Hallo, mir liegt ein ungewöhnlicher Antrag vor:
Der Gläubiger einer Zwangssicherungshypothek bewilligt die Eintragung einer Vormerkung auf Löschung der Zwangshypothek gem. § 883 BGB für die (bisher noch nicht im Grundbuch eingetragenen) potentiellen Käufer des Grundstücks. Der Gläubiger verpflichtet sich dabei unwiderruflich gegenüber den Käufern, das Grundpfandrecht "löschen zu lassen", wenn aus dem Kaufpreis ein bestimmter Betrag in Höhe des Nennbetrags der ZwaSiHyp auf sein Konto geleistet wird.
Ist das möglich? Der Grund für den Antrag ist lt. Notar der Schutz der Käufer vor einer Abtretung der ZwaSiHyp.
Mit kommt der Antrag komisch vor, die früheren Löschungsvormerkungen in Abt. III richteten sich ja gegen den Eigentümer, der der Löschung letztlich auch noch zustimmen müsste. Dieser hat hier nicht mitgewirkt.