Kann Angestellte handeln?

  • X hat an Y verkauft. AV wurde für Y im GB eingetragen. Gemeinde hat Vorkaufsrecht ausgeübt.

    Mir liegt jetzt Auflassung zwischen X und Gemeinde vor. Hier handelt auch die Angestellt z des Notars für den ursprünglichen Käufer Y und bewilligt und beantrag die Löschung der für ihn eingetragenen AV.

    Laut Kaufvertrag zwischen X und Y hat Z Einzelvollmacht und ist ermächtigt zur Löschung bestehender Rechte. Laut Vollmacht darf Z auch die Löschung der AV bewilligen und beantragen, wenn der Erwerber nicht im GB als Eigentümer eingetragen wird unter der "von Dritten nicht zu prüfenden Anweisung" das bestimmte Voraussetzungen vorliegen. Diese Voraussetzungen betreffen aber das Verhältnis Käufer / Verkäufer im Hinblick auf die Kaufpreiszahlung.

    Meine Überlegung ist jetzt ob Z hier überhaupt für Y handeln kann. Auf der einen Seite ist sie zwar ermächtigt zur Löschung von Rechten, für die Löschung der AV gelten aber eigentlich bestimmte Voraussetzungen.

  • Laut Sachverhalt besteht offensichtlich eine im Außenverhältnis uneingeschränkte Löschungsvollmacht der Z. Die von dir genannten Voraussetzungen sind doch gerade nicht von Dritten -und damit auch nicht vom GBA- zu prüfen, gelten also nur im Innenverhältnis zwischen der Bevollmächtigten und dem Vollmachtgeber. Somit hätte ich keine Bedenken, die Löschung vorzunehmen!

  • Ich denke auch das die Vollmacht der Z ausreicht.

    Allerdings stellt sich jetzt noch ein anderes Problem:

    Laut Vollmacht darf von dieser nur vor dem Notariat A Gebrauch gemacht werden. Dieses befindet sich aber in Abwicklung.

    Den Vertrag zwischen X und der Gemeinde, in dem auch Z für den früheren Käufer die Löschung der AV bewilligt und beantragt hat der Notariatsabwickler des Notariats A beurkundet.

    Daher meine Überlegung, ob von der Vollmacht vor dem Abwickler des Notariats noch Gebrauch gemacht werden kann.

  • Ich denke auch das die Vollmacht der Z ausreicht.

    Allerdings stellt sich jetzt noch ein anderes Problem:

    Laut Vollmacht darf von dieser nur vor dem Notariat A Gebrauch gemacht werden. Dieses befindet sich aber in Abwicklung.

    Den Vertrag zwischen X und der Gemeinde, in dem auch Z für den früheren Käufer die Löschung der AV bewilligt und beantragt hat der Notariatsabwickler des Notariats A beurkundet.

    Daher meine Überlegung, ob von der Vollmacht vor dem Abwickler des Notariats noch Gebrauch gemacht werden kann.


    § 58 Abs. 2 S. 1 BNotO

    Einmal editiert, zuletzt von Hector (26. November 2018 um 18:23) aus folgendem Grund: falschen Absatz erwischt

  • Für mich erfüllt eine vor dem Notariatsverwalter ausgeübte Vollmacht diese Voraussetzung:


    Laut Vollmacht darf von dieser nur vor dem Notariat A Gebrauch gemacht werden.

    Z ist trotz Notariatsverwaltung weiterhin als Mitarbeiter des Notariats A anzusehen.

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