Genehmigung Erbausschlagung: Ermittlungsmöglichkeiten erschöpft

  • In #1 liegt nach m.A. eine Überschuldung vor, festgestellter pos. Nl 0,- EUR, Schulden: die Beerdigungskosten, denn die muss der Erbe tragen. Taucht noch was auf, kann man anfechten. Sowas genehmige ich.

    Ich hatte den eigenen Thread jetzt förmlich aus dem Auge verloren. Aber ich mache es letztlich ähnlich: Wenn es keine Anhaltspunkte für einen positiven Nachlass gibt (und alle in Betracht kommenden Erben ausgeschlagen haben), genehmige ich, dann beharre ich nicht auf dem Nachweis einer Überschuldung. Ich habe damit ein gutes Gewissen, weil ein objektiv und verantwortungsbewusst handelnder Elternteil das so sehen würde, und ich in der Zeit der Minderjährigkeit meines Kindes ebenso für mich und für das Kind ausgeschlagen hätte, um möglichen Schaden von dem Kind fern zu halten. Das muss man einfach akzeptieren. Und wie gesagt: Sollte noch was auftauchen, kann man immer noch anfechten.

    Brandenburgisches Oberlandesgericht 4. Senat für Familiensachen | 13 WF 114/18
    Beschluss | 1. Das Verfahren zur familiengerichtlichen Genehmigung einer Erbausschlagung nach § 1643 Abs. 2 BGB ist eine Kindschaftssache nach § 151 Abs. 1 Nr. 1 FamFG (vergleiche Hammer in: Prütting/Helms, FamFG, 4. Aufl. 2018, § 151 FamFG, Rn. 7).2. Zur Frage der Erbausschlagung für ein minderjähriges Kind bedarf es über gerichtsinterne Nachfragen hinaus weiterer Ermittlungen (§ 26 FamFG). Dazu gehören neben der Beiziehung der Nachlassakten eine sorgfältige Prüfung einer möglichen Überschuldung sowie die Ermittlung der Gründe bereits erfolgter vorrangiger Erbausschlagungen (vergleiche Prütting in: Prütting/Helms, FamFG, 4. Aufl. 2018, § 26 FamFG, Rn. 35b).3. Eine die gerichtliche Ermittlungspflicht des Gerichts nach § 26 FamFG möglicherweise einschränkende Obliegenheit zur Glaubhaftmachung eines Ausschlagungsgrundes sieht das FamFG indessen in Nachlasssachen für die Entgegennahme von Erklärungen (§ 342 Abs. 1 Nr. 5 FamFG), anders als etwa in Erbscheinsverfahren (§ 352 ff FamFG) oder in Erbauseinandersetzungsverfahren (vgl. § 363 Abs. 3 FamFG), für den Fall einer Erbausschlagung wegen Nachlassüberschuldung nicht vor.4. Schlagen vor der Beschwerdeführerin berufene und dem Erblasser näherstehende gesetzliche Erben die Erbschaft wegen Überschuldung aus, kann dies eine Indizwirkung für eine Überschuldung schaffen (vergleiche OLG Rostock NotBZ 2017, 278 Rn. 4).5. Da nahe Angehörige eines Verstorbenen in der Regel zuverlässige Erkenntnisquellen darüber haben, wie es um den Nachlass tatsächlich bestellt ist, hat das Familiengericht diese Personen in seine Ermittlungen einzubeziehen, bei ihnen etwa die den Erbausschlagungen zugrunde liegende Kenntnisse nachzufragen und sie gegebenenfalls - wenn durch eine Nachfrage auf schriftlichem Wege keine ausreichenden Erkenntnisse gewonnen werden können - persönlich anzuhören (vergleiche OLG Zweibrücken, FamRZ 2017, 296 Rn. 19). | § 1643 Abs 2 BGB, § 26 FamFG, § 151 Abs 1 Nr 1 FamFG, § 342 Abs 1 Nr 5 FamFG, § 352 FamFG, ...

    Daraus wiederum ist zu entnehmen, dass die Entscheider doch sehr wenig selbst mit derartigen Verfahren befasst waren. Von denen, die ich da anschreibe, reagieren über 50% überhaupt nicht, die anderen schreiben, ich solle mich mal noch an einen anderen wenden, weil sie es selbst nicht genau wüssten ..... In etwa 10% der Fälle bekomme ich vlt eine brauchbare Zuarbeit. Und da ist auch eine Ladung zu einer persönlichen Befragung wohl wenig hilfreich, letztlich kann man niemanden zwingen, jeder kann ohne Grund ausschlagen.

  • Ich finde nach wie vor, das wird hier zu lax gesehen (wasmich ehrlich gesagt erschreckt).

