Elektronische Einreichung mittels EGVP

  • :gruebel: Wenn § 829a ZPO die einzige Ausnahme der Vorschusspflicht für elektr. Anträge normiert, sind doch im Umkehrschluss alle elektr. Anträge, welche nicht dem Katalog des § 829a Absatz 1 ZPO entsprechen, vorschusspflichtig. :gruebel:

    Irgendwie sehe ich das Problem nicht. :confused:

    "Ändere die Welt, sie braucht es." Brecht

    K. Schiller: "Genossen, lasst die Tassen im Schrank"


    "Zu sagen, man müsste was sagen, ist gut. Abwägen ist gut, es wagen ist besser." Lothar Zenetti

  • :gruebel: Wenn § 829a ZPO die einzige Ausnahme der Vorschusspflicht für elektr. Anträge normiert, sind doch im Umkehrschluss alle elektr. Anträge, welche nicht dem Katalog des § 829a Absatz 1 ZPO entsprechen, vorschusspflichtig. :gruebel:

    Irgendwie sehe ich das Problem nicht. :confused:


    Das Problem ist, wie man § 12 Abs. 6 S. GKG verstehen bzw. auslegen soll, wenn der Antrag nicht alle/die Voraussetzungen des § 829a ZPO erfüllt.

    § 12 Abs. 6 S. GKG lautet:

    "Dies gilt nicht bei elektronischen Anträgen auf gerichtliche Handlungen der Zwangsvollstreckung gemäß § 829a der Zivilprozessordnung."


    1. Möglichkeit der Auslegung:

    Ein elektronischer Antrag im Sinn des § 829a ZPO liegt vor, also keine Vorschusspflicht. Dass nicht nicht alle Voraussetzungen der Vorschrift erfüllt sind (z. B. Forderungshöhe > 5.000,- EUR), spielt für die Vorschussfreiheit keine Rolle.


    2. Möglichkeit der Auslegung:

    Ein elektronischer Antrag im Sinne des § 829a ZPO liegt zwar vor, jedoch sind nicht alle Voraussetzungen der Vorschrift erfüllt (z. B. Forderungshöhe > 5.000,- EUR). Damit besteht die Vorschusspflicht.


    Möglichkeit 2 wäre insoweit ungünstig, als dass die Serviceeinheit wohl dem Rechtspfleger erst einmal vorlegen müsste, damit dieser entscheidet, ob Vorschuss zu erheben ist.

  • Laut Gesetzesbegründung gilt das Privileg nur für die Titelart "Vollstreckungsbescheid". Für alle anderen Titel macht die elektr. Einreichung daher wenig Sinn.

    Aber das ist schon eine steile These, die Du da aus dem Wortlaut saugst.

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  • Möglichkeit 2 wäre insoweit ungünstig, als dass die Serviceeinheit wohl dem Rechtspfleger erst einmal vorlegen müsste, damit dieser entscheidet, ob Vorschuss zu erheben ist.

    Wieso dem Rechtspfleger? Sind bei euch Rechtspfleger (bzw. Beamte des gehobenen Dienstes) Kostenbeamte für PfÜB-Anträge?

  • Laut Gesetzesbegründung gilt das Privileg nur für die Titelart "Vollstreckungsbescheid". Für alle anderen Titel macht die elektr. Einreichung daher wenig Sinn.

    ....


    Das ist vom Gesetz her schon richtig.

    Ich kann aber auch nichts dafür, dass manche Gläubiger die Anträge eletronisch einreichen, obwohl die Voraussetzungen des § 829a ZPO nicht (vollständig) erfüllt sind.

    Und was mache ich nun hinsichtlich des Vorschusses? :gruebel:

  • Möglichkeit 2 wäre insoweit ungünstig, als dass die Serviceeinheit wohl dem Rechtspfleger erst einmal vorlegen müsste, damit dieser entscheidet, ob Vorschuss zu erheben ist.

    Wieso dem Rechtspfleger? Sind bei euch Rechtspfleger (bzw. Beamte des gehobenen Dienstes) Kostenbeamte für PfÜB-Anträge?


    Nein, die Serviceeinheiten sind Kostenbeamte.

