Rücknahme Antrag Einstellung § 775 Nr. 5 ZPO - Kostenentscheidung?

  • Der anwaltlich vertretene Schuldner stellt zu einem Pfüb Antrag auf Einstellung nach § 775 Nr. 5 ZPO. Die Forderung sei vollständig beglichen, der Gläubiger habe es jedoch unterlassen dem Drittschuldner die Erledigung mitzuteilen. Daher bestehe die Pfändung noch immer.

    Wie sich dann herausstellte, war durch den Gl. zurecht bislang gegenüber dem DS keine Erledigung mitgeteilt worden, da ein im Pfüb enthaltener Betrag an Vollstreckungskosten noch nicht beglichen war. Der Schuldner holte dies nach und nahm seinen Einstellungsantrag zurück.

    Die Gl.-Vertreter hatten zuvor die Zurückweisung des Antrages und die Auferlegung der Kosten auf den Schuldner beantragt. (und auch nachgewiesen, dass dem DS zwischenzeitlich die Erledigung angezeigt wurde)

    Muss ich im Hinblick auf die Antragsrücknahme jetzt noch eine Kostenentscheidung (zu Lasten des Sch.) treffen, ggf. auf welcher Grundlage? :gruebel:

Jetzt mitmachen!

Sie haben noch kein Benutzerkonto auf unserer Seite? Registrieren Sie sich kostenlos und nehmen Sie an unserer Community teil!