Das Grundstück Flst. 333 ist in einer Baulandumlegung untergegangen. Grundbuchberichtigung ist erfolgt.
Für den jeweiligen Eigentümer des Flst. 333 ist zulasten des Flst. 444 eine Grunddienstbarkeit eigetragen.
Der Eigentümer des Flst. 444 (belastetes Grundstück) beantragt nun die Löschung der Grunddienstbarkeit.
Ist durch den Untergang des berechtigten Flst. 333 in der Baulandumlegung die Grunddienstbarkeit gegenstandslos und dies kann gelöscht werden oder ist das Recht aus der Dienstbarkeit auf ein anderes Grundstück übergegangen. Ein Übergang auf ein anderes Grundstück ist aus dem Grundbuch allerdings nicht ersichtlich und kann meines Erachtens auch nicht nachvollzogen werden.