Elektronische Einreichung mittels EGVP

  • Hallo zusammen,

    bei mir wurde gestern ein Pfändungs- und Überweisungsantrag elektronisch mittels EGVP eingereicht. Dabei fehlt jedoch die elektronisch qualifizierte Signatur. Auf meine Zwischenverfügung hin hat er mir die erste Seite des Antrags im Original unterschrieben eingereicht.

    Meine Frage ist jetzt, was mit dem Titel ist. Alle Anlagen wurden ebenfalls zusammen mit dem Antrag mittels EGVP eingereicht. Mangels Signatur kann ich den Titel, der mir somit ja nicht im Original vorliegt, nicht annehmen und muss ihn zusätzlich im Original verlangen oder reicht die Versicherung des Gläubigers aus (die im Übrigen auch nicht unterschrieben ist!)?

    Mit freundlichen Grüßen :)

  • Nur be § 829a ZPO kann auf die vollstreckbare Ausfertigung des Titels verzichtet werden. wer den Antrag in anderen fällen elektronisch einreicht, muss die Vollstreckungsvoraussetzungen wie bisher nachweisen.

  • Ist doch genau die Fragestellung von #1!?!

    Was sagt Deine interne Handlungsanweisung zur Nutzung von EGVP?

    "Ändere die Welt, sie braucht es." Brecht

    K. Schiller: "Genossen, lasst die Tassen im Schrank"


    "Zu sagen, man müsste was sagen, ist gut. Abwägen ist gut, es wagen ist besser." Lothar Zenetti

  • In dem Hinweis für Entscheider steht: "Das Schriftsatzdokument muss signiert sein." Weiter steht darin: "Es ist im Einzelfall zu beurteilen, inwieweit nicht bestimmt Schriftsätze, die als e-Dokument nicht qualifiziert signiert sind, zulässig sind."

    Der Anwalt hat auf dem Pfüb-Antrag sein Unterschriftskürzel gesetzt. Diese ist also mit eingescannt. Ist das eine "Signatur"?

  • Nein, ein Signum ist keine qualifizierte elektronische Signatur im Sinne des EGVP-Zugangs.

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    "Zu sagen, man müsste was sagen, ist gut. Abwägen ist gut, es wagen ist besser." Lothar Zenetti

  • Beim Ausdruck steht unter der Rubrik "Qualifiziert signiert" ein "nein".

    Der Antrag selbst ist unterschrieben.

    Muss eine Qualifikation vorliegen?

    Wenn der RA mit seiner Karte und seiner PIN versandt hat, braucht es keine qeS. Dann reicht nach § 130a ZPO der Nachweis, dass es von der verantwortenden Person über deren Postfach versandt wurde. Ist denn der Ausdruck nicht dabei? Ich weiß leider nicht, wie das bei Gericht läuft, ich hab nur gehört/gelesen, dass neben den Schriftsatz noch gefühlte 130 Seiten Übertragungsprotokoll und so Zeugs ausgedruckt werden.

  • Ich hätte zu diesem Thema mal eine andere Frage:

    Wenn der Antrag nicht wirksam elektronisch gestellt wurde, weise ich den Antragsteller natürlich darauf hin. Wenn dann aber nichts eingeht, müßte die Sache mE konsequenterweise einfach weggelegt werden. Wenn kein wirksamer Antrag vorliegt, kann ich ihn ja naturgemäß nicht zurückweisen.

    Wie seht ihr das?

    §§ 36b II 2, 5 III 1 RPflG: Die vorgelegten Sachen bearbeitet der Rechtspfleger, solange er es für erforderlich hält.

  • Zustimmung.

    Sind die Vorgaben des elektronischen Rechtsverkehrs nicht erfüllt, ist der Eingang unwirksam.
    Wird dieser Mangel nicht behoben, ist nichts weiteres zu veranlassen.

    Ich notiere nach dem entsprechenden Hinweis an den Einsender eine Monatsfrist, kommt in der Zeit nichts, legt die Geschäftsstelle die Akte eigenständig weg.

  • Beim Ausdruck steht unter der Rubrik "Qualifiziert signiert" ein "nein".

    Der Antrag selbst ist unterschrieben.

    Muss eine Qualifikation vorliegen?

    Wenn der RA mit seiner Karte und seiner PIN versandt hat, braucht es keine qeS. Dann reicht nach § 130a ZPO der Nachweis, dass es von der verantwortenden Person über deren Postfach versandt wurde. Ist denn der Ausdruck nicht dabei? Ich weiß leider nicht, wie das bei Gericht läuft, ich hab nur gehört/gelesen, dass neben den Schriftsatz noch gefühlte 130 Seiten Übertragungsprotokoll und so Zeugs ausgedruckt werden.


    So handhaben wir das auch. Wenn es über das beA eingereicht wird und der Rechtsanwalt es mit seiner Karte versandt hat, also als absendende Person auch der Rechtsanwalt und keine Angestellte genannt wird, dann braucht man keine qualifizierte Signatur.

  • Nur be § 829a ZPO kann auf die vollstreckbare Ausfertigung des Titels verzichtet werden. wer den Antrag in anderen fällen elektronisch einreicht, muss die Vollstreckungsvoraussetzungen wie bisher nachweisen.

    :daumenrau

    Und außerdem den Vorschuss entrichten.

    Den Vorschuss fordere ich doch immer an oder? Egal ob EGVP oder nicht?


    Nein. Wenn ein Fall des §829a ZPO gegeben ist, besteht keine Vorschusspflicht (§ 12 Abs. 6 S. 2 GKG).

  • Beim Ausdruck steht unter der Rubrik "Qualifiziert signiert" ein "nein".

