Aufschiebend und auflösend abgetretene Buchgrundschuld

  • Ich habe folgenden Fall zu gestalten:

    Ein Grundpfandgläubiger will im Zusammenhang mit einer Umschuldung die Grundschuld abtreten. Dies soll aber aufschiebend bedingt erfolgen gegen Zahlung von X Euro.

    Die aufschiebend bedingte Abtretung der Grundschuld soll sogleich im Grundbuch vermerkt werden (eine solche Möglichkeit entspricht der hRspr; OLG Frankfurt DNotZ 1993, 610 mwN). Bedingung ist ein gesiegelter Antrag des Notars, mit welchem dieser die Grundbuchberichtigung dergestalt beantragt, dass die Grundschuld unbedingt abgetreten sei (im Innenverhältnis durch Notar wird dies überwacht).

    Nun soll aber auch unter bestimmten Voraussetzungen die Eintragung der aufschiebenden Bedingung entfallen. Hierfür habe ich mir eine auflösende Bedingung überlegt. Wenn der Notar die Grundbuchberichtigung dergestalt beantragt, dass die Grundschuld beim Veräußerer verbleibt und der Abtretungsvermerk zu löschen ist (erneut wieder Überwachung im Innenverhältnis).

    Bei letzterem bin ich mir nicht sicher, ob die auflösende Bedingung die richtige Methode ist; eigentlich ist es der "endgültige Ausfall der aufschiebenden Bedingung", aber mE ist es möglich, dass etwas schon auflösend bedingt sein kann, wenn eine andere aufschiebende Bedingung noch nicht eingetreten ist.

    Für Einschätzungen insoweit wäre ich dankbar.
    Gruß
    Andydomingo

  • Zu Notarerklärungen, die den Eintritt oder Wegfall einer auflösenden Bedingung bezüglich einer Vormerkung bestätigen, gibt es hier irgendwo einen Thread. Und inzwischen auch genügend Literatur und Rechtsprechung. Der einzige Untererschied zum Ausgangsfall besteht darin, dass die Bedingung hier nicht das gesamte Recht, sondern lediglich die Abtretung betrifft. Das OLG München hat entschieden, dass mit der bedingten Abtretung einer Vormerkung kein weiterer Berechtigter eingetragen wird. Was aber auch bei Grundschulden dem Grundbuchrecht widersprechen würde (Staudinger/Wolfsteiner BGB § 1154 Rn 10 m.w.N.). In der MittBayNot findet sich eine Besprechung zur Entscheidung des OLG München und dass der Hintergrund der Eintragung das mit der Abtretung einhergehende Veräußerungsverbot (§ 161 BGB) bilde. Was auch sonst?

  • Danke schön. Der Anlass der Frage war ja auch tatsächlich, dass der Fall sich von der (meist diskutierten) auflösend bedingten Vormerkung, bedingt durch notariellen Löschungsantrag, unterscheidet. Bei der Vormerkung führt der Bedingungseintritt zur Löschung; hier führt der Bedingungseintritt zur Abtretung.

    Die Analogie zur bedingten Abtretung des vormerkungsgesicherten Anspruchs liegt auf den ersten Blick nahe, aber scheitert tatsächlich daran, dass der bedingte Zessionar nicht ins Grundbuch einzutragen ist. Das ändert aber nichts an der Rechtsprechungslinie, die ich zitiert habe. Und Wolfsteiner hat bei allem Respekt eine ideologische Einstellung; er meint zB entgegen der Rechtsprechung des BGH auch, dass eine Grundschuld nicht auflösend bedingt existieren könne; § 1179a BGB könne umgangen werden. Ja natürlich; man will eben eine privatautonome Regelung über den unzulänglichen § 1179a BGB hinaus.

    Richtig ist dabei wohl, dass die "aufschiebend bedingte" Abtretung nicht eingetragen werden dürfte, sondern die sich aus § 161 BGB ergebende Verfügungsbeschränkung; das würde zu § 892 Abs. 1 S. 2 BGB passen. Aber wenn man bei der bedingt abgetretenen Vormerkung diese Bedenken beiseite wischt, dann wohl auch bei der bedingt abgetretenen Grundschuld.

