Ich habe folgenden Fall zu gestalten:
Ein Grundpfandgläubiger will im Zusammenhang mit einer Umschuldung die Grundschuld abtreten. Dies soll aber aufschiebend bedingt erfolgen gegen Zahlung von X Euro.
Die aufschiebend bedingte Abtretung der Grundschuld soll sogleich im Grundbuch vermerkt werden (eine solche Möglichkeit entspricht der hRspr; OLG Frankfurt DNotZ 1993, 610 mwN). Bedingung ist ein gesiegelter Antrag des Notars, mit welchem dieser die Grundbuchberichtigung dergestalt beantragt, dass die Grundschuld unbedingt abgetreten sei (im Innenverhältnis durch Notar wird dies überwacht).
Nun soll aber auch unter bestimmten Voraussetzungen die Eintragung der aufschiebenden Bedingung entfallen. Hierfür habe ich mir eine auflösende Bedingung überlegt. Wenn der Notar die Grundbuchberichtigung dergestalt beantragt, dass die Grundschuld beim Veräußerer verbleibt und der Abtretungsvermerk zu löschen ist (erneut wieder Überwachung im Innenverhältnis).
Bei letzterem bin ich mir nicht sicher, ob die auflösende Bedingung die richtige Methode ist; eigentlich ist es der "endgültige Ausfall der aufschiebenden Bedingung", aber mE ist es möglich, dass etwas schon auflösend bedingt sein kann, wenn eine andere aufschiebende Bedingung noch nicht eingetreten ist.
Für Einschätzungen insoweit wäre ich dankbar.
Gruß
Andydomingo