Auflassung durch Bevollmächtigten (Vollmacht durch Testamentsvollstrecker)

  • Ich habe einen Antrag auf Eintragung einer Eigentumsänderung vorliegen. Es gibt einen Kaufvertrag über eine nicht vermessene Teilfläche, in welchem ein TV den Erwerber bevollmächtigt hat, die Anerkennung der Vermessung sowie die Auflassung zu erklären. In der jetzt vorgelgten Auflassungsurkunde nach amtlicher Vermessung handelt nunmehr der Erwerber aufgrund Vollmacht im Kaufvertrag (nur) für die namentlich aufgeführten Erben als "Verkäufer". Ist das so richtig, oder müsste nicht vielmehr der Erwerber aufgrund der Vollmacht für den TV handeln?

  • Nach h.M. vertritt der Bevollmächtigte den TV und nicht den Erben (MüKo/Zimmermann BGB § 2218 Rn. 7 m.w.N.), weshalb die Vollmacht auch mit Beendigung der Testamentsvollstreckung erlischt (§ 168 BGB).

    KGJ 41 A 79:

    "Gehe man davon aus, dass der Testamentsvollstrecker als Inhaber eines Amtes seine Befugnisse zwar in fremdem Interesse. aber zu eigenem Recht hab und sie daher auch in eigenem Namen ausübe, dass mithin von einem Vertretungverhältnis nicht die Rede sein könne, so ergebe sich ohne weiteres der vom Vollstrecker bestellte Bevollmächtigte nur als dessen Vertreter und nicht, weder unmittelbar noch unmittelbar, als Vertreter des Erben handle."

    Würde mir das klarstellen lassen.

  • :)Ich würde mir keine Klarstellung vorlegen lassen, aus dem Bezug in der Urkunde ergibt sich für wen der Erwerber auf Verkäuferseite handelt (§164 Absatz 1 Satz 2 BGB). Eine andere Frage
    ist, ob du dir nochmals die Ausfertigung des Testamentsvollstreckerzeugnisses vorlegen lassen musst, wenn z.B. der schuldrechtliche Vertrag z.B. schon länger als zwei Jahre zurückliegt. Ich lasse mir in diesen Fällen die Ausfertigung erneut vorlegen. Grüße

  • Danke! Der TV handelte im Kaufvertrag (vor ca. 6 Monaten) aufgrund notariellem Testament i.V.m. seiner Amtsannahmeerklärung, welche zu Protokoll des Nachlassgerichts erklärt wurde. Der Auflassungsurkunde wurde nichts weiter beigefügt.

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