    Aus meiner Sicht ist es zu riskant, eine Verfügungsbeschränkung in Folge der bedingten Abtretung zu beantragen, wenn das konkrete Grundbuchamt der Rechtsprechung folgt und sich auf den Standpunkt stellt, es müsse die "bedingte Abtretung" eingetragen werden.

    Unterstellt man aber, die dogmatisch unsaubere Eintragung der bedingten Abtretung der Grundschuld sei möglich, sollte auch der von mir angedachte Weg funktionieren.
    Beste Grüße
    Andydomingo

  • Meine Frage ging mehr dahin, was mit dem Vermerk über die Vorausabtretung konkret eingetragen würde. Mit Eintritt der Bedingung soll das Buchrecht offenbar automatisch auf den neuen Gläubiger übergehen. Gerade eine Berechtigung wird mit dem Vermerk nach OLG München (a.a.O.) aber nicht zum Ausdruck gebracht. Wenn, dann ist die „Tatsache“, die jetzt bereits vermerkt wird, die der Abtretung als solcher und die damit verbundene Verfügungsbeschränkung (§ 161 BGB).

    (OLG München, Beschluss vom 28.6.2017, 34 Wx 421/16:

    Ein solcher Vermerk kann, entgegen der Rechtsansicht des Grundbuchamts, im Grundbuch bei der Vormerkung eingetragen werden (vgl. BayObLG DNotZ 1986, 496; Thüringer Oberlandesgericht Beschluss vom 31.03. 2014 - 3 W 82/14 -, juris Rn. 7). Der vom Grundbuchamt zitierten Meinung von Schöner/Stöber (siehe dort Rn. 1516) ist nicht zu folgen (vgl. OLG Hamm, Beschluss vom 01.07.2016, BeckRS 2016, 116877 m.w.N.). Es soll nämlich nicht eingetragen werden, dass infolge der Abtretung der durch die Vormerkung gesicherte Anspruch schon übergegangen ist, sondern - in Form eines entsprechenden Vermerks - die Tatsache, dass eine bedingte Abtretung stattgefunden hat (vgl. BayObLG DNotZ 1986, 496).“

    Entsprechend zur Erbteilsübertragung

    BayObLG (2. ZS), Beschluss vom 14.02.1994, 2Z BR 17/94:

    „Der Senat ist – wiederum in Anlehnung an die Eintragung des Nacherbenvermerks – der Auffassung, daß die Verfügungsbeschränkung sowohl bei gleichzeitiger Eintragung der Erbanteilsübertragung und der Verfügungsbeschränkung als auch bei Eintritt der Verfügungsbeschränkung nach Eintragung der Erbanteilsübertragung in Abteilung II des Grundbuchs einzutragen ist (ebenso Güthe/Triebel GBO 6. Aufl. vor § 13 Rn. 80 am Ende; Staudenmaier BWNotZ 1959, 191/194; a. M. Keller BWNotZ 1962, 286/289). Durch die unterlassene Eintragung der Verfügungsbeschränkung ist das Grundbuch insoweit unrichtig geworden, als es die Verfügungsbeschränkung der Beteiligten zu 2 nicht ausweist. Das Grundbuchamt wird daher zu prüfen haben, ob die unterbliebene Eintragung nachzuholen oder ein Amtswiderspruch gemäß § 53 einzutragen ist (Horber/Demharter § 51 Rn. 20 mit weit. Nachw.).“

    Die Verfügungsbeschränkung ergibt sich dann je nach Ausgestaltung entweder unmittelbar oder indirekt aus der Eintragung. Bei der bedingten Erbteilsübertragung wurde früher daher auch nur vermerkt:

    Die Erbteilsübertragung des … an … ist auflösend bedingt.“ (Staudenmaier BWNotZ 1959, 191, 194

Jetzt mitmachen!

Sie haben noch kein Benutzerkonto auf unserer Seite? Registrieren Sie sich kostenlos und nehmen Sie an unserer Community teil!