    Ohne jemanden zu nahe treten zu wollen:

    Es scheint mir schon fraglich, ob die Serviceeinheiten einen elektronisch eingangenen Antrag zuerst auf die Erfüllung sämtlicher Voraussetzungen des § 829a ZPO prüfen, um dann zum Ergebnis zu kommen, den Vorschuss anzufordern oder auch nicht.

    (Jetzt mal unterstellt, die Vorschusspflicht würde nur entfallen, wenn sämtliche Voraussetzungen des § 829a ZPO gegeben sind. Ansonsten wäre es natürlich kein Problem.)

  • Laut Gesetzesbegründung gilt das Privileg nur für die Titelart "Vollstreckungsbescheid". Für alle anderen Titel macht die elektr. Einreichung daher wenig Sinn.
    ....


    Das ist vom Gesetz her schon richtig.
    Ich kann aber auch nichts dafür, dass manche Gläubiger die Anträge eletronisch einreichen, obwohl die Voraussetzungen des § 829a ZPO nicht (vollständig) erfüllt sind.
    Und was mache ich nun hinsichtlich des Vorschusses? :gruebel:

    Das was wir immer machen. (Nein, nicht die Weltherrschaft an uns reißen. :)

    Zwischenverfügung: Punkt 1: Vorschuss bitte. Punkt 2: Titel in Papierform. Ggf. Punkt 3.

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  • Also grundsätzlich wird bei uns für die rein formalen Dinge (§130a ZPO) geprüft:

    1. Dokument in pdf Format eingereicht? (gefordert von der ERVV vom 27.11.2017)
    2. qualifizierte elektronische Signatur?

    --> falls ja: Elektronischer Antrag ok.
    --> falls nein:
    2.1. einfache Signatur (zum Beispiel eine Art "Signaturkarte" mit den Daten des Antragstellers, die das Programm auswirft)
    2.2. sicherer Übermittlungsweg, geregelt in § 130a IV ZPO. Beispiele sind das De-Mail Konto, das beA, das beN oder das beBPo.

    Ich hab für die M-Rpfl. an meinem Gericht Ende letzten Jahres ein Vorstück für §§ 130a, 829a ZPO gemacht, weil das bei uns bis dahin noch nie vorgekommen ist und weder TSJ (damals noch IT-MobiV) keine Vfg. dafür hatte. Kann die auch gern ab kommenden Do. zur Verfügung stellen, wenn ich wieder im Gericht bin.

    Und zur Frage vom Vorschuss bei §829a ZPO: Der Kostenvorschuss besteht dann nicht, wenn § 829a ZPO tatsächlich einschlägig ist. Das ist mE immer der Fall, wenn auch tatsächlich aus einem VB vollstreckt werden soll, und zwar unabhängig davon, ob noch Mängel nach den einzelnen Ziffern des § bestehen (z.B. fehlende Versicherung nach Nr. 4) oder nicht. Wenn dann nach Zwischenvfg. die Mängel behoben sind, wäre definitiv kein Vorschuss zu verlangen.
    Wird dagegen aus einem anderen Titel vollstreckt, ist der § überhaupt nicht einschlägig, also Vorschuss.

    Lange Rede kurzer Sinn: Vorschuss anfordern :D

  • ....

    Und zur Frage vom Vorschuss bei §829a ZPO: Der Kostenvorschuss besteht dann nicht, wenn § 829a ZPO tatsächlich einschlägig ist. Das ist mE immer der Fall, wenn auch tatsächlich aus einem VB vollstreckt werden soll, und zwar unabhängig davon, ob noch Mängel nach den einzelnen Ziffern des § bestehen (z.B. fehlende Versicherung nach Nr. 4) oder nicht. Wenn dann nach Zwischenvfg. die Mängel behoben sind, wäre definitiv kein Vorschuss zu verlangen.
    ....

    Und wie entscheidest du dich bei einem VB über mehr als 5.000,- EUR? :gruebel:

  • .... Und zur Frage vom Vorschuss bei §829a ZPO: Der Kostenvorschuss besteht dann nicht, wenn § 829a ZPO tatsächlich einschlägig ist. Das ist mE immer der Fall, wenn auch tatsächlich aus einem VB vollstreckt werden soll, und zwar unabhängig davon, ob noch Mängel nach den einzelnen Ziffern des § bestehen (z.B. fehlende Versicherung nach Nr. 4) oder nicht. Wenn dann nach Zwischenvfg. die Mängel behoben sind, wäre definitiv kein Vorschuss zu verlangen. ....

