Inkassounternehmen

  • Das Problem deines Antragstellers ist also, dass von ihm die Zahlung einer Forderung verlangt wird, die er nicht kennt.

    Ein rechtliches Problem liegt vor.
    Die wirtschaftlichen Verhältnisse musst du prüfen.
    Eine andere zumutbare Hilfsmöglichkeit gibt es nicht.

    Es stellt sich die Frage, ob Mutwilligkeit vorliegt. Mutwilligkeit liegt dann vor, wenn ein vernünftiger Selbstzahler darauf verzichten würde einen RA zu beauftragen. Die bloße Mitteilung, dass man Gläubiger und Forderung nicht kennt und evtl. um Erläuterung der angeblichen Forderung bittet, bekommt jeder selbst auf die Reihe. Ein vernünftiger Selbstzahler würde dafür keinen RA beauftragen.

    "Auf hoher See und vor Gericht UND IN DER KLAUSUR ist man in Gottes Hand."
    Zitat Josef Dörndorfer

  • Grundsätzlich sehe ich das wie burkinafaso, nur würde ich ergänzend anmerken, dass man sich das Forderungsschreiben des Inkassobüros mal näher ansehen sollte. Manche Inkassobüros fordern nach Titulierung aber vor Vollstreckung nochmals zur freiwilligen Zahlung auf. Die Inkassobüros erwähnen dann meistens, dass bereits ein vollstreckbarer (und rechtskräftiger) Titel vorliegt, beschreiben den genauer (z.B. VB des AG München vom ...) und drohen mit dem GV. Wenn so ein Fall vorliegt, ist bei mir Beratungshilfe praktisch nicht mehr zu bekommen, da es in diesem Stadium egal ist, ob der Schuldner die Forderung nachvollziehen kann, da muss dann einfach gezahlt werden. Der Schuldner kann sich entweder beim Mahn- oder Hauptsachegericht eine beglaubigte Abschrift der Entscheidung besorgen, aber einen Anwalt braucht er dafür nicht mehr. Auch alles weitere (Raten aushandeln, um Stundung bitten usw.) kann er wunderbar ohne Anwalt erledigen.

    Wenn noch kein Titel vorliegt, ist das wenigstens so lange mutwillig, wie sich der Schuldner noch nicht mit dem Inkassobüro auseinandergesetzt hat. Übersendet ihm das Inkassobüro Unterlagen und stellt er fest, dass diese Forderung nicht bestehen kann (z.B. weil er bei besagtem Mobilfunkanbieter nie einen Vertrag hatte), würde ich den Schuldner auffordern, die Forderung zunächst selbst gegenüber den Inkassobüro zu bestreiten. Sollte dies nichts bringen, bleibt nur die BerH (es gab schon Fälle, da hat sich herausgestellt, dass der Antragsteller einen Namenszwilling hatte und die EMA die Adresse eines unbeteiligten ausgespuckt hat, der zufällig genauso hieß).

  • Den Punkt "anderweitige Hilfemöglichkeiten gibt es nicht" würde ich so nicht unterschreiben.

    In vielen Fällen werden Forderungen aus Mobilfunkverträgen o.ä. durch das Inkassobüro geltend gemacht. Da ist (wenn man sie nicht wegen der Selbstbeteiligung als unzumutbar ansieht) die Verbraucherzentrale grundsätzlich eine anderweitige Hilfemöglichkeit.

    Wer "A" sagt, muss nicht auch "B" sagen. Er kann auch feststellen, dass "A" falsch war oder es auch noch "C" gibt.

    Wir Zauberer wissen über sowas Bescheid!

  • Ich hänge mich hier gleich mal dran.

    Beratungshife wurde bewilligt. Der Antragsteller wurde durch eine Inkassofirma zur einer Zahlung von über 4000,00 € aufgefordert. Er hatte wohl im Internet gesurft und unfreiwillig einen dubiosen "Vertrag" abgeschlossen. Rechtsanwalt wurde vergütet. Nach 1 1/2 Monaten wird der Antragsteller erneut von diesem Inkassobüro zur Zahlung von 3500,00 € aufgefordert. Es wird wieder Beratungshilfeantrag gestellt. Rechtsanwalt wird wieder tätig und schickt das inhaltsgleiche Schreiben des ersten Briefes wiederum an das Inkassobüro.

    Meine Frage stellt sich insofern, ob es noch unter einer Angelegenheit läuft, oder der Antragsteller bereits eine anwaltliche Beratung in Anspruch genommen hatte und demnach selbst hätte handeln können und eine weitere anwaltliche Inanspruchnahme nicht mehr erforderlich war.

    Vielen Dank schon mal.

  • Meine Frage stellt sich insofern, ob es noch unter einer Angelegenheit läuft, oder der Antragsteller bereits eine anwaltliche Beratung in Anspruch genommen hatte und demnach selbst hätte handeln können und eine weitere anwaltliche Inanspruchnahme nicht mehr erforderlich war.

    Es kommt darauf an. War es denn auch für einen juristischen Laien erkennbare, dass es sich um einen vergleichbaren Sachverhalt handelt?
    Wenn ja, ist die erneute Beauftragung des Rechtsanwalts mutwillig und es kann keine Beratungshilfe bewilligt werden.

    Wenn nein, ist Beratungshilfe zu bewilligen. Bei der Prüfung der Notwendigkeit der Vertretung ist dann aber zu berücksichtigen, dass es ja schon dieses Schreiben wegen einer vergleichbaren Angelegenheit gibt.

    "Auf hoher See und vor Gericht UND IN DER KLAUSUR ist man in Gottes Hand."
    Zitat Josef Dörndorfer

  • Meine Frage stellt sich insofern, ob es noch unter einer Angelegenheit läuft, oder der Antragsteller bereits eine anwaltliche Beratung in Anspruch genommen hatte und demnach selbst hätte handeln können und eine weitere anwaltliche Inanspruchnahme nicht mehr erforderlich war.

    Es kommt darauf an. War es denn auch für einen juristischen Laien erkennbare, dass es sich um einen vergleichbaren Sachverhalt handelt?
    Wenn ja, ist die erneute Beauftragung des Rechtsanwalts mutwillig und es kann keine Beratungshilfe bewilligt werden.

    Wenn nein, ist Beratungshilfe zu bewilligen. Bei der Prüfung der Notwendigkeit der Vertretung ist dann aber zu berücksichtigen, dass es ja schon dieses Schreiben wegen einer vergleichbaren Angelegenheit gibt.

    Sehe ich auch so... Oder um es mit den Worten des Bundesverfassungsgerichts zu sagen:

    Die Notwendigkeit anwaltlicher Beratung kann nicht pauschal mit der Verweisung auf ein Parallelverfahren verneint werden. Liegt hingegen die Parallelität der Fallgestaltungen auf der Hand kann und die in einem Fall erhaltene Beratung ohne wesentliche Änderungen auf die übrigen Fälle übertragen werden, so gebietet es das Grundrecht auf Rechtsschutzgleichheit nicht, dem unbemittelten Rechtsuchenden für jeden einzelnen Gegenstand erneut Beratungshilfe zu gewähren.

    (BVerfG, Nichtannahmebeschluss vom 30. Mai 2011 – 1 BvR 3151/10 –, juris)

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