Zustellungsvollmacht ausreichend?

  • Zwangsversteigerungsantrag einer Bank, Schuldner in Kolumbien.
    Von der Bank wird eine Vollmacht vorgelegt, in der der Schuldner seine geschiedene Ehefrau in Deutschland bevollmächtigt, ihn "in allen Angelegenheiten gegenüber der Bank zu vertreten. Diese Vollmacht ermächtigt insbesondere zum Empfang von Schriftstücken und anderen Zustellungen (171 ZPO)."
    Der Titel wurde der Bevollmächtigten zugestellt.
    Gilt die Vollmacht auch für Zustellungen im Zwangsversteigerungsverfahren durch das Gericht? Ist dies eine "Vertretung gegenüber der Bank"? Kann aus der Bezugnahme auf § 171 ZPO geschlossen werden, dass die Vollmacht auch für gerichtliche Verfahren zwischen Bank und Schuldner gilt?

  • Ich würde das zweigeteilt sehen:
    - Vertretungsvollmacht gegenüber der Bank,
    - Zustellungsvollmacht iSd § 171 ZPO.

    "Just 'cos you got the power, that don't mean you got the right!" ((c) by Mr. Kilmister, passt zum Job)

    "Killed by Death" (ebenfalls (c) by Lemmy, passt eigentlich immer)

  • Ich denke auch. Die Ehefrau kann den Schuldner vor der Bank vertreten und kann Zustellungsbevollmächtigter nach 171 ZPO sein.

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    Nach manchen Gesprächen mit einem Menschen hat man das Verlangen, eine Katze zu streicheln, einem Affen zuzunicken oder vor einem Elefanten den Hut zu ziehen.
    Maxim Gorki



  • Eine "Zweiteilung" sehe ich hier nicht, da es in der Vollmacht nicht "auch" o.ä. sondern "insbesondere" heißt. Damit erweitert man schließlich die vorstehende Aussage nicht, sondern erläutert sie nicht abschließend mit Beispielen.
    Für die Vertretung im von der Bank betriebenen Versteigerungsverfahren würde mir die Vollmacht dennoch reichen. Warum sollte dies nicht eine von "allen Angelegenheiten gegenüber der Bank" sein?

  • Weil die Vollmacht lautet "gegenüber der Bank". Eine Vertretung vor anderen Stellen, Behörden und insbesondere Gerichten enthält das nicht.

    Dagegen wird der § 171 ZPO explizit genannt.

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  • Will man bevollmächtigen, Äpfel und dazu Birnen zu kaufen, wäre zu formulieren:
    "... ist bevollmächtigt, Äpfel und auch Birnen zu kaufen."

    Das wäre eine "Zweiteilung".

    Will man bevollmächtigen, Obst zu kaufen, und möchte man zum Ausdruck bringen, daß Birnen darunter sein können, so hieße es:
    "... ist bevollmächtigt, Obst, insbesondere Birnen zu kaufen."

    Das wäre keine "Zweiteilung".


    Und da wir gerade bei der Formulierung sind - Die Vollmacht enthält keine Aussage, wovor die Vertretung erfolgen soll; es ist lediglich geregelt, daß Vertretungsmacht gegenüber der Bank besteht.

    Danach ist es egal, ob der Bevollmächtigte vor dem Bankschalter oder dem Richtertisch auftritt, wichtig ist nur, daß ihm die Bank gegenüber sitzt.

  • Richtig, die Bank muss gegenüber sitzen.
    Im Versteigerungsverfahren sitzt aber das Versteigerungsgericht gegenüber!

    Du musst die Vollmacht prüfen und entscheiden, ob ein Antrag oder eine Zustellung wirksam erfolgt sind. Wird Beschwerde eingelegt, prüft das dann das Beschwerdegericht.

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  • Deine Zweiteilung halte ich auch für Fehlerhaft. Äpfel und Birnen zu kaufen ist dieselbe Handlung (auch wenn da natürlich auch Einschränkungen erfolgen können).
    Die Zweiteilung wäre hier aber (um bei Äpfeln und Birnen zu bleiben), Äpfel zu kaufen und Birnen zu verkaufen.

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  • Die Zweiteilung wäre hier aber (um bei Äpfeln und Birnen zu bleiben), Äpfel zu kaufen und Birnen zu verkaufen.

    Mag sein, dann wäre die Vollmacht "zweigeteilt" so zu formulieren, daß Äpfel gekauft und (auch) Birnen verkauft werden können.

    Eine Formulierung, "Äpfel kaufen und insbesondere Birnen verkaufen zu dürfen", hätte mitnichten den gleichen Sinn.


  • Richtig, die Bank muss gegenüber sitzen.
    Im Versteigerungsverfahren sitzt aber das Versteigerungsgericht gegenüber!

    Nein. In Einzelzwangsvollstreckungsverfahren stehen sich Gläubiger und Schuldner gegenüber. Das Gericht sitzt vor.

    Du würdest also mit dieser Vollmacht Anträge nach §§ 30a ZVG, 765a ZPO, 59 ZVG als zulässig ansehen? Ich ganz klar nicht.

    Unabhängig davon kommt mir gerade (ich wollte was dazu schreiben, dass ich die Ex-Frau eher nach § 79 ZPO als Vertreter zurückweisen würde), dass die EX-Frau wohl nicht unter § 79 II 2 ZPO fallen dürfte. Es hat sich damit wohl erledigt.

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  • Du würdest also mit dieser Vollmacht Anträge nach §§ 30a ZVG, 765a ZPO, 59 ZVG als zulässig ansehen?

    Ja, wer zur "Vertretung in allen Angelegenheiten" berechtigt ist, darf auch vor Gericht auftreten und Anträge stellen.

    "Gegenüber der Bank" ist für mich halt nicht gegenüber Gericht. Aber da haben wir wohl völlig gegensätzliche Auffassungen.
    Meiner Ansicht (ich hielt das nicht mal für eine Ansicht, so klar war mir das eigentlich) nach werden Anträge ua Erklärungen an das Gericht gerichtet und nicht an die Bank.

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  • Durch die formal notwendige Einschaltung eines Dritten wechselt in einem zweiseitigen Verhältnis nicht das "Gegenüber".

    Sonst könnte man sich mit seinem Partner zwar verloben, die Eheschließung würde aber mit dem Standesbeamten erfolgen.

  • Bei der Eheschließung ist aber im Gesetz klar geregelt, wer welche Erklärung mit welcher Folge ("Erfolg" nenne ich es jetzt mal bewusst nicht, :D) wem gegenüber abgibt, früher im EheG, heute im BGB.

    Haben andere Kollegen denn keine Meinung dazu??

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