    Für einen Betreuten gilt der Grundsatz, dass dieAusschlagung bei einem nicht überschuldeten Nachlass in der Regel nichtgenehmigungsfähig ist (vgl. Jürgens, BtR, 5. Auflage, § 1822 Rn 7).

    Warum sollte dies bei einem Kind anders sein?

    Darüber hinaus kann ich nur wiederholen: wir befinden uns imAntragsverfahren. In Hinblick auf § 27 FamFG trifft die Antragsteller daher eine Mitwirkungspflicht. Ich finde es seltsam, dass die Ausschlagung auf eine Überschuldung gestützt, dann aber im Genehmigungsverfahren die absolute Unkenntnis über die Zusammensetzung des Nachlasses geäußert wird.

    Im Übrigen brauche ich in eine Entscheidungsgrundlage. Wenn beantragt ist, die Genehmigung zu erteilen, die Gründe hierfür aber nicht glaubhaft gemacht wurden oder sich durch meine Ermittlungen keine Hinweise ergeben, ist es m.E.überhaupt nicht möglich, antragsgemäß zu entscheiden.

  • Ich finde nach wie vor, das wird hier zu lax gesehen (wasmich ehrlich gesagt erschreckt).

    Für einen Betreuten gilt der Grundsatz, dass dieAusschlagung bei einem nicht überschuldeten Nachlass in der Regel nichtgenehmigungsfähig ist (vgl. Jürgens, BtR, 5. Auflage, § 1822 Rn 7).

    Warum sollte dies bei einem Kind anders sein?


    Das behauptet ja keiner. Die Frage ist aber, wann man von einem überschuldeten Nachlass ausgeht.


    Darüber hinaus kann ich nur wiederholen: wir befinden uns imAntragsverfahren. In Hinblick auf § 27 FamFG trifft die Antragsteller daher eine Mitwirkungspflicht. Ich finde es seltsam, dass die Ausschlagung auf eine Überschuldung gestützt, dann aber im Genehmigungsverfahren die absolute Unkenntnis über die Zusammensetzung des Nachlasses geäußert wird.


    Dass von der Kindesmutter Mitwirkung erwartet wird, ist klar. Dennoch ist von Amts wegen zu ermitteln (s. die oben zitierte Entscheidung). Und möglicherweise kann die KM nur mitteilen, dass das Nachlassgericht ihr mitgeteilt hat, die vorrangigen Erben hätten ausgeschlagen (manchmal wenigstens noch mit dem Zusatz, dass Überschuldung als Grund genannt wurde). Mehr Informationen haben die gesetzlichen Vertreter oft nicht.


    Im Übrigen brauche ich in eine Entscheidungsgrundlage. Wenn beantragt ist, die Genehmigung zu erteilen, die Gründe hierfür aber nicht glaubhaft gemacht wurden oder sich durch meine Ermittlungen keine Hinweise ergeben, ist es m.E.überhaupt nicht möglich, antragsgemäß zu entscheiden.

    Und warum ist es dann möglich, die Genehmigung zu versagen? Für eine Entscheidung in diese Richtung liegt doch auch keine Grundlage vor.

  • Die Amtsermittlungspflicht habe ich oben bereits bejaht und dürfte außer Frage stehen.

    Darüber hinaus ergibt sich die Grundlage für die Versagung aus der fehlenden Glaubhaftmachung/ Feststellung des im Antrag behaupteten.

  • Darüber hinaus kann ich nur wiederholen: wir befinden uns imAntragsverfahren. In Hinblick auf § 27 FamFG trifft die Antragsteller daher eine Mitwirkungspflicht. Ich finde es seltsam, dass die Ausschlagung auf eine Überschuldung gestützt, dann aber im Genehmigungsverfahren die absolute Unkenntnis über die Zusammensetzung des Nachlasses geäußert wird.

    Im Übrigen brauche ich in eine Entscheidungsgrundlage. Wenn beantragt ist, die Genehmigung zu erteilen, die Gründe hierfür aber nicht glaubhaft gemacht wurden oder sich durch meine Ermittlungen keine Hinweise ergeben, ist es m.E.überhaupt nicht möglich, antragsgemäß zu entscheiden.


    Achtung! Ein Antragsverfahren ist nur dann ein Antragsverfahren, wenn der Gesetzgeber auch einen Antrag verlangt, vgl. z.B. Annahme an Kindes statt § 1752 BGB! Die Genehmigungstatbestände aus §§ 1643, 1812, 1821, 1822 etc. BGB haben noch NIE einen Antrag vorausgesetzt!

    D.h. auch wenn später vielleicht der gesetzliche Vertreter den "Antrag" zurücknimmt, ist über die Genehmigung von Amts wegen zu entscheiden!

