Kosten für PKH in Gerichtskosten

  • Ich hab hier eine Schlusskostenrechnung vorliegen in welcher die PKH Vergütung für die Beklagtenpartei mitenthalten ist bei den direkt zugeordneten Kosten.

    Kläger 70/ Bekl. 30 % Bekl. hat PKH ohne Raten und meine Vorgängerin hat dies so reinnehmen lassen. Ich mein das hat an sich ja keine Auswirkung auf meine Zahlungen, das steht da eben, aber die RA sind verwirrt.

    Ich sehe das zum ersten Mal. Gehört sich das so?

  • Vermutlich nicht. :)

    Üblicherweise werden in der Schlusskostenrechnung nur die Gerichtskosten gequotelt. Inwiefern eine (in Deinem Fall aufgrund der Quoten wahrscheinliche) Wiedereinziehung vom Kläger erfolgt, prüfst Du im Rahmen des Kostenfestsetzungsverfahrens und beschließt entsprechend.

    "Willst du den Charakter eines Menschen erkennen, so gib ihm Macht." (Abraham Lincoln)

  • Gem. 7.1 DB-PKH sind die Kosten der PKH/VKH-Anwälte in die Schlusskostenrechnung aufzunehmen. Der Kostenbeamte hätte hier aber vor der Erfassung des Übergangs die Ausgleichsberechnung des Rechtspflegers abwarten müssen, da die RA-Kosten nicht so einfach gem. der KGE mitgequotelt werden dürfen. Auf Grund der Ausgleichsberechnung könnten sich hier unterschiedliche Beträge ergeben.

    Der Kostenbeamte hat lediglich den Übergang gegen einen voll erstattungspflichtigen Gegner eigenständig anzusetzen. Beim Kostenansatz lässt sich der sich ergebende Übergang dem jeweiligen Kostenschuldner unabhängig von der Gerichtskostenquote zuordnen.

    2 Mal editiert, zuletzt von DKB (23. November 2018 um 19:25)

  • Also gequotelt wurde die ja gar nicht die PKH Vergütung + der kleine Teil an Gebühren (durch die PKH + Anerkenntnis eh keine Zahlung) das steht da halt wie ne Art Feststellung drin ohne das es mitgerechnet wird, die Summe der 30% GK + PKH.

  • Bei unserem Kostenprogramm ( RLP: WinKASH ) lässt sich die PKH-Vergütung, ggfs. auch der Übergang beim Gegner, zusätzlich bei dem jeweiligen Kostenschuldner vermerken, dort wird der Betrag ( sofern nicht PKH bewilligt ) dann auch in der angegebenen Höhe mit dem Gerichtskostenanteil eingezogen. Der Betrag müsste also vorliegend beim Kläger zusätzlich zum Gerichtskostenanteil aufgeführt sein und die Gesamtsumme zum Soll stehen.

    Allerdings wäre jetzt zu überprüfen, ob der Übergangsbetrag tatsächlich in der angesetzten Höhe stimmt, oder ob die Ausgleichsberechnung einen anderen Betrag ergibt, dann müsste man ggfs. die Kostenrechnung berichtigen. Ich hätte als Kostenbeamter mit dem Ansatz des Übergangs erst die Ausgleichsberechnung abgewartet.

  • Danke für Eure Antworten...ich muss mal die Kollegin noch ein paar Tage abwarten die mir da bestimmt helfen kann, ist irgendwie schwer zu erklären.

    Den Übergang hab nun ich erst berechnet nach 59 RVG das ist klar.

    Meine Vorgängerin hat lediglich bei der Bekl.partei (die auch die PKH hatte) diese PKH + GK Anteil eintragen lassen, die Kosten werden hier quasi zugeordnet so nennt sich das ohne das dabei was verrechnet wird oder so, aber klar da steht dann die Zahl und wenn man nur kurz draufsieht versteht man das nicht wirklich. Also mAn könnte die da auch weg oder man setzt in Klammer dahinter was das ist. Aber vielleicht fand sies so einfach gut, damit man nachher den Anteil da gleich stehen hat und sieht was man nun mit dem Ausgleich verrechnet.

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