Habe einen Fall der Genehmigung einer Erbausschlagung:
Verstorbener hinterlässt eine Tochter, seine Mutter und 3 Geschwister. Alle haben die Erbschaft ausgeschlagen. Zudem wurde die Erbschaft für ein minderjähriges Kind von einem der Geschwister ausgeschlagen, die Genehmigung hierfür ist erforderlich.
Meine Anfragen:
- Vollstreckungsgericht und Gerichtsvollzieher: Keine Vollstreckungsvorgänge bekannt
- Betreuungsgericht: Verstorbener stand nicht unter Betreuung
- Grundbuchamt: Kein Grundbesitz
- Aus der Nachlassakte gehen nur die Ausschlagungen hervor
- Kindesmutter geht selbst von Überschuldung aus, weil alle ausgeschlagen haben.
- angeschrieben habe ich weiter: die Tochter des Erblassers und die Mutter. Die Tochter teilt mit, sie habe die Beerdigungskosten bezahlt, wüsste ansonsten aber nichts über Vermögen ihres Vaters. Die Mutter
antwortet gar nicht erst, ebenso wie die Geschwister.
Bei den hiesigen Banken habe ich gar nicht erst angefragt, da sie mir ohnehin ständig nur mitteilen, zu einer Antwort wären sie nur den gesetzlichen Erben gegenüber verpflichtet.
Nun habe ich noch das Jobcenter angeschrieben, weil die Vermutung nahe liegt, dass ggf. Harz4 zuletzt bezogen wurde. Erste Antwort: Es bestehe keine gesetzliche Übermittlungsbefugnis nach §§ 68 bis 77 SGB X oder einer anderen Rechtsvorschrift, ggf. solle ich diese benennen. Ich habe sodann auf die Auskunftspflichten gegenüber dem Familiengericht z.B. nach § 236 FamFG hingewiesen, sodann auf unsere Ermittlungspflicht nach § 26 FamFG, sowie auf § 4 SGB X (insbesondere Absatz 1 Ziff. 3 und 4). Nun bekomme ich erneut ein Schreiben, in dem mir jegliche Auskunft verweigert wird, weil angeblich ein Übermittlungstatbestand nach § 68 SGB X nicht gegeben sei. Die aufgeführten Möglichkeiten seien abschließend benannt, die Auskunft zu Sozialleistungen würde nicht darunter fallen.
So und nun ?? Mir wird einerseits auferlegt, andererseits hat das Familiengericht gegenüber Banken oder Jobcentern gar kein gesetzlich fixiertes Recht auf Auskünfte.
Was macht man in solchen Fällen. Es gibt ja Gerichtsentscheidungen, die in solchen Fällen meinen, man dürfe den Entschluss der Kindesmutter dann nicht durch eine abweisende Entscheidung negieren, andere meinen wieder, unter den gegebenen Sachverhalten sei eine Überschuldung des Nachlasses nicht erwiesen, sodass die Genehmigung nicht zu erteilen ist.