Rechtsanwaltsgebühren für die Vertretung im Erbscheinsverfahren

  • Es wird ein Antrag auf Erteilung eines Erbscheins gestellt.

    Ein Rechtsanwalt vertritt die gesetzliche Erbin und machtgeltend, dass das Testament unwirksam sei.
    Es wird ein Gutachten über die Geschäftsfähigkeit in Auftraggegeben.
    Jetzt legt der Anwalt das Mandat wegen Differenzen mit derMandantin nieder und beantragt Kostenfestsetzung gem. § 11 RVG.
    Er macht eine Geschäftsgebühr nach VV RVG 2300 – 1,3geltend.
    Im RVG Kommentar habe ich genau den Fall nicht gefunden, imForum wird immer eine Verfahrensgebühr KV 3100 genannt. Eine Geschäftsgebühr passt doch aucheigentlich nicht. Er ist erst tätig geworden, als das gerichtliche Verfahrenschon anhängig war, also der Erbscheinsanrag gestellt.

    Vielen Dank im Voraus für Eure Hilfe

  • Teil 2 des Vergütungsverzeichnises regelt die Gebühren für die außergerichtliche Tätigkeit des Anwalts.
    Eine Geschäftsgebühr nach Nr. 2300 VV RVG ist somit nicht angefallen, wenn der RA seinen Mandanten gegenüber dem Nachlassgericht in einem Erbscheinsverfahren vertritt. Diese kann deshlab auch nicht festgesetzt werden.

    Das kannst du dem RA ja so mitteilen und ihn bitten mitzuteilen, ob er binnen x Wochen seinen Antrag abändert.

    "Auf hoher See und vor Gericht UND IN DER KLAUSUR ist man in Gottes Hand."
    Zitat Josef Dörndorfer

  • Teil 2 des Vergütungsverzeichnises regelt die Gebühren für die außergerichtliche Tätigkeit des Anwalts.
    Eine Geschäftsgebühr nach Nr. 2300 VV RVG ist somit nicht angefallen, wenn der RA seinen Mandanten gegenüber dem Nachlassgericht in einem Erbscheinsverfahren vertritt. Diese kann deshlab auch nicht festgesetzt werden. ...

    Ebenso. Im Übrigen: Wenn eine Geschäftsgebühr für außergerichtliche Tätigkeiten angefallen wäre, könnte sie nicht im Verfahren nach § 11 RVG festgesetzt werden, weil diese Vorschrift gemäß Abs. 1 Satz 1 nur die Kosten des gerichtlichen Verfahrens erfasst (Gerold/Schmidt/Müller-Rabe, RVG, 23. Aufl., § 11 Rn. 10).

    "Willst du den Charakter eines Menschen erkennen, so gib ihm Macht." (Abraham Lincoln)

  • Es gilt im Erbscheinsverfahren die Verfahrensgebühr nach VV RVG 3100, 3101 mit 0,8 bzw. 1,3, zusätzlich können die Termins- und Einigungsgebühren nach den allgemeinen Vorschriften hinzukommen.

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