Im IK-Verfahren des (S) meldet niemand eine Forderung an. Kosten sind gedeckt, S erhält auf Antrag gem. § 300 I Nr. 1 InsO schon nach einem 3/4 Jahr seine RSB. Alles super also.
Aber: Nach Verfahrensaufhebung kommt Gläubiger (G) um die Ecke. Er wurde nach Verfahrenseröffnung vom IV zur Forderungsanmeldung aufgefordert. Leider unter der falschen Adresse. Brief kam an IV zurück ('Empfänger unbekannt'). IV hat keine neue Adresse ermittelt (wäre über das Internet einfach gewesen), sondern die Sache auf sich beruhen lassen.
Als G nun von der vorzeitigen RSB erfährt wird er sauer. Frage: Wie weit geht die Pflicht des IV, Gläubigeraderessen zu ermitteln?