Vormerkung auf Löschung einer Hypothek

  • Hallo, mir liegt ein ungewöhnlicher Antrag vor:

    Der Gläubiger einer Zwangssicherungshypothek bewilligt die Eintragung einer Vormerkung auf Löschung der Zwangshypothek gem. § 883 BGB für die (bisher noch nicht im Grundbuch eingetragenen) potentiellen Käufer des Grundstücks. Der Gläubiger verpflichtet sich dabei unwiderruflich gegenüber den Käufern, das Grundpfandrecht "löschen zu lassen", wenn aus dem Kaufpreis ein bestimmter Betrag in Höhe des Nennbetrags der ZwaSiHyp auf sein Konto geleistet wird.

    Ist das möglich? Der Grund für den Antrag ist lt. Notar der Schutz der Käufer vor einer Abtretung der ZwaSiHyp.

    Mit kommt der Antrag komisch vor, die früheren Löschungsvormerkungen in Abt. III richteten sich ja gegen den Eigentümer, der der Löschung letztlich auch noch zustimmen müsste. Dieser hat hier nicht mitgewirkt.

  • Ein Anspruch aus § 1179 Nr. 2 BGB (setzt keine eingetragene Auflassungsvormerkung voraus!) richtet sich gegen den Eigentümer, weil sich dann die Hypothek "mit dem Eigentum in einer Person vereinigt" hat. Wäre bei einer Vormerkung nach § 883 BGB hier hinsichtlich des Kapitals ebenso. Der gute Glaube an die Gläubigerstellung wäre auch aufgrund des vorgemerkten Anspruchs, der die Tilgung zur Voraussetzung hat, widerlegt. Dass der Eigentümer daneben noch zustimmen muß, hat auf die Vormerkbarkeit des Anspruchs dagegen keinen Einfluss.

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