Ich habe folgende Frage zu der ich keine Antwort in den mir zur Verfügung stehenden Kommentaren und im rechtspflegerforum gefunden habe. Vermutlich ist die Lösung simple und ich stehe auf dem Schlauch. Für Antworten wäre ich sehr dankbar.
In der Teilungserklärung ist bestimmt, dass in Ergänzung des § 23 WEG, zur Gültigkeit eines Beschlusses der Wohnungseigentümerversammlung außer den dort genannten Bestimmungen die Protokollierung des Beschlusses erforderlich ist. Das Protokoll ist vom Verwalter und zwei Wohnungseigentümer zu unterzeichnen. Diese Regelung ist zulässig, BGH Urteil vom 11.07.1996 Az. V ZB 2/97.
Muss ich diese Regelung bei dem Nachweis der Verwalterbestellung beachten, d.h. benötige ich die Unterschriften von zwei Wohnungseigentümer?
Gemäß § 26 Abs. 3 WEG reicht zum Nachweis der Verwalterbestellung, das Protokoll über seine Beststellung unter dem sich die (öffentlich beglaubigten) Unterschriften der in § 24 Abs. 6 WEG genannten Personen befinden. § 26 Abs. 3 WEG ist ja eine Nachweiserleichterung.