Ein Schuldner gibt das Vermögensverzeichnis ab.
Unter Ziffer 10. Monatliche Einkünfte wurde angegeben, dass er keinerlei Einkommen habe und durch die Ehefrau unterstützt wird.
Unter Ziffer 11. Nebenverdienst wurde "nein" angegeben.
Über die Drittauskünfte wurde ersichtlich, dass er in einem Arbeitsverhältnis steht, weshalb Strafanzeige erstattet wurde.
Die zuständige Staatsanwaltschaft teilte nun mit, daß der Gerichtsvollzieher zum Vorgang befragt worden sei.
Dieser gab an, dass der Schuldner das Einkommen aus Nebenerwerb hätte angeben wollen. Allerdings bekomme dieser gem. Arbeitsvertrag nur 12 EUR/Stunde, eine feste wöchentliche Arbeitszeit sei nicht vereinbart, der durchschnittliche Verdienst liege über das Jahr gerechnet bei monatlich kaum über 450 EUR.
Der Gerichtsvollzieher entschied daher, dass der Schuldner bei Ziffer 11. "nein" eintragen könne.
Bestehen hier tatsächlich Ermessensspielräume des Gerichtsvollziehers, was in ein Vermögensverzeichnis eingetragen werden kann und was nicht?