  • Darüber hinaus kann ich nur wiederholen: wir befinden uns imAntragsverfahren. In Hinblick auf § 27 FamFG trifft die Antragsteller daher eine Mitwirkungspflicht. Ich finde es seltsam, dass die Ausschlagung auf eine Überschuldung gestützt, dann aber im Genehmigungsverfahren die absolute Unkenntnis über die Zusammensetzung des Nachlasses geäußert wird.

    Im Übrigen brauche ich in eine Entscheidungsgrundlage. Wenn beantragt ist, die Genehmigung zu erteilen, die Gründe hierfür aber nicht glaubhaft gemacht wurden oder sich durch meine Ermittlungen keine Hinweise ergeben, ist es m.E.überhaupt nicht möglich, antragsgemäß zu entscheiden.


    Achtung! Ein Antragsverfahren ist nur dann ein Antragsverfahren, wenn der Gesetzgeber auch einen Antrag verlangt, vgl. z.B. Annahme an Kindes statt § 1752 BGB! Die Genehmigungstatbestände aus §§ 1643, 1812, 1821, 1822 etc. BGB haben noch NIE einen Antrag vorausgesetzt!

    :zustimm:

    "Es ist nicht wahr, dass die kürzeste Linie immer die gerade ist."
    (Gotthold Ephraim Lessing)

  • Eben, so ist es, wobei letztlich der gesetzliche Vertreter immer noch selbst entscheiden kann/ muss, ob er von der Genehmigung überhaupt Gebrauch macht. Aus diesem Grunde ist eine Beschwerde gegen die auf Antrag erteilte Genehmigung auch nicht zulässig (wohl natürlich dann aber die Rechtspflegererinnerung).

    In weniger als 20% meiner Fälle hat jemals der Elternteil als gesetzlicher Vertreter mir solche Informationen geliefert, dass ich daraufhin die Genehmigung erteilt hätte. Ohne Amtsermittlung geht gar nichts. Viele können nicht mehr von sich geben, als dass sie den Toten nicht gekannt haben. Ich habe selbst einer Mutter mal aufgegeben, sie solle mal die 10 km zu einem Grundstück fahren und paar Bilder von dem Grundstück machen, das zum Nachlass gehört. Da bekam ich die Antwort, sie sei schließlich Harz4-Empfängerin und hätte das Geld für solche Sachen nicht. Was bleibt mir da übrig: Selbst hinfahren oder Gutachten, alles mit viel Kosten verbunden, dem Elternteil gegenüber hat man in solchen Fällen gegenüber keine Handhabe. Wenn ich zurückweise, weil mir der Antragsteller nicht die erforderlichen Infos geliefert hat, bekomme ich vom OLG die Sache prompt zurück.

  • Eben, so ist es, wobei letztlich der gesetzliche Vertreter immer noch selbst entscheiden kann/ muss, ob er von der Genehmigung überhaupt Gebrauch macht. Aus diesem Grunde ist eine Beschwerde gegen die auf Antrag erteilte Genehmigung auch nicht zulässig (wohl natürlich dann aber die Rechtspflegererinnerung).

    Das mit dem Gebrauchmachen ist ja bekanntlich immer noch so eine Sache, aber hier nicht Thema ;). In jedem Fall dürfte aber für die Beschwerde bei Erteilung der Genehmigung schon allein das Rechtsschutzbedürfnis fehlen.


    Ich habe selbst einer Mutter mal aufgegeben, sie solle mal die 10 km zu einem Grundstück fahren und paar Bilder von dem Grundstück machen, das zum Nachlass gehört. Da bekam ich die Antwort, sie sei schließlich Harz4-Empfängerin und hätte das Geld für solche Sachen nicht. Was bleibt mir da übrig: Selbst hinfahren oder Gutachten, alles mit viel Kosten verbunden,[...]

    Warum fährst Du da nicht hin? Wie soll Deine Inaugenscheinnahme so viel Geld kosten? Und ein Kurzgutachten des Gutachterausschusses kostet im Vergleich dazu, wenn sich herausstellen sollte, dass das Grundstück tatsächlich wertvoll ist, auch keine Unsummen. Insoweit schaffst Du dann aber für Deine Entscheidung Rechtssicherheit.


  • Warum fährst Du da nicht hin? Wie soll Deine Inaugenscheinnahme so viel Geld kosten? Und ein Kurzgutachten des Gutachterausschusses kostet im Vergleich dazu, wenn sich herausstellen sollte, dass das Grundstück tatsächlich wertvoll ist, auch keine Unsummen. Insoweit schaffst Du dann aber für Deine Entscheidung Rechtssicherheit.

    Mach ich ja auch, es ging ja dabei nur um die Feststellung, dass man keinerlei Handhabe gegen passives Verhalten der gesetzlichen Vertreter hat, selbst wenn man es als Antragsverfahren betrachten würde.

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