?

  • Kann deine Ausführungen nicht nachvollziehen, ein Abwesender kann nicht verzichten, muss er auch nicht.

    Es geht mir um Schuldner 2, der stimmt gerade nicht zu bzw. widerspricht. Heißt das ich muss alle Miteigentumsanteile einzeln ausbieten. Ich meine ja.
    Folge ich biete alle Miteigentumsanteile einzeln (hier: also 6 Ausgebote) und zusätzlich das Gesamtausgebot aller Grundstücke aus. Oder?


  • Wenn ja, müsste ich bei drei Grundstücken 6 Einzelausgebote und ein Gesamtausgebot machen:mad:, oder?

    Ja; es sei denn du veranstaltest noch zusätzlich Gruppenausgebote;
    die jeweiligen 1/2 Anteile gemeinsam...

    Vielleicht wird der Schuldner 2 hierbei dann mit und verzichtet auf Grund der Gruppenausgebote auf die Einzelausgebote (kann ja sein, wenn wir einen Schuldner haben, der auf die Einzelausgebote nicht verzichten möchte, weil er wirklich meint, dass die Grundstücke einzeln mehr ergeben...)

    Dann wärens bloß 4 Ausgebote (3 Gruppen + Gesamt)

    Ich kaufe ein "I" und möchte lösen! -BOCKWURST-


    Wenn ich sterbe, sollen meine Überreste in Disneyland verstreut werden.
    Außerdem möchte ich nicht verbrannt werden.

  • Ich verstehe die Frage nicht.

    Wenn du bzgl eines Miteigentümers Einzelausgebote hast, hast du doch automatisch auch Einzelausgebote bzgl des anderen Miteigentümers. Oder willst du jeweils nur die halben Anteile des einen versteigern und die anderen hälftigen Anteile nicht?

    "Just 'cos you got the power, that don't mean you got the right!" ((c) by Mr. Kilmister, passt zum Job)

    "Killed by Death" (ebenfalls (c) by Lemmy, passt eigentlich immer)

  • Die Frage der Zustimmung zum Verzicht auf Einzelausgebote zielt nicht darauf ab, welche Anteile versteigert werden, sondern wie die Anteile versteigert werden. Wenn es keinen Verzicht auf Einzelausgebote gibt, also (auch) Einzelausgebote. Natürlich von allem.

    "Just 'cos you got the power, that don't mean you got the right!" ((c) by Mr. Kilmister, passt zum Job)

    "Killed by Death" (ebenfalls (c) by Lemmy, passt eigentlich immer)

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