Vormundschaft ungeborenes Kind + Aufwandsentschädigung

  • Guten Morgen,

    Es kommt die Mutter mit Tochter (minderjährig, schwanger) Mutterübernimmt die Vormundschaft für das noch ungeborene Kind, also ihren Enkel.
    Dann schreib ich doch in meinen Beschluss:

    In der Familiensache

    Das noch ungeborene Kind der xy, vertreten durch xy,

    - Mündel-

    Weil ansonsten sieht es ja so aus, als wäre die Mutter Vormund fürihre Tochter und nicht für das Enkelkind?


    In der Bestallung schreib ich aber schon für das Kind derbeschränkt geschäftsfähigen Mutter xy.
    Also nicht ungeboren? Weil sie macht das dann ja eben für das Kinddas da ist, also geboren (im März 2019!)

    Zur Aufwandsentschädigung, daheißt es 1 Jahr nach Verpflichtung, die Tochter wird im Sept. 2019 volljährig,das heißt sie bekommt keine Aufwandsentschädigung, auch nicht anteilig?

    Danke!

  • Die Vormundschaft für das ungeborene Kind geht grundsätzlich schon oder? Also ich kann auch direkt den Beschluss fassen + verpflichten?

  • Öhm ja, danke, in meiner Hektik hab ich das dann kurz später auch gesehen.

    Jugendamt muss aber nicht beteiligt werden oder? 162 FamFG irritiert mich etwas, aber ich würde sagen nein.

    Mutter + tocher wollen die Vormundschaft, das reicht mir. Vater ist volljährig und wohl einverstanden, ich würde aber sagen, der interessiert mich ja auch nicht, er müsste sich schon selbst kümmern.

  • Warum soll es die AWE nicht anteilig geben, wenn das Jahr einfach nur nicht voll werden kann? Der Aufwand war da und ist zu entschädigen. Da hätte ich nun so gar kein Problem.

    Beginne den Tag mit einem Lächeln. Dann hast Du es hinter Dir. (Nico Semsrott)

    "Das Beste an der DDR war der Traum, den wir von ihr hatten." Herrmann Kant in einem Fernsehinterview

  • ... Jugendamt muss aber nicht beteiligt werden oder? 162 FamFG irritiert mich etwas, aber ich würde sagen nein. ...

    "Irritiert" ist interessant formuliert - § 162 Abs. 1 Satz 1 FamFG schreibt die Beteiligung des Jugendamts zwingend vor. Außerdem würde, wenn Du nicht vor der Geburt des Kindes eine andere Entscheidung triffst, das Jugendamt kraft Gesetzes (§ 1791c BGB) Vormund.

    "Willst du den Charakter eines Menschen erkennen, so gib ihm Macht." (Abraham Lincoln)

  • Öhm ja, danke, in meiner Hektik hab ich das dann kurz später auch gesehen.

    Jugendamt muss aber nicht beteiligt werden oder? 162 FamFG irritiert mich etwas, aber ich würde sagen nein.

    Mutter + tocher wollen die Vormundschaft, das reicht mir. Vater ist volljährig und wohl einverstanden, ich würde aber sagen, der interessiert mich ja auch nicht, er müsste sich schon selbst kümmern.


    Zur Beteiligung des Jugendamtes wurde ja schon geschrieben.

    Der Kindesvater ist durchaus von Interesse und aus meiner Sicht anzuhören (zumindest schriftlich). Wie soll er sonst erfahren, dass die Anordnung einer Vormundschaft bevorsteht und er ggf. sein Interesse bekunden sollte? :gruebel:

  • Ein Blick ins Gesetz: § 1774 BGB

    Achtung, § 1774 BGB betrifft eine Vormundschaft, die vor Geburt angeordnet wird und mit Geburt wirksam wird.

