Aufhebung des Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses zur Beseitigung der Verstrickung

  • Auch wenn es jetzt (gefühlt) der 300. Thread zu diesem Thema ist:

    Wie ist denn nun der aktuelle Meinungsstand?
    [Ich drehe schon seit Stunden, hier so meine Runden...].

    Pfändungs- und Überweisungsbeschluss [Kontopfändung] wird im Sommer 2017 erlassen, der Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens geht im Oktober 2018 bei Gericht ein. Unter Verweis auf § 88 InsO verlangt der Insolvenzverwalter von meiner Mandantin die Aufhebung des Vollstreckungsmaßnahme, da die öffentliche-rechtliche Verstrickung beseitigt werden muss.

    Mal abgesehen, dass sich der Kollege wahrscheinlich zeitlich total vertrippelt hat (das unterstelle ich jetzt mal, um ihn keine Böswilligkeit vorwerfen zu müssen), habe ich im Gehirn, dass ich als Gläubiger nur für die Dauer des Insolvenzverfahrens auf meine Rechte aus der Pfändung verzichten muss. Oder nicht? Oder doch?

    Der Insolvenzverwalter beruft sich auf die Entscheidung des BGH vom 21.09.2017, IX ZR 40/17.

    Wenn ich schon verzichten muss, dann wohl nur mit Wirkung für die Zukunft. Denn anderenfalls würde doch für eine in der Vergangenheit erfolgte Befriedigung der "Behaltensgrund" entfallen.

    "Für das Universum ist die Menschheit nur ein durchlaufender Posten."


  • Dann muss er halt Vollstreckungserinnerung einlegen und die Pfändung auf diesem Weg durch das Inso-Gericht aufheben lassen.

  • nun er müsste § 89 anführen, aber nur, soweit das Konto nicht freigegeben wurde.

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    legalize erdbeereis
    :daumenrau

  • Wenn ich schon verzichten muss, dann wohl nur mit Wirkung für die Zukunft. Denn anderenfalls würde doch für eine in der Vergangenheit erfolgte Befriedigung der "Behaltensgrund" entfallen.

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    Und wenn ich den BGH richtig verstanden habe, musst du zum einen auf gar nix verzichten und der Verstrickung darf nur aufgehoben werden für einen bestimmten Zeitraum: Nämlich § 88 InsO bis Beendigung des Verfahrens (falls das Ziel nämlich nicht erreicht wird, bist du mit deinem PfÜB wieder dran). Also nix komplette Aufhebung oder Verzicht auf alles.<br />
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    Hab ich schon gesagt, dass ich die BGH-Entscheidung super finde?<br />
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    Und wenn sich der Verwalter schon auf die Entscheidung beruft, verstehe ich das Ansinnen nicht, dass der Gläubiger verzichten soll. Hat er die Entscheidung gelesen und verstanden? Sorry, vollkommen unverständlich. 

  • Ich würd in dem Thema gern mal noch weiter machen. Und zwar zu einer Konstellation, die in Praxis nicht selten vorkommt.

    Zeitablauf etwa wie folgt: KOntopfändung 2013, Inso eröffnet 2015, aufgehoben 2017. Jetzt in 2018 bemerkt Bank, dass die "alte Pfändung" noch vorliegt und verweigert Auszahlung von Guthaben über P-Konto-Freibetrag.

    Angesprochene BGH Rechtsprechung sagt zu den "alten" Kontopfändung (Rn. 22): Dass die Pfändungs- und Überweisungsbeschlüsse selbst außerhalb des von §§ 88, 89 InsO erfassten Zeitraums zugestellt und damit wirksam ge-worden sind, ändert nichts. Das Guthaben ist im Streitfall erst nach Insol-venzeröffnung entstanden. Insoweit handelt es sich um die Pfändung künftiger Forderungen (vgl. § 833a ZPO). In diesem Fall entsteht das Pfändungspfand-recht erst mit Entstehung der Forderung (vgl. BGH, Urteil vom 22. Januar 2004 - IX ZR 39/03, BGHZ 157, 350, 355 f; Jaeger/Eckardt, InsO, § 88 Rn. 43). Die Wirkungen der Vollstreckung unterfallen damit § 89 InsO.

    Da es keine praktischen Konsequenzen hatte, wurde die Verstrickung während es eröffneten Verfahrens nicht beseitigt.

    Wer aber stellt jetzt wo den Antrag auf Aufhebung der alten Kontopfändung ? "von Amts wegen" wurde nicht aufgehoben, Insolvenzverwalter der den Antrag stellen könnte gibt es nicht mehr, ebenso wenig einen Insolvenzbeschlag.

    Zuständigkeit des Insolvenzgerichts sollte aber weiterhin bestehen ? Und dann eine ganz einfache und praxisnahe Antragsbefugnis (Erinnerung § 766 ZPO?) durch den Schuldner, da dieser ja nach Verfahrensaufhebung wieder verfügungsbefugt über Kontoguthaben ist, selbst ?


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