Verfügungsbegriff § 1821 Abs. 1 Nr. 2?

  • Hallo,

    ich bin im Moment ein wenig verwirrt, was den Begriff der "Verfügung" im § 1821 Abs. 1 Nr. 2 betrifft. Uns wurde beigebracht, dass dieser z.B. bei einer Auflassung teleologisch zu reduzieren ist, da man es als Verfügung sehen könnte, wenn bei der Annahme der Auflassung (dingl. Vertrag) der Anspruch aufgehoben wird (§ 362 BGB). Nun ist die Kommentierung nicht sehr ausführlich, was dies betrifft. Kürzlich wurde ich aber mit Rechtssprechung konfroniert, dass die Nr. 2 in der 2. Alternative (Übertragung eines Rechts an einem Grundstück) gar nicht teleologisch zu reduzieren ist, da z.B. wenn der Mündel einen Nießbrauch bestellt bekommt der Fall des § 362 BGB gar keinen Verfügungsbegriff darstellt, sondern nur solche Dinge wie Abtretung etc... Scheinbar driftet hier die Lehrmeinung mit der Rechtssprechung auseinander.

    Wie seht ihr das? Ist die Annahme des Anspruchs eine Verfügung in dem Sinne, die unter diese Nummer fällt oder nicht? Rein aus Zweckmäßiger Sicht wäre doch für solche Dinge (Mündel bekommt NB) nie eine Genehmigung nötig, oder?

  • ... Ist die Annahme des Anspruchs eine Verfügung in dem Sinne, die unter diese Nummer fällt oder nicht? ...

    Nein, diese Auffassung beruhte auf der "Vertragstheorie". Danach erlosch die Forderung nicht bereits durch die Erfüllung (Theorie der realen Leistungsbewirkung), sondern erst durch eine gesonderte, darauf gerichtete Willenseinigung zwischen Gläubiger und Schuldner (zur Ablehnung der Vertragstheorie siehe Palandt/Grüneberg, BGB, 76. Aufl., § 362 Rn. 1).

    "Willst du den Charakter eines Menschen erkennen, so gib ihm Macht." (Abraham Lincoln)

  • Okay, also ist eine teleologische Reduktion gar nicht notwendig? Unter den Verfügungsbegriff der "Aufhebung" fällt die Annahme des Anspruchs also grundsätzlich nicht?

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