Auch wenn es jetzt (gefühlt) der 300. Thread zu diesem Thema ist:
Wie ist denn nun der aktuelle Meinungsstand?
[Ich drehe schon seit Stunden, hier so meine Runden...].
Pfändungs- und Überweisungsbeschluss [Kontopfändung] wird im Sommer 2017 erlassen, der Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens geht im Oktober 2018 bei Gericht ein. Unter Verweis auf § 88 InsO verlangt der Insolvenzverwalter von meiner Mandantin die Aufhebung des Vollstreckungsmaßnahme, da die öffentliche-rechtliche Verstrickung beseitigt werden muss.
Mal abgesehen, dass sich der Kollege wahrscheinlich zeitlich total vertrippelt hat (das unterstelle ich jetzt mal, um ihn keine Böswilligkeit vorwerfen zu müssen), habe ich im Gehirn, dass ich als Gläubiger nur für die Dauer des Insolvenzverfahrens auf meine Rechte aus der Pfändung verzichten muss. Oder nicht? Oder doch?
Der Insolvenzverwalter beruft sich auf die Entscheidung des BGH vom 21.09.2017, IX ZR 40/17.
Wenn ich schon verzichten muss, dann wohl nur mit Wirkung für die Zukunft. Denn anderenfalls würde doch für eine in der Vergangenheit erfolgte Befriedigung der "Behaltensgrund" entfallen.