Hallo ihr Lieben,
ich mache noch nicht so lange Kostensachen...
Ich habe hier einen Antrag nach § 11 RVG. Gewohnheitsgemäß haben wir den Antrag an den Beklagten ./. ZU zugestellt und vom RA 7,00 € ZU Auslagen erfordert. Der Beklagte ist aber 1000fach umgezogen, sodass wir nun schon 5 ZU's haben. Ich habe nun diese Entscheidung --> LG Lübeck, Beschl. v. 12.11.2014 – 7 T 699/14 gefunden wonach nur die 3,50 € für die Zustellung des Beschlusses, nicht aber für die Zustellung des Antrages mit zu den RA-Kosten hinzugesetzt werden kann. Wer zahlt denn die Kosten für die Zustellung des Antrages? Das Gericht? Wer zahlt denn hier in meinem Fall die 5x3,50 € allein für die Anhörung zum Antrag? Das LG Lübeck hat ja nur gesagt, dass die Kosten nicht hinzugesetzt werden dürfen, nicht, dass wir als Gericht sie nicht erfordern dürfen.