Teilweise Löschung eines Nacherben aus dem Nacherbenvermerk

  • Im Grundbuch war der Erblasser A zu 3/4 und 1/8 Anteil eingetragen. A hat ein notarielles Testament mit seiner Ehefrau B hinterlassen. Inhalt des Testamentes:
    gegenseitige Einsetzung zu Vorerben und Nacherben sind C, D, E und F. Ersatznacherfolge sind die Abkömmlinge von C,D, E und F. Keine Abkömmlinge vorhanden Nacherben untereinander Ersatznacherben. keine Vererblichkeit, Keine Übertragung.

    Weiterhin existiert nach A ein Teilerbschein wonach der Nacherbe C zu 1/4 Erbe geworden ist und ein weiterer Teilerbschein wonach B zu 3/4 Vorerbin geworden ist mit Nacherbenvermerk für D, E und F nebst Ersatznacherbfolge.

    Im Grundbuch ist ein Nacherbenvermerk eingetragen, in dem als Nacherben C, D, E und F benannt sind.
    B beantragt nun aufgrund des Teilerbschein für C (Unrichtigkeitsnachweis) diesen aus dem Nacherbenvermerk zu löschen. C ist auch in Abt. I aufgrund der vorstehenden Erbscheine als Miterbe bereits eingetragen worden.

    Reicht der Teilerbschein als Unrichtigkeitsnachweis zur Löschung aus?
    Ich würde alle 4 Nacherben vorher anhören.
    Muss ich die Ersatznacherben auch noch ermitteln und anhören?

  • Ich verstehe den Sachverhalt nicht.

    • Wie kann man denn Eigentümer zu "3/4 und 1/8 Anteil" sein? Ist gemeint "zu 7/8"?
    • Und woraus ergibt sich, dass C Erbe von A zu 1/4 ist, wenn B zur Alleinerbin des A eingesetzt wurde?

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  • Ich verstehe den Sachverhalt nicht.

    • Wie kann man denn Eigentümer zu "3/4 und 1/8 Anteil" sein? Ist gemeint "zu 7/8"? Entweder sind zwei Grundbücher gemeint oder es handelt sich um einen dieser Experten, die einen später hinzuerworbenen Anteil einfach separat vermerkt haben.
    • Und woraus ergibt sich, dass C Erbe von A zu 1/4 ist, wenn B zur Alleinerbin des A eingesetzt wurde? Das wiederum soll sich lt. SV aus zwei Teilerbscheinen ergeben, wobei auch mir nicht klar ist, wie das Nachlaßgericht zu deren Erteilung kommen konnte.

    s. oben
    Ansonsten kann ich Dir nur zustimmen. Beim ersten Lesen hatte ich nur :confused::bahnhof:

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  • Bruchteile sind so im GB eingetragen. Teilerbschein wurde durch C beantragt. Er ist Sohn aus erster Ehe (Testament war mit der 2. Ehefrau). Antrag gründet auf seine Pflichtteilsberechtigung und nur Einsetzung als Nacherbe. Nach § 2306 BGB gilt die Nacherbfolge für ihn deshalb nicht angeordnet und er ist Erbe im Umfang von 1/4.

  • :wechlach:
    Welcher Held hat denn aus 2306 BGB eine Erbeinsetzung zu 1/4 entnommen? ER HAT AUSGESCHLAGEN (denn sonst kommt man gar nicht weiter) und IST DAHER ÜBERHAUPT NICHT ERBE

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  • Antrag wurde von einem Notar gestellt und vom Amtsgericht wurde Erbschein erteilt. Bitte mal auf den Fragen undSachverhalt antworten. Erbschein ist nun mal im Raum.
    C ist der einzige Sohn vom Erblasser. D,E,F sind keine Kinder des Erblassers. Gesetzliche Erben sind C und die Ehefrau.
    Teilweise Löschung möglich?. Anhörung Nacherben ausreichend?

  • Da die Ersatznacherben ja erst nach Wegfall des Nacherben zum Zuge kommen können und alle Nacherben noch da sind, sind ihre Rechte nicht beeinträchtigt aus meiner Sicht. Die Ersatznacherben würde ich daher nicht anhören.

