Seit kurzer Zeit erreichen das hiesige Familiengericht Anregungen vom Betreuungsgericht bzw. Betreuer, wegen der elterlichen Sorge für eine (geschäftsunfähige) Betreute tätig zu werden. (Es ist unklar, weshalb dies in früheren Jahren kaum geschah. Jedenfalls haben wir dadurch einige frische Rechtspflegerverfahren.)
In diesen Fällen ist die Betreute häufig allein sorgeberechtigt, meist mangels Heirat und Nichtvereinbarung des gemeinsamen Sorgerechts. Manchmal ist ein Ehepartner vorhanden, dieser jedoch bereits verstorben. Selten besteht gemeinsame elterliche Sorge (sei es wegen der Ehelichkeit des Kindes oder aufgrund gemeinsamer Sorgerechtserklärung).
Nun stellen sich uns derzeit verschiedene Fragen, z. B.:
Das Ruhen tritt kraft Gesetzes ein (§ 1673 Abs. 1 BGB) und wird nur deklaratorisch festgestellt. Bedarf es dennoch einer Anhörung der betreuten Kindesmutter und ggf. des mindestens 14 Jahre alten Kindes?
Was wenn diese ergibt, dass die KM dem Gespräch nach gar nicht so geschäftsunfähig erscheint (im Gegensatz zum Inhalt des Betreuungsgutachtens)?
Wie handhabt man den Fall, dass das Betreuungsgutachten gar keine (klare) Aussage zur Geschäftsfähigkeit der Betreuten trifft?
Da das alles noch etwas Neuland für mich ist, würden mich die Erfahrungen bzw. der Umgang anderer Familiengerichte mit entsprechenden Anregungen interessieren.