Zustellungskosten § 11 RVG

  • Hallo ihr Lieben,

    ich mache noch nicht so lange Kostensachen...

    Ich habe hier einen Antrag nach § 11 RVG. Gewohnheitsgemäß haben wir den Antrag an den Beklagten ./. ZU zugestellt und vom RA 7,00 € ZU Auslagen erfordert. Der Beklagte ist aber 1000fach umgezogen, sodass wir nun schon 5 ZU's haben. Ich habe nun diese Entscheidung --> LG Lübeck, Beschl. v. 12.11.2014 – 7 T 699/14 gefunden wonach nur die 3,50 € für die Zustellung des Beschlusses, nicht aber für die Zustellung des Antrages mit zu den RA-Kosten hinzugesetzt werden kann. Wer zahlt denn die Kosten für die Zustellung des Antrages? Das Gericht? Wer zahlt denn hier in meinem Fall die 5x3,50 € allein für die Anhörung zum Antrag? Das LG Lübeck hat ja nur gesagt, dass die Kosten nicht hinzugesetzt werden dürfen, nicht, dass wir als Gericht sie nicht erfordern dürfen.

  • ... Wer zahlt denn hier in meinem Fall die 5x3,50 € allein für die Anhörung zum Antrag? Das LG Lübeck hat ja nur gesagt, dass die Kosten nicht hinzugesetzt werden dürfen, nicht, dass wir als Gericht sie nicht erfordern dürfen.

    Genau, insoweit besteht die Antragstellerhaftung. :)

    "Willst du den Charakter eines Menschen erkennen, so gib ihm Macht." (Abraham Lincoln)

  • ... Was m.E. ein weiterer Grund dafür wäre den Antrag nicht zwecks Anhörung zuzustellen, sondern formlos zu übersenden.

    Davon kann ich im Hinblick auf die vom BGH geforderte Belehrung nur dringend abraten!


    Hast du eine Fundstelle zu dieser Entscheidung zur Hand?

    BGH, MDR 1976, 914 (siehe auch Gerold/Schmidt/Müller-Rabe, RVG, 23. Aufl., § 11 Rn. 215).

    "Willst du den Charakter eines Menschen erkennen, so gib ihm Macht." (Abraham Lincoln)

  • ... Was m.E. ein weiterer Grund dafür wäre den Antrag nicht zwecks Anhörung zuzustellen, sondern formlos zu übersenden.

    Davon kann ich im Hinblick auf die vom BGH geforderte Belehrung nur dringend abraten!


    Hast du eine Fundstelle zu dieser Entscheidung zur Hand?

    BGH, MDR 1976, 914 (siehe auch Gerold/Schmidt/Müller-Rabe, RVG, 23. Aufl., § 11 Rn. 215).


    Vielen Dank.

    Eine Pflicht zur förmlichen Zustellung des Antrages kann ich der Entscheidung aber nicht entnehmen. Dementsprechend wird diese bei uns auch nicht praktiziert.

    (Ansonsten müsste man auch Anträge nach § 103 ZPO und § 788 ZPO stets förmlich zustellen, insbesondere an die nicht anwaltlich vertretene Partei.)

  • Auch in meinem Beritt: Anhörung formlos, KFB-Zustellung förmlich. Es fallen daher auch nur 3,50 € ZU-Kosten an.

  • Bei § 103 ZPO und § 788 ZPO ist die Situation eine andere. In diesen Fällen ist bereits ein Erkenntnisverfahren vorausgegangen. Ein Festsetzungsbeschluss nach § 11 RVG dagegen schafft erstmals einen Titel und kann das richterliche Erkenntnisverfahren ersetzen, wenn keine außergebührenrechtlichen Einwände erhoben werden.

    "Willst du den Charakter eines Menschen erkennen, so gib ihm Macht." (Abraham Lincoln)

  • Bei § 103 ZPO und § 788 ZPO ist die Situation eine andere. In diesen Fällen ist bereits ein Erkenntnisverfahren vorausgegangen. Ein Festsetzungsbeschluss nach § 11 RVG dagegen schafft erstmals einen Titel und kann das richterliche Erkenntnisverfahren ersetzen, wenn keine außergebührenrechtlichen Einwände erhoben werden.


    Was verstehst du denn im Zusammenhang mit § 788 ZPO unter einem "Erkenntnisverfahren"? :gruebel:

  • Auch in meinem Beritt: Anhörung formlos, KFB-Zustellung förmlich. Es fallen daher auch nur 3,50 € ZU-Kosten an.


    Eher nicht

    Gerold/ Schmidt, RVG, 23. Auflage, Rn 210 zu § 11

    Im Übrigen:
    BVerfG, Beschluss vom 21. 3. 2006 - 2 BvR 1104/05:
    "Für das Gericht erwächst aus Art. GG Artikel 103 GG Artikel 103 Absatz I GG die Pflicht, vor dem Erlass einer Entscheidung zu prüfen, ob den Verfahrensbeteiligten das rechtliche Gehör auch tatsächlich gewährt wurde. Insbesondere dann, wenn dem Gebot des Art. GG Artikel 103 GG Artikel 103 Absatz I GG durch die Übersendung von Schriftsätzen genügt werden soll, hat das Gericht - etwa durch förmliche Zustellung oder Beifügen einer rückgabepflichtigen Empfangsbescheinigung - zu überwachen, ob die Verfahrensbeteiligten in ihren Besitz gelangt sind."

