Hallo Zusammen!
Ich habe ein Problem mit dem Rang von Rechten infolge Bestandteilszuschreibung. Das Blatt hat bereits mehr als 500 BV-Nummern und es ist alles ziemlich unübersichtlich.
Als Teil eines zusammengesetzten Grundstücks sind nebenvielen anderen Flurstücken eingetragen die Flste. 88/19 und 87/16, wobei Flst. 87/16 im Jahr 2017 dem Flst. 88/19 als Bestandteil zugeschrieben wurde. BeideFlurstücke müssen jetzt im Zuge der Eintragung einer Auflassung auf ein neuesBlatt übertragen werden.
Flst. 88/19 war ursprünglich belastet mit einem Erdkabelrecht (II/20, eingetragen März 1981). Flst. 87/16 war ursprünglich belastet mit einemStromleitungsrecht (II/51, eingetragen Juni 1981).
Im Zuge der Bestandteilszuschreibung wurde II/20 auf Flst. 87/16 pfanderstreckt, II/51 aber nicht auf Flst. 88/19.
Ich habe jetzt ein Problem bei der Eintragung auf dem neuen Blatt. Im BV trag ich beide Flurstücke unter einer laufenden Nummer ein.
Aberwie mache ich es in Abteilung 2? Wenn ich das richtig sehe, lasten an Flst. 87/16 beide Rechte, wobei II/20 aufgrund der Pfanderstreckung dort Rang nach II/51 hat. Ist das soweit richtig oder hab ich da schon nen Denkfehler?
An Flst. 88/19 lastet nur II/20. Trage ich dann das ehemalige II/20 als II/1 und das ehemalige II/51 als II/2 ein? Dann muss ich aber doch zusätzlich vermerken, dass II/1 hinsichtlich Flst. 87/16 Rang nach II/2 hat, oder?
Sorry, bisschen konfus, aber ich hoffe, ich hab alles einigermaßen verständlich dargestellt.