Pfändung Urlaubsabgeltung

  • Hallo,

    mir geht es mal um die Berechnung bei der Pfändung von Urlaubsabgeltung (es geht um Urlaubsabgeltung nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses). Im Netz finde ich dazu zwei Berechnungsmöglichkeiten:

    1. Die Urlaubsabgeltung wird auf den Monat umgerechnet, für den sie gezahlt wird und der Gesamtbruttobetrag unterliegt dann den Pfändungsregeln oder

    2. die Urlaubsabgeltung wird ja nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses fällig und ist somit komplett pfändbar.

    Ich habe in der Kommentierung gefunden, dass bei der Berechnung des nach §§ 850 c, d oder f II zugriffsfreien Einkommens
    der Abgeltungsbetrag dem Monat zuzuschlagen ist, für den die Arbeitsbefreiung bei weiter bestehendem Arbeitsverhältnis festzusetzen gewesen wäre (BAG MDR 2002, 280).

    Was denkt Ihr?

    Danke vorab.

    Liane

  • ... dass bei der Berechnung des nach §§ 850 c, d oder f II zugriffsfreien Einkommens
    der Abgeltungsbetrag dem Monat zuzuschlagen ist, für den die Arbeitsbefreiung bei weiter bestehendem Arbeitsverhältnis festzusetzen gewesen wäre (BAG MDR 2002, 280)...

    Daraus habe ich abgeleitet, dass man so rechnet, als ob der Urlaub nach Ende des Arbeitsverhältnisses "genommen" würde, z.B. Abgeltung für 20 Tage, Arbeitsverhältnis endet am 15.8.2018. Dann sind im August noch 12 Arbeitstage übrig, also zählen 12/20 der Abgeltung als Einkommen für August und die restlichen 8/20 für September.

    quidquid agis prudenter agas et respice finem. (Was immer Du tust, tue klug und bedenke das Ende.) :akten

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