  • Bei § 103 ZPO und § 788 ZPO ist die Situation eine andere. In diesen Fällen ist bereits ein Erkenntnisverfahren vorausgegangen. Ein Festsetzungsbeschluss nach § 11 RVG dagegen schafft erstmals einen Titel und kann das richterliche Erkenntnisverfahren ersetzen, wenn keine außergebührenrechtlichen Einwände erhoben werden.


    Was verstehst du denn im Zusammenhang mit § 788 ZPO unter einem "Erkenntnisverfahren"? :gruebel:

    Die Frage verstehe ich nicht. Wie soll es denn sonst zu einem Titel gekommen sein, bei dessen Vollstreckung Kosten angefallen sind?

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  • Bei § 103 ZPO und § 788 ZPO ist die Situation eine andere. In diesen Fällen ist bereits ein Erkenntnisverfahren vorausgegangen. Ein Festsetzungsbeschluss nach § 11 RVG dagegen schafft erstmals einen Titel und kann das richterliche Erkenntnisverfahren ersetzen, wenn keine außergebührenrechtlichen Einwände erhoben werden.


    Was verstehst du denn im Zusammenhang mit § 788 ZPO unter einem "Erkenntnisverfahren"? :gruebel:

    Die Frage verstehe ich nicht. Wie soll es denn sonst zu einem Titel gekommen sein, bei dessen Vollstreckung Kosten angefallen sind?


    Die meisten Anträge nach § 788 ZPO erfolgen, um Kosten des Gerichtsvollziehers festzusetzen. (Häufig liegt ein Vollstreckungsbescheid zugrunde.)

    Wo siehst du da ein Erkenntnisverfahren mit Beteiligung eines Richters? :gruebel:

  • Für alle die, die mit ZU anhören: Fordert ihr dann 3,50 € oder 7,00 € an? Insgesamt entstehen ja 7,00 € Zustellungskosten.

    Ich fordere die Auslagen für die Zustellung(en) des Antrags mit an, also auch insoweit 3,50 EUR pro Antragsgegner.

    "Willst du den Charakter eines Menschen erkennen, so gib ihm Macht." (Abraham Lincoln)

  • Es ging mir nicht so sehr um die Beteiligung eines Richters, sondern vielmehr darum, dass der Schuldner bei § 788 ZPO in einem vorausgegangenen Verfahren, sei es nun Klage oder Mahnverfahren, die Möglichkeit hatte, sich zu verteidigen. Die Anhörung nach § 11 RVG entspricht einem solchen "Erkenntnisverfahren". Deshalb muss der Antragsgegner dort die Möglichkeit erhalten, sich zu äußern. Damit er seine Rechte wahrnehmen kann, ist eine entsprechende Belehrung unerlässlich. Um deren sicheren Zugang zu gewährleisten, bedarf es der förmlichen Zustellung (vergleichbar wiederum mit Klage oder Mahnbescheid).

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  • Die eventuell nicht in voller Höhe gegebene Notwendigkeit der zur Festsetzung nach § 788 ZPO beantragten Vollstreckungskosten (insbesondere bei Räumungen) konnte der Schuldner jedoch nicht im vorangegangenen Mahn- oder Klageverfahren einwenden. Zu diesem Zeitpunkt waren die entsprechenden Kosten noch gar nicht entstanden.

  • Für alle die, die mit ZU anhören: Fordert ihr dann 3,50 € oder 7,00 € an? Insgesamt entstehen ja 7,00 € Zustellungskosten.

    Ich fordere die Auslagen für die Zustellung(en) des Antrags mit an, also auch insoweit 3,50 EUR pro Antragsgegner.

    Ich halte es für logisch, bei ZU-Anhörung auch diese weiteren Auslagen anzufordern und bei der Festsetzung zu berücksichtigen. Die Landeskasse würde sich freuen, jedes Mal auf der Hälfte der ZU-Kosten sitzenzubleiben.

  • Ich würde dem Sachbearbeiter als Vertreter der Landeskasse zudem so einiges erzählen wollen, wenn er die Auslagen nicht vorher vom Antragsteller anfordert. Rechtsgrundlage zur Einforderung des ausreichenden Vorschusses ist § 17 Abs. 1 GKG. Und soweit nunmal eine Anhörung durch Zustellung einer Abschrift des Antrags erfolgt, sind entsprechend auch die dafür notwendigen Auslagen vorher vom Antragsteller einzutreiben.

    Dass lediglich gemäß § 11 Abs. 2 S. 5 RVG nur die Zustellauslagen zwecks Übersendung der Entscheidung dem Antragsgegner überbürdet werden kann, ist eben so, aber auch eindeutig, vgl. ausdrücklich § 11 Abs. 2 S. 6 RVG (keine weitere Kostenerstattung!).

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