    Und wie entscheidest du dich bei einem VB über mehr als 5.000,- EUR? :gruebel:

    Jaaa da hätte ich die Nummern nochmal lesen sollen :D

    Ich würde dann sagen: Kein Vorschuss, soweit etwaige Mängel aus den Ziffern von §829a behebbar sind und nach Behebung alle Voraussetzungen vorliegen würden. Die Regelung von § 12 VI 2 GKG wäre ja mE unsinnig, wenn man wegen eines Mangels einen Vorschuss fordert, der Mangel dann behoben wird, und man in dieser Situation (= wenn tatsächlich alle Voraussetzungen vorliegen) im Nachhinein doch keinen mehr fordern müsste. Kann man mit Sicherheit aber auch anders sehen...

  • Wenn die Serviceeinheiten Kostenbeamte sind, müssen sie sich auch selbst mit der Frage befassen, vgl. § 3 Abs. 1 S. 1, 2 Nr. 9 KostVfg.


  • Das ist schon richtig.

    Für den Rechtspfleger stellt sich aber zumindest an hiesigen Gerichten beim Verfassen einer Zwischenverfügung die Frage, ob er den fehlenden Vorschuss mit bemängelt oder nicht. ForumStar stellt dafür eine entsprechende Auswahlmöglichkeit bereit.

    Und wenn keine (anderen) Mängel hinsichtlich des Antrags bestehen, lautet die Entscheidung: Pfüb schon erlassen oder WV nach Eingang Zahlungsanzeige

  • Hallo :)
    Ich hätte eine Frage zur Vorlage des Titels.
    Ich hatte einen Antrag nach §829a ZPO elektronisch gestellt vorliegen mit Versicherung und eigescannten Titel. Da aber die Schuldnerbezeichnung falsch war hatte ich eine Zwischenverfügung erlassen.
    Jetzt hat mir der Gläubigervertreter einen berichtigten Antrag mit neuem Datum usw eingereicht. Allerdings per Post. Diesem lag nun kein Titel bei, jedoch nochmal die Versicherung. Benötige ich jetzt den Titel im Original, da der elektronische Antrag damit hinfällig ist?

    Vielen Dank:)

  • Ich will in solchen Fällen dann den Titel haben.

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    Hrabanus Maurus


    Nach manchen Gesprächen mit einem Menschen hat man das Verlangen, eine Katze zu streicheln, einem Affen zuzunicken oder vor einem Elefanten den Hut zu ziehen.
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  • Hallo :)
    Ich hätte eine Frage zur Vorlage des Titels.
    Ich hatte einen Antrag nach §829a ZPO elektronisch gestellt vorliegen mit Versicherung und eigescannten Titel. Da aber die Schuldnerbezeichnung falsch war hatte ich eine Zwischenverfügung erlassen.
    Jetzt hat mir der Gläubigervertreter einen berichtigten Antrag mit neuem Datum usw eingereicht. Allerdings per Post. Diesem lag nun kein Titel bei, jedoch nochmal die Versicherung. Benötige ich jetzt den Titel im Original, da der elektronische Antrag damit hinfällig ist?

    Vielen Dank:)

    Der elektronische (ursprungs-)Antrag wird nicht hinfällig, aber gem. Abs. 2 (Anfang) hast du die Möglichkeit bei "Zweifeln" "an dem Vorliegen einer Ausfertigung des Vollstreckungsbescheides oder der übrigen Zwangsvollstreckungsvoraussetzungen" den Titel anzufordern. Meines Erachtens verlässt du damit nicht den Anwendungsbereich des § 829a, sofern die Voraussetzungen des Abs. 1 Satz 1 weiter formal gegeben sind... Titelübersendung ist nur erforderlich ("führt die ZwV erst durch, ... ") wenn Zweifel an dem Vorliegen desselbern bestehen.

    ich merke gerade dass diese Vorschift doch so ihre Tücken hat... :confused:

  • Hallo :)
    Ich hätte eine Frage zur Vorlage des Titels.
    Ich hatte einen Antrag nach §829a ZPO elektronisch gestellt vorliegen mit Versicherung und eigescannten Titel. Da aber die Schuldnerbezeichnung falsch war hatte ich eine Zwischenverfügung erlassen.
    Jetzt hat mir der Gläubigervertreter einen berichtigten Antrag mit neuem Datum usw eingereicht. Allerdings per Post. Diesem lag nun kein Titel bei, jedoch nochmal die Versicherung. Benötige ich jetzt den Titel im Original, da der elektronische Antrag damit hinfällig ist?

