Zustellungskosten § 11 RVG

  • Ich würde dem Sachbearbeiter als Vertreter der Landeskasse zudem so einiges erzählen wollen, wenn er die Auslagen nicht vorher vom Antragsteller anfordert. Rechtsgrundlage zur Einforderung des ausreichenden Vorschusses ist § 17 Abs. 1 GKG. Und soweit nunmal eine Anhörung durch Zustellung einer Abschrift des Antrags erfolgt, sind entsprechend auch die dafür notwendigen Auslagen vorher vom Antragsteller einzutreiben.

    Dass lediglich gemäß § 11 Abs. 2 S. 5 RVG nur die Zustellauslagen zwecks Übersendung der Entscheidung dem Antragsgegner überbürdet werden kann, ist eben so, aber auch eindeutig, vgl. ausdrücklich § 11 Abs. 2 S. 6 RVG (keine weitere Kostenerstattung!).


    :daumenrau

  • Alles gut und schön, aber da bleibe ich mal stur:
    Dem antragstellenden RA sagen, bei uns müssen Sie 7 € ZU-Kosten einzahlen, auf der Hälfte davon bleiben Sie aber sitzen, halte ich für wenig einleuchtend und vermittelbar und die entsprechende Vorschrift für sinnfrei. Dann lieber formlos anhören und das Problem stellt sich erst gar nicht. Letztlich kann man aufgrund der genannten Vorschrift ja auch argumentieren, dass formlose Anhörung einkalkuliert ist. In meinem Beritt gab es damit nie Schwierigkeiten. Sei es drum, jeder nach seinem Gusto.

  • Alternativ wäre es ein Beitrag im Rahmen der Diskussion um eine Anpassung des RVG, die Kostenerstattung auf die Zustellkosten für den Beschluss zu beschränken, künftig aufzugeben.

  • Alles gut und schön, aber da bleibe ich mal stur: Dem antragstellenden RA sagen, bei uns müssen Sie 7 € ZU-Kosten einzahlen, auf der Hälfte davon bleiben Sie aber sitzen, halte ich für wenig einleuchtend und vermittelbar und die entsprechende Vorschrift für sinnfrei. Dann lieber formlos anhören und das Problem stellt sich erst gar nicht. Letztlich kann man aufgrund der genannten Vorschrift ja auch argumentieren, dass formlose Anhörung einkalkuliert ist. In meinem Beritt gab es damit nie Schwierigkeiten. Sei es drum, jeder nach seinem Gusto.


    Warum bleibt er auf der Hälfte sitzen? :gruebel: Die Auslagen werden gem. §11 RVG kraft Gesetzes mit festgesetzt


  • Dass lediglich gemäß § 11 Abs. 2 S. 5 RVG nur die Zustellauslagen zwecks Übersendung der Entscheidung dem Antragsgegner überbürdet werden kann, ist eben so, aber auch eindeutig, vgl. ausdrücklich § 11 Abs. 2 S. 6 RVG (keine weitere Kostenerstattung!).

    Dann verstehe ich die obige Aussage nicht oder sitze ich jetzt rückwärts auf dem Pferd? :gruebel:

  • Ich treffe (nach formloser Anhörung) in meinen 11ern eine Kostengrundentscheidung. Somit sind sämtliche Kosten von der unterlegenen Partei zu zahlen.

  • Die Frage, ob eine KGE zu treffen ist, ist wohl höchst streitig (vgl. z. B. AnwK-RVG/N. Schneider, 8. Aufl., § 11 Rn. 263): Da nach § 11 II S. 6 RVG eine Kostenerstattung "im übrigen" ausgeschlossen ist, können nur die ZU-Kosten für den VfB hinzugesetzt werden. Der antragstellende RA bliebe so auf den weiteren Kosten sitzen (N. Schneider, a.a.O.; LG Berlin, Rpfleger 1986, 73 = JurBüro 1986, 418). Nach Ansicht des KG (AGS 2012, 45 = RVGreport 2011, 183 mit zust. Anm. von Hansens) entfalte eine KGE wegen offensichtlichen Verstoßes gegen das Gesetz keine Bindungswirkung. Müller-Rabe (in: Gerold/Schmidt, RVG, 23. Aufl., § 11 Rn. 257) plädiert dafür, daß diese zusätzlichen Zustellungskosten "analog § 788 ZPO" festgesetzt werden , wobei er die gesetzgeberische Wertung, daß ZU-Kosten zu erstatten sind (§ 11 II S. 5 RVG), mit berücksichtigt wissen will.

