§ 11 RVG

  • Hallo!
    Ich habe folgendes Problem und wäre unglaublich dankbar über den einen oder anderen Tipp:

    Das Inso-Verfahren ist gem. § 200 InsO aufgehoben, das RSB-Verfahren läuft noch.

    Der Anmeldegläubiger-Vertreter stellt einen Antrag gem. § 11 RVG gegen seinen eigenen Mandanten.....?????

    Ich bin erst seit kurzem in der InsO, kann mir aber nicht vorstellen, dass das geht.....
    Schöne Grüße

  • Da bin ich anderer Meinung: Für die Vertretung bei der Forderungsanmeldung kann der RA eine Gebühr verlangen VV 3320,3317, Also warum sollte das nicht das gerichtliche Verfahren sein? (Siehe auch BGH , IX ZB 99/16 Rz. 14: "Ob eine Tätigkeit als Vertreter des Schuldners in einem über das Vermögen des Schuldners geführten Insolvenzverfahren als gerichtliches Verfahren im Sinne des § 11 Abs. 1 RVG anzusehen ist, kann dahinstehen. Hierfür könnte sprechen, dass die vom weiteren Beteiligten zu 2 geltend gemachte Gebühr nach Nr. 3317 VV RVG im Teil 3 des Vergütungsverzeichnisses geregelt ist, der die Vergütung in Zivilsachen, Verfahren der öffentlich-rechtlichen Gerichtsbarkeiten und ähnlichen Verfahren regelt.")

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    " Die Titanic wurde von Profis erbaut... Die Arche Noah aber von 'nem Amateur. Verstehen Sie, was ich meine?" (Bernd Stromberg)

  • Wenn der Schuldner vertreten vom RA Anträge bei Gericht stellt, handelt es sich sicherlich auch um die Tätigkeit in einem gerichtlichen Verfahren. Der Gläubiger der nur beim Verwalter anmeldet ist doch nicht im gerichtlichen Verfahren aktiv beteiligt. Wenn der Gläubiger Anträge im Verfahren stellt, wie auf RSB versagung, dann ist er auch im gerichtlichen Verfahren beteiligt und man kann ihm auch die Gebühren fest setzten

  • Warum soll eine Forderungsanmeldung nicht zum gerichtlichen Verfahren zählen? Und zählt sie dann dazu, wenn sie denn dann ans Gericht übergeben wird? Und wenn ein Bevollmächtigter im PT gegen eine Forderung Widerspruch erhebt auch nicht? oder doch? Das kommt doch nicht darauf an, dass ich nun direkt mit dem Gericht kommuniziere, sondern ob es sich um ein gerichtliches Verfahren handelt. Und da zählt zum InsoVerfahren natürlich auch die Forderungsanmeldung. Aber mich musst Du ja auch nicht überzeugen;).

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  • äh, sorry, bin jetzt total verwirrt. Ein Gläubiger lässt anwaltlich eine Forderung im Insolvenzverfahren anmelden, derAnwalt begehrt nunmehr die Festsetzung gegen die eigene Partei. wo ist das problem ? !

    herrschendes Recht ist das Recht der herrschenden
    Die Philosophen haben die Welt nur unterschiedlich interpretiert, es kommt darauf an, sie zu verändern! (K.M.)
    Ich weiß, dass ich nicht weiß (Sokrates zugeschrieben); jeder der mein Wissen erfolgreich erweitert, verbreitert mein Haftungsrisiko (nicht sokrates, nur ich)
    legalize erdbeereis
    :daumenrau

  • äh, sorry, bin jetzt total verwirrt. Ein Gläubiger lässt anwaltlich eine Forderung im Insolvenzverfahren anmelden, derAnwalt begehrt nunmehr die Festsetzung gegen die eigene Partei. wo ist das problem ? !


    Ich hätte auch nicht gedacht, dass das ein Problem wäre ;)

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  • Hallo! Ich habe folgendes Problem und wäre unglaublich dankbar über den einen oder anderen Tipp: Das Inso-Verfahren ist gem. § 200 InsO aufgehoben, das RSB-Verfahren läuft noch. Der Anmeldegläubiger-Vertreter stellt einen Antrag gem. § 11 RVG gegen seinen eigenen Mandanten.....????? Ich bin erst seit kurzem in der InsO, kann mir aber nicht vorstellen, dass das geht..... Schöne Grüße

    Unter welchen Voraussetzungen könntest du dir denn vorstellen, dass es möglich sein könnte?

    Anspruchsgrundlage für den den Gläubiger vertretenden Rechtsanwalt ist § 11 RVG. Das Insolvenzverfahren ist ein gerichtliches Verfahren. Für die Anmeldung der Forderung ist Vergütung entstanden, die der Gläubiger seinem Rechtsanwalt auf Grund des Auftrags zu bezahlen hat.

    Was brauchst du noch, dass du dir vorstellen könntest, dass es doch möglich sein könnte? :gruebel:

  • Wenn der Schuldner vertreten vom RA Anträge bei Gericht stellt, handelt es sich sicherlich auch um die Tätigkeit in einem gerichtlichen Verfahren. Der Gläubiger der nur beim Verwalter anmeldet ist doch nicht im gerichtlichen Verfahren aktiv beteiligt. Wenn der Gläubiger Anträge im Verfahren stellt, wie auf RSB versagung, dann ist er auch im gerichtlichen Verfahren beteiligt und man kann ihm auch die Gebühren fest setzten


    Da hat der Anwalt also einfach nur Pech gehabt, dass innerhalb eines gerichtlichen Insolvenzverfahrens er die Forderung für seinen Mandanten rein zufällig beim bestellten Insolvenzverwalter - der ja im Auftrag des Gerichts tätig ist - anzumelden hat? Sorry, die Logik verstehe ich nicht.

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