Löschung Rellast

  • Zugunsten von A ist im Grundbuch eine "Lebenslängliche Reallast" eingetragen.

    Der Eigentümer E beantragt unter Vorlage der Sterbeurkunde des A die Löschung der Reallast.

    Eine Reallast kann sowohl übertragbar oder vererbbar als auch unübertragbar oder unvererbbar bestellt werden. Kann aufgrund der Eintragung "Lebenslängliche..." davon ausgegangen werden, dass die vorliegende Reallast nicht vererblich ist oder muss Einsicht in die Bewilligung genommen werden.

  • OLG München Beschl. v. 13.7.2018 – 34 Wx 361/17:

    "Die hier zur Sicherung einer monatlichen Geldleistung bestellte und eingetragene subjektiv-persönliche Reallast (§ 1105 Abs. 1 Satz 1, § 1111 Abs. 1 BGB) wurde rechtsgeschäftlich gemäß § 163 BGB i.V.m. § 158 Abs. 2 BGB beschränkt auf die Lebenszeit des Berechtigten (vgl. Staudinger/Reymann BGB [2017] § 1105 Rn. 59) und im Übrigen auf die Mindestdauer von fünf Jahren ab dem 1. des der Eintragung nachfolgenden Monats. Weil bei einem solchen Recht Rückstände nach §§ 1107, 1108 BGB bei Eintritt des Endzeitpunkts möglich sind (Demharter § 23 Rn. 10) und die berichtigende Löschung vor Ablauf des Sperrjahres ab dem Erbfall beantragt wurde, kam es mangels Bewilligung des Rechtsnachfolgers im Zeitpunkt der erstinstanzlichen Entscheidung auf das zutreffende Verständnis des eingetragenen Vermerks nach § 23 Abs. 2 GBO an."

    Eine Beschränkung auf die Lebenszeit schließt eine Vererblichkeit natürlich aus. Aber wegen der Rückstände und ohne eingetragenem Löschungserleichterungsvermerk ist eine Löschungsbewilligung der Erben erforderlich, sofern nicht das Sperrjahr bereits abgelaufen ist.

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