Ohne Beschluss von Berufsbetreuer Vergütung entnommen

  • Betroffener hat einen Rechtsanwalt als Berufsbetreuer. DerBetroffene ist am 21.10.2018 verstorben. Jetzt bekomme ich alle notwendigenUnterlagen wie z.B. Ausweis, SU, Schlussbericht und RL. Neben dem wird mir dieVergütungsabrechnung übermittelt mit dem Hinweis im Anschreiben, dass das Geldam 22.10.2018 vom Konto entnommen wurde. Entsprechender Auszug liegt derRechnungslegung bei.
    Ich bin jetzt ein wenig baff.
    Mag sein, dass er aus Vereinfachungsgründen das Geldentnommen hat, gleichwohl halte ich das für grob falsch. Was würdet Ihr nun tun?Der denkt, ich warte einfach den Beschluss vom Gericht ab und dann kann ich dasGeld ohnehin behalten und umgeht damit die oft langwierige Prozedur derErbscheinserteilung. Hier sind zwei gesetzliche Erben zu erwarten. Diese „Vorwegentnahme“halte ich für durch nichts im Gesetz legalisiert. Soll ich den Berufsbetreuerjetzt auffordern, dass entnommene Geld zunächst zurückzuerstatten, um es dannnach Anhörung der Erben und Festsetzung durch Beschluss wieder zu entnehmen?Erbitte praktische Tipps.

  • Ich sage jetzt aus dem Bauch heraus mal, dass es ja wenn dann Sache der Erben wäre, die entnommene Summe vom Betreuer zurück zu verlangen.
    Ich würde wohl aufgrund seines Vergütungsantrags ganz normal die Erben anhören und hierbei darauf hinweisen, dass die Summe xy bereits entnommen wurde.
    Dann ganz normal den Festsetzungsbeschluss und alles weitere müssten meiner Meinung nach Erben und Betreuer untereinander klären.

    Abgesehen davon halte ich das Verhalten des Betreuers natürlich schon für sehr fragwürdig, immerhin ist die Betreuung mit dem Tod des Betreuten beendet und er dürfte danach überhaupt nicht mehr über das Konto verfügen. Darauf würde ich ihn auch ausdrücklich hinweisen damit er dies künftig unterlässt.

  • Ich würde den Betreuer zur Rückzahlung des unrechtmäßig entnommenen Betrages auffordern. Einem RA müssten eigentlich die durch seine Vorgehensweise ggf. verwirklichten Straftatbestände bekannt sein.

    Nach Feststellung der Erben wird das Festsetzungsverfahren wie üblich durchgeführt.

  • Darauf würde ich ihn auch ausdrücklich hinweisen damit er dies künftig unterlässt.

    Würde ich auch so machen, immer vorausgesetzt natürlich, der Betrag steht dem Anwalt in entnommene Höhe zu. Denn letztlich ist ja dann nichts schlimmes passiert, da würde ICH da kein riesiges Fass aufmachen und Geld zurück fordern, was hinterher wieder ausgezahlt wird. Das wäre mir zu blöd.
    Solange es ein einmaliger Vorfall bleibt, ist es aus meiner Sicht nicht schlimm. Bleibt der Anwalt trotz ausdrücklichem Hinweis, das so etwas nicht geht bei dieser Methode, DANN würde ich eingreifen. Denn es ist nicht gesetzeskonform und darf so nicht gemacht werden.

  • Solange es ein einmaliger Vorfall bleibt, ist es aus meiner Sicht nicht schlimm.

    M.a.W.: Wer sein Gehalt für den laufenden Monat noch nicht hat, darf einmal in die Kasse greifen. :gruebel:

    Nein. Der Vergütungsanspruch dürfte aber bestehen (auch in der Höhe der Entnahme), so dass im Ergebnis materiell-rechtlich keine ungerechtfertigte Bereicherung vorliegt (sobald der Vergütungsbeschluss erlassen wurde, wäre dieser Anspruch auch tituliert).

    Natürlich hatte der Betreuer einen Tag nach dem Tod des Betroffenen keine Legitimation mehr, Geld vom Konto zu entnehmen. Die Entnahme vor Beschlussfassung rüge ich in laufenden Verfahren auch regelmäßig (jedoch ohne spürbaren Erfolg).

    Nach Beendigung der Betreuung besteht für das Betreuungsgericht jedoch keine Handhabe mehr, auf den Betreuer wegen eines Handelns nach Ende der Betreuung einzuwirken. Das ist tatsächlich originäre Sache der Erben, die natürlich über diese Gegebenheit Mitteilung erhalten.

    Wer "A" sagt, muss nicht auch "B" sagen. Er kann auch feststellen, dass "A" falsch war oder es auch noch "C" gibt.

    Wir Zauberer wissen über sowas Bescheid!

  • Fraglich wäre, ob der ehemalige Betreuer überhaupt noch Anspruch auf einen Vergütungsbeschluss hat, wenn er sich das Geld schon genommen hat. Ich würde sagen - nein. Die Forderung ist mit Entnahme erloschen. Ansonsten könnte er ja mit dem Beschluss ganz frech nochmals die Zahlung von den Erben verlangen.

  • Fraglich wäre, ob der ehemalige Betreuer überhaupt noch Anspruch auf einen Vergütungsbeschluss hat, wenn er sich das Geld schon genommen hat. Ich würde sagen - nein. Die Forderung ist mit Entnahme erloschen. Ansonsten könnte er ja mit dem Beschluss ganz frech nochmals die Zahlung von den Erben verlangen.


    Ein gutes Argument! :daumenrau

    Also müsste man den Vergütungsantrag des (ehemaligen) Betreuers vielleicht mangels Rechtsschutzbedürfnis zurückweisen? :gruebel:

  • oder aber man macht eine "null-Festsetzung" in der Form, dass die Vergütung auf 0,00 € festgesetzt wird. In den Gründen schriebt man dann, dass die Vergütung in Höhe von xy € entstanden ist, jedoch ein Vorschuss in voller Höhe anzurechnen ist. Der Vorschuss ist dann die bereits erfolgte Entnahme.

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