Ermessensspielraum des GV bei Angaben im Vermögensverzeichnis?

  • Ein Schuldner gibt das Vermögensverzeichnis ab.
    Unter Ziffer 10. Monatliche Einkünfte wurde angegeben, dass er keinerlei Einkommen habe und durch die Ehefrau unterstützt wird.
    Unter Ziffer 11. Nebenverdienst wurde "nein" angegeben.
    Über die Drittauskünfte wurde ersichtlich, dass er in einem Arbeitsverhältnis steht, weshalb Strafanzeige erstattet wurde.
    Die zuständige Staatsanwaltschaft teilte nun mit, daß der Gerichtsvollzieher zum Vorgang befragt worden sei.
    Dieser gab an, dass der Schuldner das Einkommen aus Nebenerwerb hätte angeben wollen. Allerdings bekomme dieser gem. Arbeitsvertrag nur 12 EUR/Stunde, eine feste wöchentliche Arbeitszeit sei nicht vereinbart, der durchschnittliche Verdienst liege über das Jahr gerechnet bei monatlich kaum über 450 EUR.
    Der Gerichtsvollzieher entschied daher, dass der Schuldner bei Ziffer 11. "nein" eintragen könne.

    Bestehen hier tatsächlich Ermessensspielräume des Gerichtsvollziehers, was in ein Vermögensverzeichnis eingetragen werden kann und was nicht?

  • Die Frage ist doch ganz leicht zu beantworten: Steht da irgendwo etwas davon, dass nur Einkommen ab einer bestimmten Höhe anzugeben sind?Wird nein angekreuzt, wird auch der potentielle Drittschuldner nicht angegeben. Somit kann keine Pfändung ausgebracht werden, die dann nicht greift, wenn doch mal was zu pfänden wäre.Hat derselbe GV denn bei Bargeld "10 EUR" geschrieben?? Sehr konsequent...

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  • Bestehen hier tatsächlich Ermessensspielräume des Gerichtsvollziehers, was in ein Vermögensverzeichnis eingetragen werden kann und was nicht?

    Das wäre mir neu... ;)

    Aber hins. der Strafanzeige gegen den Schuldner kann das natürlich dann schon relevant sein - dem müsste man wohl zugute halten das er auf die Auskünfte des GV vertauen durfte...

  • Vielleicht kann ja der ein oder andere (O)GV als Forenmitglied was dazu sagen?

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  • Würde ich auch so sehen. Der Sch wollte die Angabe machen und der GVZ hat daraus ein Nein gemacht. Da besteht aber kein Ermessensspielraum. Jegliches Einkomme ist anzugeben, ob sich ein pfändbarer Betrag ergibt ist unerheblich.

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