Altes Mahnverfahren

  • Im eröffneten IN-Verfahren ü.d.V.des S findet der IV eine offene Forderung gg. den Drittschuldner D vor. Vor Verfahrenseröffnung hatte bereits ein Inkassobüro einen Mahnbescheid beantragt, gegen den D aber Widerspruch einlegte.Seitdem sind zwei Jahre vergangen.


    Nun will IV die Forderung (sie ist noch nicht verjährt) gerichtlich geltend machen. Frage: Ist eine simple Klageerhebung angezeigt oder muss in dem alten Mahnverfahren jetzt noch der Antrag auf Durchführung des streitigen Verfahrens mit Anspruchsbegründung gestellt werden? Oder: Was passiert denn mit einem Mahnverfahren, wenn nach Widerspruch der Gläubiger nichts mehr veranlasst, ruht das Verfahren?

  • Frage: Ist eine simple Klageerhebung angezeigt oder muss in dem alten Mahnverfahren jetzt noch der Antrag auf Durchführung des streitigen Verfahrens mit Anspruchsbegründung gestellt werden?

    Du musst sogar das alte Mahnverfahren weiter betreiben, denn ansonsten kommt es zu einer doppelten Rechtshängigkeit, die unzulässig ist. Ich weiß jetzt nicht genau, wie das mit den Kosten ist (weil es doch immer heißt, dass diese nach 6 Monaten neu gezahlt werden müssen, was ich aber noch nie machen musste). Aber vielleicht wird das Verfahren um die 0,5 Gerichtskosten, die eventuell noch von dem Inkassobüro fürs Mahnverfahren gezahlt wurden, billiger.

    Oder: Was passiert denn mit einem Mahnverfahren, wenn nach Widerspruch der Gläubiger nichts mehr veranlasst, ruht das Verfahren?

    Es ruht und die Akte wird nach 6 Monaten weggelegt.

    "Für das Universum ist die Menschheit nur ein durchlaufender Posten."

  • Frage: Ist eine simple Klageerhebung angezeigt oder muss in dem alten Mahnverfahren jetzt noch der Antrag auf Durchführung des streitigen Verfahrens mit Anspruchsbegründung gestellt werden?

    Du musst sogar das alte Mahnverfahren weiter betreiben, ...


    Danke für Deine Antwort! Läuft das dann über § 85 InsO, also Aufnahmeerklärung mit neuer Klägerbezeichnung an das Mahngericht zusammen mit dem Antrag auf streitiges Verfahren?

  • Muss nochmal nachfragen: Angenommen, zum Jahresende tritt Verjährung ein: Genügt der Antrag auf Durchführung des streitigen Verfahrens (und hier der nach 85 InsO), um die Verjährung zu hemmen?

  • Frage: Ist eine simple Klageerhebung angezeigt oder muss in dem alten Mahnverfahren jetzt noch der Antrag auf Durchführung des streitigen Verfahrens mit Anspruchsbegründung gestellt werden?

    Du musst sogar das alte Mahnverfahren weiter betreiben, denn ansonsten kommt es zu einer doppelten Rechtshängigkeit, die unzulässig ist. ...

    Es iat auf jeden Fall richtig, das alte Mahnverfahren aufzugreifen. Aber wegen § 696 Abs. 3 ZPO zweifele ich (ohne Blick in den Kommentar) daran, dass es auch bei einer neuen Klage zu einem Problem der doppelten Rechtshängigkeit käme. Denn die Sache ist sicher nicht "alsbald" abgegeben worden, daher keine rückwirkende Rechtshängigkeitsfiktion.

    Mit freundlichen Grüßen
    AndreasH

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