Genossenschaftssparen

  • Der Schuldber betrieb vor der Insolvenzeröffnung ein sogenanntes Genossenschaftsparen.
    Dem Schuldner wurden seinerzeit von der Genossenschaft Genossenschaftsanteile im Wert von EUR 8.000,00 übertragen (hierzu gibt es einen Kaufvertrag, den der Gläubiger „Kaufvertrag über immaterielles Wirtschaftsgut" nennt). Es wurde bestimmt, dass die gezeichneten Genossenschaftsanteile in mtl. Raten von dem Schuldner zu zahlen sind.
    Die Genossenschaft macht nun Insolvenzforderungen in Höhe von EUR 7.800,00 aus dem o.g. Kaufvertrag geltend (der Schuldner hatte nur einige wenige Monate Raten gezahlt).In der Forderungsanmeldung für die Genossenschaft steht: „Dieses „immaterielle Wirtschaftsgut“ zählt bilanzrechtlich zum Kapital der Genossenschaft (§ 337 Abs. 1 HGB) und wird buchhalterisch als Forderung gegenüber dem Mitglied gebucht. Wäre das Geschäftsguthaben (=einbezahlte Anteile) bis zum Ausscheiden des Mitglieds bereits als eine zu seinen Gunsten bestehende Forderung zu qualifizieren, so würde sich die Ausweisung als Eigenkapital der Genossenschaft bilanzrechtlich verbieten; vielmehr wäre die Ausweisung als Verbindlichkeiten geboten.“

    Das Genossenschaftssparen ist mir kein bekanntes Konstrukt. Sind die Genossenschaftsanteile, die an den Schuldner übertragen wurden werthaltig, ohne dass sie vom Schuldner bezahlt wurden? Kann hier irgendwie Masse generiert werden durch Kündigung der Anteile seitens des Insolvenzverwalters?

  • Ich meine, dass man nicht umhin kommen wird, den entsprechenden Kaufvertrag zu lesen.

    Darin sollte ja eigentlich enthalten sein, ob eine Übertragung bereits statt gefunden hat oder ob diese zB erst aufschiebend bedingt mit der vollen Kaufpreiszahlung statt finden soll.

    Ob und wie das ganze handelsrechtlich - oder auch steuerrechtlich - behandelt wird, mag ein Hinweis auf die bestehende Rechtslage sein, aber keine entscheidende Voraussetzung.

  • Ich meine, dass man nicht umhin kommen wird, den entsprechenden Kaufvertrag zu lesen.

    Darin sollte ja eigentlich enthalten sein, ob eine Übertragung bereits statt gefunden hat oder ob diese zB erst aufschiebend bedingt mit der vollen Kaufpreiszahlung statt finden soll.

    Ob und wie das ganze handelsrechtlich - oder auch steuerrechtlich - behandelt wird, mag ein Hinweis auf die bestehende Rechtslage sein, aber keine entscheidende Voraussetzung.

    Mir liegt kein Kaufvertrag vor. Allerdings räumt der Gläubiger im Rahmen der Forderungsanmeldung selbst ein, dass die Übertragung bereits stattgefunden hat.

  • Nun hat sich hier leider ein weiterer ungeklärter Punkt hinzugestellt.
    Ich weiss nicht, ob ich ohne Weiteres die Insolvenzforderung der Genossenschaft anerkennen kann.
    Laut geltender Rechtsprechung ist der Vorstand gehalten - sonst macht er sich strafbar -
    auf die Einlagepflicht seiner Mitglieder zu bestehen. Folglich hat er die Anmeldung in Höhe der ausstehenden Einlagen vorgenommen, obwohl die Mitgliedschaft des Schuldners aufgrund meiner Kündigung in 3 Jahren enden wird und somit auch die Einlagepflicht. Folglich besteht in 3 Jahren keine Forderung der Genossenschaft mehr, aber zum gegenwärtigen Zeitpunkt leider schon.

    Forderung bestreiten? Mit welcher Begründung. Wenn ich die Forderung anerkenne, gibts ne Quote auf eine Forderung, die in einigen Jahren nicht mehr besteht.

  • a. Entweder feststellen und später Vollstreckungsgegenklage.

    b. Bestreiten.

    c. Unter auflösender Bedingung feststellen und das Verfahren entsprechend laufen lassen.

    [SIGPIC] [/SIGPIC] Vertrauue miiir (Kaa: Das Dschungelbuch, 4. Akt, 3. Szene)

  • Danke für die Antworten.

    Laut Kommentar sind auflösend bedingte Forderungen solche, deren Bestand von einem zukünftigen ungewissen Ereignis abhängt.

    In meinem Fall ist das zukünftige Ereignis nicht ungewiss, sondern sicher.
    IV hat die Mitglieschaft gekündigt und die Einlagepflicht wird daher mit dem
    Austritt des Schuldners als Mitglied aus der Genossenschaft in 3 Jahren erlöschen.

    Passt da noch § 42 InsO?

  • Ist das künftige Ereignis nicht mehr ungewiss, so handelt es sich um eine auflösend befristete Forderung. Manche wenden dann § 42 InsO analog an (Kübler/Prütting/Bork/Holzer, InsO § 42 Rn. 3b; BeckOK InsO/Jungmann, InsO § 42 Rn. 6-13; Muthorst ZIP 2009, 1794, 1795), manche nicht (MüKoInsO/Bitter, 3. Aufl. 2013, InsO § 42 Rn. 4). Liegt der Endtermin aber definitiv noch vor dem Schlusstermin, soll der Verwalter ungeachtet des § 42 InsO bestreiten können. Ausführlich zum Ganzen: BeckOK InsO/Jungmann, 12. Ed. 26.10.2018, InsO § 42 Rn. 6-13

    Es wäre dumm zu versuchen, an Gesetzen des Lebens zu drehn. (Peter Cornelius in: Segel im Wind)

    2 Mal editiert, zuletzt von Silberkotelett (14. Dezember 2018 um 12:23) aus folgendem Grund: Schreibfehler

  • Ist das künftige Ereignis nicht mehr ungewiss, so handelt es sich um eine auflösend befristete Forderung. Manche wenden dann § 42 InsO analog an (Kübler/Prütting/Bork/Holzer, InsO § 42 Rn. 3b; BeckOK InsO/Jungmann, InsO § 42 Rn. 6-13; Muthorst ZIP 2009, 1794, 1795), manche nicht (MüKoInsO/Bitter, 3. Aufl. 2013, InsO § 42 Rn. 4). Liegt der Endtermin aber definitiv noch vor den Schlusstermin, soll der Verwalter ungeachtet des § 42 InsO bestreiten können. Ausführlich zum Ganzen: BeckOK InsO/Jungmann, 12. Ed. 26.10.2018, InsO § 42 Rn. 6-13

    Danke für die Antwort samt Quellen :)

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