Widerspruch und § 78 SachenRBerG bei Gebäudeeigentum

  • Hallo zusammen. Ich bräuchte malbitte Denkanstöße zu folgendem Sachverhalt:

    Gemäß §§ 291 bis294 ZBG i.V.m. der VO vom 09.09.1976über die Bereitstellung von genossenschaftlich genutzten Bodenflächen wurde 1981ein Nutzungsrecht an mehreren Flurstücken übertragen und ein Gebäudegrundbuch (BlattA) angelegt. Das Nutzungsrecht wurde nicht im Grundbuch der dazugehörigenGrundstücke (Blatt B) vermerkt.

    Die Eigentümerindes Gebäudegrundbuchs hat 1994 und 1997 sämtliche mit dem Nutzungsrechtbelasteten Grundstücke erworben.
    Ausdrücklichaufgehoben in notarieller Urkunde (nebst entsprechender Zuschreibung und Löschung)wurde nur das Nutzungsrecht an einem von 3 Grundstücken in 1994, den Rest hatte sie erst 97 erworben.

    Das Gebäudegrundbuchgibt es noch und die Eigentümerin war bis dahin identisch.


    2001 wurde dasGrundstücksgrundbuch Blatt B an die Tochter aufgelassen, in der Urkunde wirdnichts zu dem Gebäudeeigentum gesagt. Die Auflassung wurde auch vollzogen.


    2018 wird imGebäudegrundbuch Blatt A eine Erbberichtigung eigetragen (nicht auf dieEigentümerin Blatt B).


    Nun liegt ein"Widerspruch gegen die Eintragung der Erbberichtigung von der Tochter undEigentümerin Blatt B vor.
    Die Erbberichtigungverstoße gegen § 78 SachenRBerG, das Eigentum an Blatt A und B wurde durch dieKäufe in 1994 und 1997 zusammen geführt.

    Und nun? Beziehtsich § 78 SachenRBerG überhaupt aufErbvorgänge oder nur auf rechtsgeschäftliche Veräußerung? Zumal dann ja bereitsdie Auflassung auf die Tochter 2001 hätte nicht so erfolgen dürfen.
    Das Nutzungsrechtwurde jedenfalls nicht ausdrücklich aufgehoben und erlischt dadurch nicht.

    Ich bin ein wenigratlos und bitte um Hilfe

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