Fristablauf Bitte um Hilfe: Beratung Betreuer bzgl. Führung einer Rechtsbeschwerde?

  • Folgendes dringendes Problem (Frist läuft am 26.12.2018 ab!):
    Betreuer tritt mit folgendem Problem an das Gericht heran. Landgericht hat eine Beschwerde
    zurückgewiesen. Hiernach ist der Betreute aufgrund eines Behindertentestaments zahlungsfähig,
    obwohl er durch eine Testamentsvollstreckung beschwert, keinen Cent für die Bezahlung seiner
    Gerichtskosten bekommt. Eigentlich stehen ihm weit über 40.000 EURO zu, welche nur nach bestimmten
    vom Testamentsvollstrecker zur prüfenden Gründen ausgezahlt werden dürfen. Hier jedoch nur ein Betrag
    i.H.v. 2000 EUR pro Jahr. Ich soll jetzt per Regress die bisher aus der Landeskasse gezahlten Betreuerkosten
    wiederholen und im Endeffekt gegen den Betroffenen vollstrecken lassen. Soweit der Fall.
    Landgericht hat umfangreich begründet und ausdrücklich die Rechtsbeschwerde zugelassen.
    Betreuer meldet sich jetzt und fragt, nach Rücksprache mit einem am BGH zugelassenen Rechtsanwalt, ob er
    Beschwerde einlegen soll. PKH wäre dabei wohl u.U. auch nach der zwar theoretisch festgestellten Zahlungsfähigkeit
    vom Betroffenen fraglich. Vor allen Dingen umtreibt den Betreuer die Frage, wie es aussieht, wenn dem Betroffenen
    die Kosten auferlegt werden (hier bei - vielleicht - PKH die gegnerischen Anwaltskosten!?). Er fragt mich jetzt,
    ob er die Rechtsbeschwerde einlegen soll oder nicht?
    Im Falle einer Rechtskraft würde das bedeuten, dass ich aufgrund der festgestellten Zahlungsfähigkeit keine
    Zahlungen aus der Landeskasse leisten könnte und nur einen Vergütungsbeschluss ausstellen. Der Testamentsvollstrecker
    zieht sich darauf zurück, dass er die Vergütung nicht auskehren muss. Folge, der Betreuer muss den Testamentsvollstecker
    mit ungewissem Ausgang verklagen und kündigt an, die Betreuung niederzulegen. Beim Wechsel in eine ehrenamtliche Betreuung
    würden die gleichen Probleme bestehen. Eigentlich eine hoch interessante Frage, die grundsätzlich geklärt werden müsste.
    Kann man dem Betreuer als Betreuungsgericht - trotz der eventuellen Kostenlast - durch ein Unterliegen zuraten???
    Bitte um eilige Hinweise und Meinungen!!! So etwas hatte ich noch nicht. Betreuer ist übrigens Rechtsanwalt (ein versierter und geschätzter
    Berufsbetreuer auch für wirtschaftlich schwierige Rechtsangelegenheiten zu gebrauchen!).:confused:

  • Rechtsbeschwerde bei Vergütungsfestsetzung? Wo kommen dann gegnerische Anwaltskosten her?

    Beginne den Tag mit einem Lächeln. Dann hast Du es hinter Dir. (Nico Semsrott)

    "Das Beste an der DDR war der Traum, den wir von ihr hatten." Herrmann Kant in einem Fernsehinterview

  • Ohne den Sachverhalt 100%ig verstanden zu haben: Ich meine nicht, dass Du hier dem Betreuer raten musst, was zu tun ist. Ich würde mich auch gerade in so einem "kostenunsicheren" Fall zu keiner konkreten Aussage hinreißen lassen. Soll sich der Betreuer ggf. fachanwaltlich beraten lassen.