    Inwieweit bei ungeborenen Kindern, dem sog. nasciturus (ein bereits gezeugtes, aber noch ungeborenes Kind) sorgerechtliche Maßnahmen gem. § 1666 BGB bereits während der Schwangerschaft möglich sind, ist umstritten. § 1912 BGB gibt ausdrücklich die Möglichkeit einer Pflegerbenennung, aber die Versuche professioneller "Lebensschützer", sich zu Vormündern für ungeborene Kinder bestellen zu lassen, um deren Abtreibung zu verhindern (das Notariat Waiblingen II hatte im Jahr 1990 jemanden zum Pfleger "für alle in Deutschland gezeugten ungeborenen Kinder bzgl Abtreibungen" ernannt :mad:), sind zwischenzeitlich glücklicherweise Geschichte.

    "Allen ist alles egal, außer der Handyvertrag" - Kraftklub

  • Ein Blick ins Gesetz: § 1774 BGB

    Achtung, § 1774 BGB betrifft eine Vormundschaft, die vor Geburt angeordnet wird und mit Geburt wirksam wird.

    Inwieweit bei ungeborenen Kindern, dem sog. nasciturus (ein bereits gezeugtes, aber noch ungeborenes Kind) sorgerechtliche Maßnahmen gem. § 1666 BGB bereits während der Schwangerschaft möglich sind, ist umstritten. § 1912 BGB gibt ausdrücklich die Möglichkeit einer Pflegerbenennung, aber die Versuche professioneller "Lebensschützer", sich zu Vormündern für ungeborene Kinder bestellen zu lassen, um deren Abtreibung zu verhindern (das Notariat Waiblingen II hatte im Jahr 1990 jemanden zum Pfleger "für alle in Deutschland gezeugten ungeborenen Kinder bzgl Abtreibungen" ernannt :mad:), sind zwischenzeitlich glücklicherweise Geschichte.


    :gruebel: Der § 1774 BGB betrifft doch gerade die Frage der TS.

    Deine weiteren Ausführungen haben da eher weniger Bezug zum Sachverhalt.

  • Der Beschluss ergeht bei uns sofort nach Antragstellung, sofern die Vertretung der Minderjährigen nachgewiesen ist. Und das steht bei uns noch in den Beschlüssen: Alleinsorge nachgewiesen durch....
    Ferner:
    Die Minderjährige ist ledig
    Eine Vaterschaft für das Ungeborene ist noch nicht festgestellt.
    Staatsangehörigkeit:

    Der sofortige Beschluss ist deswegen hilfreich, weil sonst die gesetzliche Amtsvormundschaft eintritt und nur mit erheblichem Aufwand beseitigt werden kann.

    Bestallung gibt es bei Bedarf nach Beurkundung der Geburt beim Standesamt.

  • Natürlich können die Aufwendungen auch erstattet werden, wenn die Vormundschaft < 1 Jahr läuft.
    Die Frage nach der Zahlweise (§ 1835a Absatz 2 BGB) ist keine Frage, ob und wie der Anspruch entsteht.

    beldel: DANKE!

    "Ändere die Welt, sie braucht es." Brecht

    K. Schiller: "Genossen, lasst die Tassen im Schrank"


    "Zu sagen, man müsste was sagen, ist gut. Abwägen ist gut, es wagen ist besser." Lothar Zenetti

  • :gruebel: Der § 1774 BGB betrifft doch gerade die Frage der TS.

    Deine weiteren Ausführungen haben da eher weniger Bezug zum Sachverhalt.


    TS fragte nach einer Vormundschaft "für das ungeborene Kind" - nicht nach einer Vormundschaft für das geborene Kind, die bereits vor Geburt angeordnet wird.

    "Allen ist alles egal, außer der Handyvertrag" - Kraftklub

  • Der Beschluss ergeht bei uns sofort nach Antragstellung, sofern die Vertretung der Minderjährigen nachgewiesen ist. Und das steht bei uns noch in den Beschlüssen: Alleinsorge nachgewiesen durch....
    Ferner:
    Die Minderjährige ist ledig
    Eine Vaterschaft für das Ungeborene ist noch nicht festgestellt.
    Staatsangehörigkeit:

    Der sofortige Beschluss ist deswegen hilfreich, weil sonst die gesetzliche Amtsvormundschaft eintritt und nur mit erheblichem Aufwand beseitigt werden kann.