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  • Antrag wurde von einem Notar gestellt und vom Amtsgericht wurde Erbschein erteilt. Bitte mal auf den Fragen undSachverhalt antworten. Erbschein ist nun mal im Raum.
    C ist der einzige Sohn vom Erblasser. D,E,F sind keine Kinder des Erblassers. Gesetzliche Erben sind C und die Ehefrau.
    Teilweise Löschung möglich?. Anhörung Nacherben ausreichend?

    Ich würde mir die Nachlassakte anfordern. Nach dem hier bekannten Sachverhalt ist der Erbschein so offensichtlich unrichtig, dass das Grundbuchamt mit jeder der begehrten Eintragungen das Grundbuch sehenden Auges unrichtig machen würde.

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  • Da C das Kind (nur) des Erblassers ist und D, E, und F Kinder (nur) der Ehefrau sind, wären die Ehefrau B und das Kind C bei Zugewinngemeinschaft zu je 1/2 als Erben berufen gewesen, so dass der Pflichtteil von C 1/4 betrug. Wenn man nun davon ausgeht, dass der Erbfall vor dem 01.01.2002 (berichtigt: 01.01.2010) eingetreten ist und daher noch § 2306 Abs. 1 S. 1 BGB a.F. Geltung hatte, galt die Nacherbfolge als nicht angeordnet, weil der Nacherbenerbteil des C (§ 2306 Abs. BGB) dessen Pflichtteilsquote nicht überstieg. Damit ist der erteilte Erbschein entgegen der hier geäußerten gegenteiligen Annahmen richtig.

    Für die "Herausnahme" des C aus dem Nacherbenvermerk reichen die vorliegenden Erbscheine aus, weil C in Höhe seiner Erbquote bereits zu 1/4 Vollerbe ist (Teilerbschein für C) und er daher nicht noch zusätzlich Nacherbe für den 3/4-Resterbteil von B sein kann (Teilerbschein für B). Die Unrichtigkeit ist demzufolge förmlich nachgewiesen und deshalb müssen schon D, E und F nicht angehört werden. Die Ersatznacherben haben ohnehin nichts mitzureden.

    Ich frage mich allerdings, wie es angesichts dieser Erbscheinslage zu einer Eintragung des aktuellen Nacherbenvermerks (incl. C) kommen konnte. Ich könnte mir vorstellen, dass zunächst ein Erbschein für B als Alleinerbin erteilt wurde, der dann später wieder eingezogen worden ist, so dass es erst später - und nach erfolgter Eintragung des Nacherbenvermerks - zur Erteilung der besagten Teilerbscheine gekommen ist.

    Der beurkundende Notar hat § 2306 BGB übersehen, vielleicht hat ihn auch das Nachlassgericht (bei der etwaigen Erteilung des eingezogenen ersten Erbscheins) übersehen und ggf. hat ihn auch das Grundbuchamt bei der Eintragung des Nacherbenvermerks übersehen.

    Die übliche Dilettantensachbearbeiterkette sozusagen. Böse Zugen behaupten ja, dass § 2306 BGB nur geändert wurde, weil ein Großteil der Rechtsanwender die alte Regelung nicht verstanden oder übersehen hat. Ich hatte auch mal so ein Testament (Witwe Alleinerbin und Vorerbin, einziges Kind zu 1/4 Nacherbe). Auch hier wurde der Sohn sofort zu 1/4 Vollerbe und nach anfänglichen Protesten hat das sogar der Schwager der Witwe, ein Richter am Landgericht, eingesehen, welcher das Testament "beratend" formuliert hatte.

    Einmal editiert, zuletzt von Cromwell (29. November 2018 um 11:12) aus folgendem Grund: Im ersten Absatz das Datum von 01.01.2002 auf 01.01.2010 berichtigt.

  • Danke für die Nachlaßerläuterung, da hätte ich mich vermutlich erst stundenlang einlesen müssen. Meine Berührung mit dem Nachlaßbereich ist eben doch nur sporadisch...

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