Hallo, ich habe folgende Frage: Mir liegt ein Antrag auf Erlass eines PfÜB vor. Es geht um eine Unterhaltspfändung. Das Jugendamt vertritt im Verfahren die mdj. Gläubigerin. Beigefügt ist die vollstr. Ausfertigung des Anerkenntnisurteils und damit verbunden ein Beschluss des AG xy über Bewilligung von PKH für die Gläubigerin für die ZV aufgrund des vollstreckbaren Schuldtitels. Die PKH wurde hier offensichtlich für die gesamte ZV pauschal bewilligt?!
Gilt die PKH-Bewilligung des AG xy jetzt auch für das hiesige Verfahren?