    Der Antrag selbst ist unterschrieben.

    Muss eine Qualifikation vorliegen?

    Wenn der RA mit seiner Karte und seiner PIN versandt hat, braucht es keine qeS. Dann reicht nach § 130a ZPO der Nachweis, dass es von der verantwortenden Person über deren Postfach versandt wurde. Ist denn der Ausdruck nicht dabei? Ich weiß leider nicht, wie das bei Gericht läuft, ich hab nur gehört/gelesen, dass neben den Schriftsatz noch gefühlte 130 Seiten Übertragungsprotokoll und so Zeugs ausgedruckt werden.

    Soweit ich weiß muss man unterscheiden, ob es per EGVP oder per beA übersandt wurde. Das beA gilt als sicherer Übertragungsweg, da muss man "nur" prüfen, ob tatsächlich ein Anwalt das Schreiben versandt hat (BeckOK ZPO/Bacher ZPO § 298 Rn. 7a-7d). Per EGVP muss eine Signatur da sein, glaube ich.

    (Hachja, ist es nicht toll, dass man alles prüfen muss, aber nirgends genau steht, was & wie?)

  • Soweit ich weiß muss man unterscheiden, ob es per EGVP oder per beA übersandt wurde. Das beA gilt als sicherer Übertragungsweg, da muss man "nur" prüfen, ob tatsächlich ein Anwalt das Schreiben versandt hat (BeckOK ZPO/Bacher ZPO § 298 Rn. 7a-7d). Per EGVP muss eine Signatur da sein, glaube ich.

    (Hachja, ist es nicht toll, dass man alles prüfen muss, aber nirgends genau steht, was & wie?)


    :daumenrau Zum Hintergrund: Im EGVP erfolgt im Gegensatz zum beA keine Authentizitätsprüfung des Absenders. Das Fehlen einer solchen Prüfung (beim beA durch die BRAK) wird dann quasi durch die qeS ersetzt, da ihr wiederum eine entsprechende Authentizitätsprüfung durch die Zertifizierungsstelle zugrundeliegt.

    Denn nicht nur theoretisch könnte ich mich als Absender im EGVP auch als "Amtsgericht XY" ausgeben und entsprechend Dateien senden/empfangen (daher ist es "RA-seitig" für die Korrespondenz mit den Gerichten usw. über EGVP per ehem. Bürger-Client bzw. jetzt dem Client von Governikus wichtig, beim Empfänger auf die sog. "Rollen-ID" mit "egvp_behoerde" zu achten, da sie zumindest den Hinweis gibt, daß es sich um ein Behörden- und kein Privat-Postfach als mögliche "Fake-Behörde" handelt).

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  • Habe jetzt einen Fall, in dem die Antragstellung elektronisch erfolgte. Die Voraussetzungen des § 829a ZPO liegen jedoch nicht vor, da nicht aus einem Vollstreckungsbescheid vollstreckt werden soll.

    Wie sieht es in diesem Fall mit der Vorschussanforderung aus? Führt auch ein eigentlich so nicht möglicher elektronischer Antrag zur Befreiuung von der Vorschusspflicht? :gruebel:

  • Wenn § 829a ZPO nicht einschlägig ist, gilt die Ausnahme des § 12 Absatz 6 Satz 2 GKG auch nicht mehr. Daher bleibt es beim Grundsatz der Vorschusspflicht aus § 12 Absatz 6 Satz 1 GKG.

    "Ändere die Welt, sie braucht es." Brecht

    K. Schiller: "Genossen, lasst die Tassen im Schrank"


    "Zu sagen, man müsste was sagen, ist gut. Abwägen ist gut, es wagen ist besser." Lothar Zenetti

  • ...Führt auch ein eigentlich so nicht möglicher elektronischer Antrag zur Befreiuung von der Vorschusspflicht? :gruebel:

    Natürlich kann der Antrag auf Erlass eines PfÜBs elektronisch wirksam gestellt werden, sofern - wie bei dir vorliegend - nicht die Erleichterungen des § 829a ZPO vorliegen, hat der Gl. zu seinem wirksamen elektronischen Antrag natürlich noch die Vollstreckungsunterlagen im Original zu übersenden. (den Nutzen dieses Vorgehens mal bewusst außen vor gelassen)

    Zum Vorschuss hat Felgentreu ja bereits zutreffend ausgeführt.

  • ...Führt auch ein eigentlich so nicht möglicher elektronischer Antrag zur Befreiuung von der Vorschusspflicht? :gruebel:

    Natürlich kann der Antrag auf Erlass eines PfÜBs elektronisch wirksam gestellt werden, sofern - wie bei dir vorliegend - nicht die Erleichterungen des § 829a ZPO vorliegen, hat der Gl. zu seinem wirksamen elektronischen Antrag natürlich noch die Vollstreckungsunterlagen im Original zu übersenden. (den Nutzen dieses Vorgehens mal bewusst außen vor gelassen)

    Das ist mir und klar und hatte ich auch nicht in Frage gestellt.

    Zum Vorschuss hat Felgentreu ja bereits zutreffend ausgeführt.


    Das ist mir eben nicht so hundertprozentig klar.

    § 12 Abs. 6 S. GKG lautet:

    "Dies gilt nicht bei elektronischen Anträgen auf gerichtliche Handlungen der Zwangsvollstreckung gemäß § 829a der Zivilprozessordnung."

    Die Tatsache eines elektronischen Antrages als solche ist gegeben, auch wenn dessen Voraussetzungen (zum Erlass des Pfüb) derzeit nicht vorliegen (sondern erst die Titel nachgefordert werden müssen).

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