    Vielen Dank:)


    Aus meiner Sicht wird der elektronische Antrag nicht hinfällig. Der per Post eingehende Antrag stellt lediglich eine Korrektur dar.

    (Ansonsten müsste man für den per Post eingehenden Antrag ein neues Verfahren anlegen und ein zweites Mal die Gebühr von 20,- € erheben.)

  • Moin, mir liegt ein über EGVP mit elektronisch qualifizierter Signatur eingereichter Antrag nach § 829a ZPO vor. Das ist grundsätzlich ja nichts neues oder verwerfliches und auch nicht mehr aufregend. :)
    Nun ist allerdings weder das beigefügte Schreiben über die Versicherung noch der PfÜB-Antrag handschriftlich unterschrieben. Auch das ist grundsätzlich nichts neues. Allerdings fehlt es in diesem Fall sogar an der aufgedruckten Unterschrift.
    Das Feld Datum/Unterschrift wurde somit lediglich mit dem Datum gefüllt.
    Wie geht ihr damit um?
    Akzeptiert ihr die Antragstellung, weil diese über einen sicheren Weg erfolgte und über ein qualifiziertes Zertifikat verfügt?
    Oder stellt ihr das in Frage? Gibt es dazu bereits Entscheidungen?
    Bisher genügte mir der aufgedruckte Name des Antragstellers zzgl. der elektronischen Signatur, aber hier wurde ja eigentlich nur auf dem Briefumschlag unterschrieben.:gruebel:

  • Im Formularfeld "Unterschrift" kann kein Eintrag erfolgen, das ist gesperrt. Angesichts der Signatur in Verbindung mit dem Antrag ist aber der Antragsteller eindeutig bezeichnet.

    Es wäre dumm zu versuchen, an Gesetzen des Lebens zu drehn. (Peter Cornelius in: Segel im Wind)

  • Bisher genügte mir der aufgedruckte Name des Antragstellers zzgl. der elektronischen Signatur, aber hier wurde ja eigentlich nur auf dem Briefumschlag unterschrieben.:gruebel:


    Voraussetzung eines formgerechten Antrags (§ 829a ZPO) mittels eines elektronischen Dokuments (§ 130a ZPO) ist, daß dieser entweder qualifiziert signiert (§ 130a Abs. 3 Alt. 1 ZPO) oder aber signiert und auf einem sicheren Übermittlungsweg eingereicht (§ 130a Abs. 3 Alt. 2 ZPO) worden ist.

    Lediglich im Falle der Übersendung per beA ohne qeS wäre also die Wiedergabe des Namens (einfache Signatur) notwendig. Wenn aber auf einem nicht sicheren Weg (EGVP per Governikus-Client) mittels qeS eingereicht wird, ist die Wiedergabe des Namens nicht notwendig. Denn aus der qeS folgt, daß der Signierende die Verantwortung für den Inhalt des elektronischen Dokuments übernimmt. Das ist beim Versand aus dem beA-Postfach ohne einfache Signatur nicht zwingend der Fall, so die Rspr. (vgl. z. B. LG Münster, Urt. v. 04.12.2020, 108 O 4/20, https://dejure.org/2020,43423).

    Edit:

    Noch zur Ergänzung eine aktuelle Entscheidung des LG Hamburg (Beschl. v. 15.01.2021 - 322 T 92/20, juris) dazu:

    "Wird im Rahmen von § 130a ZPO eine qualifizierte Signatur benutzt, so muss daneben nicht auch noch die einfache Signatur benutzt werden - auch nicht bei Verwendung eines sicheren Übermittlungswegs."

    » Die meisten Probleme entstehen bei ihrer Lösung. «
    L E O N A R D O | D A | V I N C I

    2 Mal editiert, zuletzt von Bolleff (19. Februar 2021 um 16:16) aus folgendem Grund: Ergänzung der aktuellen Entscheidung

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