    » Die meisten Probleme entstehen bei ihrer Lösung. «
    L E O N A R D O | D A | V I N C I

  • Alles gut und schön, aber da bleibe ich mal stur: Dem antragstellenden RA sagen, bei uns müssen Sie 7 € ZU-Kosten einzahlen, auf der Hälfte davon bleiben Sie aber sitzen, halte ich für wenig einleuchtend und vermittelbar und die entsprechende Vorschrift für sinnfrei. Dann lieber formlos anhören und das Problem stellt sich erst gar nicht. Letztlich kann man aufgrund der genannten Vorschrift ja auch argumentieren, dass formlose Anhörung einkalkuliert ist. In meinem Beritt gab es damit nie Schwierigkeiten. Sei es drum, jeder nach seinem Gusto.


    Warum bleibt er auf der Hälfte sitzen? :gruebel: Die Auslagen werden gem. §11 RVG kraft Gesetzes mit festgesetzt


    Dass lediglich gemäß § 11 Abs. 2 S. 5 RVG nur die Zustellauslagen zwecks Übersendung der Entscheidung dem Antragsgegner überbürdet werden kann, ist eben so, aber auch eindeutig, vgl. ausdrücklich § 11 Abs. 2 S. 6 RVG (keine weitere Kostenerstattung!).

    Dann verstehe ich die obige Aussage nicht oder sitze ich jetzt rückwärts auf dem Pferd? :gruebel:

    Zunächst: Schön, wie man tatsächlich über "3,50 EUR" so ausführlich diskutieren kann ;). Für die Anwärter unter uns übrigens schön aufpassen, die vorherige Zahlung der Gerichtsauslagen sind eines der Klippen in einer Klausur mit Bezug zu § 11 RVG :teufel:.

    13 hat mit schon richtig verstanden und danke an den Exkurs von Bolleff. Insoweit halte ich den Gesetzestext in § 11 RVG für eindeutig, als mit Sicherheit keiner bei der Gesetzgebung daran dachte, es könnten außer für die Übersendung der Entscheidung noch andere Gerichtsauslagen entstehen.

    So dürfte § 11 RVG in Bezug auf die Antragstellerhaftung doch nicht das einzige Verfahren sein, in der für die verauslagten Kosten gerade kein anderer haftet, als nur der Antragsteller selbst.

  • Ich treffe (nach formloser Anhörung) in meinen 11ern eine Kostengrundentscheidung. Somit sind sämtliche Kosten von der unterlegenen Partei zu zahlen.


    Gibt es dafür eine gesetzliche Grundlage? :gruebel:

    Was verstehst du unter "sämtlichen Kosten", vielleicht auch RA-Vergütung für die Stellung des Antrages?

    Ähm nein, nur die Gerichtskosten, nicht die außergerichtlichen.

  • Zunächst: Schön, wie man tatsächlich über "3,50 EUR" so ausführlich diskutieren kann ;). Für die Anwärter unter uns übrigens schön aufpassen, die vorherige Zahlung der Gerichtsauslagen sind eines der Klippen in einer Klausur mit Bezug zu § 11 RVG :teufel:.

    13 hat mit schon richtig verstanden und danke an den Exkurs von Bolleff. Insoweit halte ich den Gesetzestext in § 11 RVG für eindeutig, als mit Sicherheit keiner bei der Gesetzgebung daran dachte, es könnten außer für die Übersendung der Entscheidung noch andere Gerichtsauslagen entstehen.

    So dürfte § 11 RVG in Bezug auf die Antragstellerhaftung doch nicht das einzige Verfahren sein, in der für die verauslagten Kosten gerade kein anderer haftet, als nur der Antragsteller selbst.

    Naja, die Diskussion mag über "nur 3,50 Euro" geführt worden sein, aber ich habe immerhin den Abs. 2 Satz 5 das erste Mal so richtig genau gelesen, was bislang nur oberflächlich geschah; bisher hatte ich noch keinen Fall, in dem das relevant wurde, denn die Gerichte hier stellen wohl nicht förmlich zu und erheben die ersten 3,50 Euro (bislang) nicht. Selbst wenn die ersten 3,50 Euro vom Gericht erhoben werden, "kostet" das Verfahren nach § 11 RVG dann ebendiese, was auch niemand davon abhalten dürfte, die Vergütung über diesen Weg titulieren zu lassen.

    Im Übrigen muss ich nach einem Blick in die Gesetzesmaterialien auch annehmen, dass dies vom Gesetzgeber ggfl. übersehen worden sein mag. Wie ich schon oben geschrieben habe, wäre ggf. eine gesetzliche Klarstellung bzw. Änderung wünschenswert (zur Not auch als Anmerkung zu Nr. 9002 KV GKG, dass in Verfahren nach § 11 RVG die Pauschale nur einmal erhoben wird, oder so ähnlich).

Jetzt mitmachen!

Sie haben noch kein Benutzerkonto auf unserer Seite? Registrieren Sie sich kostenlos und nehmen Sie an unserer Community teil!