    MüKo:
    Gem. § 1837 Abs. 1 S. 1 ist das Gericht verpflichtet, die Vormünder zu beraten. Hierauf besteht ein subjektiv-öffentliches Recht. Die ausdrückliche Regelung soll den fürsorglichen Charakter der gerichtlichen Tätigkeit betonen, damit die aufsichtlichen Funktionen nicht einseitig in den Vordergrund treten. So kann das FamG etwa den rechtsunkundigen Vormund (Betreuer) auf die rechtlichen Folgen seines Handelns hinweisen oder ihm die Unzweckmäßigkeit oder Pflichtwidrigkeit einer in Aussicht genommenen Maßnahme aufzeigen. Dem Mündel (Betroffenen) selbst ist ein Anspruch auf Beratung nicht eingeräumt, doch ist das Gericht nicht gehindert, dem Betroffenen und seinen Angehörigen mit Hinweisen und Ratschlägen zur Seite zu stehen, soweit sich das Gericht dadurch nicht durch Art und Umfang der Beratung an die Stelle des Vormunds (Betreuers) setzt. Den Umfang der Beratungspflicht darf man nicht überdehnen: Es würde die Kapazität der Gerichte überlasten, wenn die Vormünder jede einzelne Maßnahme mit dem Gericht besprechen und sich so absichern wollten; die Beratung beschränkt sich im Allgemeinen auf Grundfragen der Amtsführung und auf wichtige Entscheidungen.

  • Fraglich ist, ob man sich hier nicht schon im Bereich der Rechtsberatung befindet. In diesem Fall wäre der Betreuer an einen Anwalt zu verweisen, da seitens des Gerichts keine Rechtsberatung erbracht werden darf.

  • Einen anwaltlichen Betreuer an einen Anwalt zu verweisen ... :D.

    Es geht hier meines Erachtens nicht um eine Rechtsberatung, denn dem Betreuer sollte klar sein, wie das gerichtliche Verfahren vor dem Bundesgerichtshof abläuft. Vielmehr dürfte es darum gehen, die Entscheidung auf mehr als zwei Schultern zu legen, d.h. einen gewissen Grundkonsens zwischen Gericht und Betreuer herzustellen. Wenn ich die zitierte Kommentierung richtig verstanden habe, ist dies dem Gericht im Rahmen seiner Fürsorgepflicht erlaubt.

    Fraglich ist doch, ob der Betreute tatsächlich zahlungsfähig ist. Im Sozialrecht, m.E. auch in der Prozess- und Verfahrenskostenhilfe, ist anerkannt, dass Vermögen, welches durch den Betroffenen nicht bzw. nicht wirtschaftlich sinnvoll zu verwerten ist, nicht als Vermögen herhalten kann. Ob dies bei einer Beschränkung durch die Testamentsvollstreckung auch so ist. Wäre eine spannende Frage. Ich meine, dass dafür beim Bundesgerichtshof auch zunächst isoliert Prozesskostenhilfe beantragt werden könnte. Wenn diese nicht gewährt wird, ist "Schicht im Schacht" , ohne dass dem Betreuten hierfür Kosten entstehen.

    "Für das Universum ist die Menschheit nur ein durchlaufender Posten."

  • Wenn diese nicht gewährt wird, ist "Schicht im Schacht" , ohne dass dem Betreuten hierfür Kosten entstehen.

    Hast Du da nicht die Vergütung des BGH-Anwalts für den VKH-Antrag übersehen? Ich kann mir nicht vorstellen, dass da ohne Vorschuss irgendwas gemacht wird.

  • zu- oder abraten kannst du dem Betreuer nicht. Das würde bei einer Niederlage vor dem BGH bedeuten, dass du dich unter ungünstigen Umständen selbst Regresspflichtig machst. Der einzige Rat, den ich geben würde ist der, den Betreuer die Bedingungen seiner Berufshaftpflicht genau zu prüfen. Wenn er dann der Meinung ist, dass er das Risiko eingehen kann. Okay. Wenn er der Meinung ist, dass das Risiko zu groß ist. Auch okay. Etwaige Schäden für den Betroffenen wären dann gegebenenfalls mit der Berufshaftpflicht zu klären.

  • Was sollen die Bedingungen der Berufshaftpflichtversicherung des Betreuers hier aussagen oder bringen? Wenn der Betreuer erfolglos Rechtsbeschwerde einlegt, dies aber auf einer vertretbaren Rechtsansicht beruht, hat er nicht fahrlässig gehandelt und ist demnach auch nicht schadensersatzpflichtig.

Jetzt mitmachen!

Sie haben noch kein Benutzerkonto auf unserer Seite? Registrieren Sie sich kostenlos und nehmen Sie an unserer Community teil!