Genehmigungspflicht für den Verkauf von Ferienhäusern

  • Hallo zusammen.

    Ich habe einen Betreuten, der als Einzelkaufmann tätig ist und neben einem Reitstall auch noch mehrere Anlagen mit Ferienhäusern bewirtschaftet. Nun möchte der Betreuer einen Teil der Ferienhäuser für 1,5 Millionen € verkaufen. Die Ferienhäuser stehen im Eigentum des Betroffenen und sind nach Auskunft des Notars auch fest mit dem Grund und Boden verankert. Das Grundstück ist allerdings lediglich gepachtet und es bestehen keinerlei dingliche Rechte ( Erbbaupacht...).
    Erst mit der Veräußerung möchte der Grundstückseigentümer die Modalitäten des Pachtvertrages ändern und besteht auf einen Erbbaupachtvertrag mit dem neuen Eigentümer der Ferienanlage.
    Für mich stellt sich die Frage, ob der Verkauf der Häuser genehmigungspflichtig ist. Meines Erachtens sind hier weder Grundstücke noch grundstücksgleiche Rechte im Sinne des § 1821 BGB betroffen. Allerdings kann man bei den Immobilien auch nicht von beweglichem Vermögen ausgehen.

    Gibt es hier dann doch ein Genehmigungserfordernis und wenn ja, nach welchen Vorschriften?

  • Hallo zusammen.

    Ich habe einen Betreuten, der als Einzelkaufmann tätig ist und neben einem Reitstall auch noch mehrere Anlagen mit Ferienhäusern bewirtschaftet. Nun möchte der Betreuer einen Teil der Ferienhäuser für 1,5 Millionen € verkaufen. Die Ferienhäuser stehen im Eigentum des Betroffenen und sind nach Auskunft des Notars auch fest mit dem Grund und Boden verankert. Das Grundstück ist allerdings lediglich gepachtet und es bestehen keinerlei dingliche Rechte ( Erbbaupacht...).
    Erst mit der Veräußerung möchte der Grundstückseigentümer die Modalitäten des Pachtvertrages ändern und besteht auf einen Erbbaupachtvertrag mit dem neuen Eigentümer der Ferienanlage.
    Für mich stellt sich die Frage, ob der Verkauf der Häuser genehmigungspflichtig ist. Meines Erachtens sind hier weder Grundstücke noch grundstücksgleiche Rechte im Sinne des § 1821 BGB betroffen. Allerdings kann man bei den Immobilien auch nicht von beweglichem Vermögen ausgehen.

    Gibt es hier dann doch ein Genehmigungserfordernis und wenn ja, nach welchen Vorschriften?

    Von "Immobilien" lese ich in § 1821 BGB aber nichts. Du mußt dich fragen, ob die Häuser Bestandteil des Grundstücks sind (dann gehören sie dem Grundstückseigentümer) oder nicht (dann sind es eben nicht Grundstücke oder grundstücksgleiche Rechte).

    Merke: Was aussieht wie ein Haus ist noch lange kein Grundstück!

    "Allen ist alles egal, außer der Handyvertrag" - Kraftklub

  • Wie bist Du Dir sicher, das der Wert stimmt? Gibt's ein Gutachten bzw. was sagt der Gutachter zu den Eigentumsverhältnissen?

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    "Zu sagen, man müsste was sagen, ist gut. Abwägen ist gut, es wagen ist besser." Lothar Zenetti

  • Wie bist Du Dir sicher, das der Wert stimmt? Gibt's ein Gutachten bzw. was sagt der Gutachter zu den Eigentumsverhältnissen?

    Es gibt eine Bewertung durch die eingeschaltete Immobilienfirma, aber kein richtiges Gutachten. Würde es eine Genehmigungspflicht geben, würde ich natürlich auch zur Wertbestimmung noch weitere Unterlagen anfordern. Allerdings stellt sich diese Frage meines Erachtens erst, wenn auch das Gericht im Rahmen einer Genehmigung involviert ist. Zu den Eigentumsverhältnissen ist nicht mehr gesagt. Es ist daher nur sicher, dass die Häuser dem Betroffenen gehören und auf gepachtetem Boden der Gemeinde stehen.


    Dass in § 1821 nicht von Immobilien die rede ist, ist mir bewusst. Habe aber ein komisches Gefühl, wenn ein Verkauf in dieser Höhe ohne Prüfung und Genehmigung des Gerichts erfolgt und sonst jede kleine Anlage in Spar- und Aktiendepots genehmigt werden muss.

  • Wie bist Du Dir sicher, das der Wert stimmt? Gibt's ein Gutachten bzw. was sagt der Gutachter zu den Eigentumsverhältnissen?

    Es gibt eine Bewertung durch die eingeschaltete Immobilienfirma, aber kein richtiges Gutachten. Würde es eine Genehmigungspflicht geben, würde ich natürlich auch zur Wertbestimmung noch weitere Unterlagen anfordern. Allerdings stellt sich diese Frage meines Erachtens erst, wenn auch das Gericht im Rahmen einer Genehmigung involviert ist. Zu den Eigentumsverhältnissen ist nicht mehr gesagt. Es ist daher nur sicher, dass die Häuser dem Betroffenen gehören und auf gepachtetem Boden der Gemeinde stehen.


    Dass in § 1821 nicht von Immobilien die rede ist, ist mir bewusst. Habe aber ein komisches Gefühl, wenn ein Verkauf in dieser Höhe ohne Prüfung und Genehmigung des Gerichts erfolgt und sonst jede kleine Anlage in Spar- und Aktiendepots genehmigt werden muss.

    So ist das nunmal mit der Systematik. Einen Mercedes 300 SL kann ich für hohe Beträge einfach so als Betreuer verkaufen, ein Ackergrundstück im Wert von € 500 aber nicht. Isso.

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  • Wenn es im Rechtssinne keine Grundstücke sind, bleiben wohl nur noch die Tatbestände in § 1822 BGB, insbesondere Nr. 1 und/oder Nr. 3 BGB im weitesten Sinne der Verkauf des Erwerbsgeschäfts Vermietung von Ferienhäusern :gruebel:

    Ist aber sehr weit hergeholt. Man hat fast das Gefühl, dass ein Genehmigungstatbestand her muss, egal wo her!

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