    Bestallung gibt es bei Bedarf nach Beurkundung der Geburt beim Standesamt.

    Wie wird dann bei einem sofortigen Beschluss die Eignung geprüft? Werden sofort BZR-Auszüge erholt? Wie schaut es denn mit dem Auswahlverfahren und der Beteiligung der näheren Verwandten aus? Wie stellt sich die väterliche Seite zu dem Ganzen?

    Man mag mich da etwas spießig halten, aber ich finde es oft sachgerecht, wenn der gesetzliche Normalfall der Amtsvormundschaft eintritt. Oft sind die familiären Verhältnisse der Kindsmutter prekär, so dass ich es in diesen Fällen gut finde, wenn das Jugendamt involviert ist. Oft geht es ja dann auch um Fragen der Klärung von Vaterschaft und Unterhalt, bei denen das Jugendamt Profi ist.
    Oft gibt es auch Streit mit der väterlichen Seite (Finanzen, Umgang etc.), so dass das Jugendamt als neutraler Vermittler tätig werden kann.

    Natürlich gibt es auch viele Fälle, in denen die jungen Omas gute Vormünder sind, aber deren Eignung kläre ich schon lieber gerne vorher ab.

  • Wie wird dann bei einem sofortigen Beschluss die Eignung geprüft? Werden sofort BZR-Auszüge erholt? Wie schaut es denn mit dem Auswahlverfahren und der Beteiligung der näheren Verwandten aus? Wie stellt sich die väterliche Seite zu dem Ganzen?

    Man mag mich da etwas spießig halten, aber ich finde es oft sachgerecht, wenn der gesetzliche Normalfall der Amtsvormundschaft eintritt. Oft sind die familiären Verhältnisse der Kindsmutter prekär, so dass ich es in diesen Fällen gut finde, wenn das Jugendamt involviert ist. Oft geht es ja dann auch um Fragen der Klärung von Vaterschaft und Unterhalt, bei denen das Jugendamt Profi ist.
    Oft gibt es auch Streit mit der väterlichen Seite (Finanzen, Umgang etc.), so dass das Jugendamt als neutraler Vermittler tätig werden kann.

    Natürlich gibt es auch viele Fälle, in denen die jungen Omas gute Vormünder sind, aber deren Eignung kläre ich schon lieber gerne vorher ab.

    Ich schließe mich dir da voll und ganz an, Ivo. Darum empfehle ich auch den "werdenden" Omas (meistens), die den Antrag stellen möchten, sich auf jeden Fall mit dem JA in Verbindung zu setzen. Haben sie das schon gemacht, habe ich eine ganz andere Grundlage für mein Verfahren, die Stellungnahmen gehen schneller ein und eine Entscheidung ist zeitnah möglich.


    Mutter + tocher wollen die Vormundschaft, das reicht mir. Vater ist volljährig und wohl einverstanden, ich würde aber sagen, der interessiert mich ja auch nicht, er müsste sich schon selbst kümmern.

    Da du den Vater erwähnst... wie sieht es da mit der Abgabe einer Sorgeerklärung aus? §1626c BGB ermöglicht das auch bei minderjährigen Elternteilen.

    Wer "A" sagt, muss nicht auch "B" sagen. Er kann auch feststellen, dass "A" falsch war oder es auch noch "C" gibt.

    Wir Zauberer wissen über sowas Bescheid!

  • :gruebel: Der § 1774 BGB betrifft doch gerade die Frage der TS.

    Deine weiteren Ausführungen haben da eher weniger Bezug zum Sachverhalt.


    TS fragte nach einer Vormundschaft "für das ungeborene Kind" - nicht nach einer Vormundschaft für das geborene Kind, die bereits vor Geburt angeordnet wird.


    Ich weiß nicht, ob man die Frage tatsächlich so verstehen kann. Für mich geht es eher um die in § 1774 S. 2 BGB geregelte Konstellation.

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