Es wird ein Antrag auf Erteilung eines Erbscheins gestellt.
Ein Rechtsanwalt vertritt die gesetzliche Erbin und machtgeltend, dass das Testament unwirksam sei.
Es wird ein Gutachten über die Geschäftsfähigkeit in Auftraggegeben.
Jetzt legt der Anwalt das Mandat wegen Differenzen mit derMandantin nieder und beantragt Kostenfestsetzung gem. § 11 RVG.
Er macht eine Geschäftsgebühr nach VV RVG 2300 – 1,3geltend.
Im RVG Kommentar habe ich genau den Fall nicht gefunden, imForum wird immer eine Verfahrensgebühr KV 3100 genannt. Eine Geschäftsgebühr passt doch aucheigentlich nicht. Er ist erst tätig geworden, als das gerichtliche Verfahrenschon anhängig war, also der Erbscheinsanrag gestellt.
Vielen Dank im Voraus für Eure Hilfe