Mehrere Angelegenheiten beim Jobcenter ?

  • Hallo, ich habe hier folgenden Sachverhalt:
    Der Antragsteller hat gegen einen Leistungsbescheid des Jobcenters wegen zu geringer Leistungen Widerspruch eingelegt. Hierfür wurde ihm Beratungshilfe bewilligt. Das Widerspruchsverfahren hat er gewonnen. Hinsichtlich der ihm im Widerspruchsverfahren entstandenen Kosten hat das Jobcenter dann einen Kostenfestsetzungsbescheid erlassen und ihm die zu erstattenden Kosten auf 0,00 EUR festgesetzt. Jetzt möchte sich der Antragsteller gegen diesen Kostenfestsetzungsbescheid wenden und beantragt hierfür auch Beratungshilfe.
    Ist diese Angelegenheit von der ursprünglichen Beratungshilfebewilligung (Widerspruch gegen den Leistungsbescheid) mit umfasst oder muss ich einen neuen Berechtigungsschein erteilen?

    Vielen Dank im Voraus.
    Ron

  • Nachdem der Antragsteller das Widerspruchsverfahren gewonnen hat, möchte der Antragsteller natürlich, dass seinem Rechtsanwalt die normalen Rechtsanwaltsgebühren, die höher als die pauschale Beratungshilfevergütung sind, erstattet werden. Die Beratungshilfevergütung würde dann nicht geltend gemacht.

  • Nachdem der Antragsteller das Widerspruchsverfahren gewonnen hat, möchte der Antragsteller natürlich, dass seinem Rechtsanwalt die normalen Rechtsanwaltsgebühren, die höher als die pauschale Beratungshilfevergütung sind, erstattet werden. Die Beratungshilfevergütung würde dann nicht geltend gemacht.


    Letzteres mag zwar für die Justizkasse schön sein. Dennoch dürfte es wohl keine Grundlage geben, aus einem BerH-Mandat ein normales Mandat zu machen, auch nicht gegenüber dem Gegner.

  • Nachdem der Antragsteller das Widerspruchsverfahren gewonnen hat, möchte der Antragsteller natürlich, dass seinem Rechtsanwalt die normalen Rechtsanwaltsgebühren, die höher als die pauschale Beratungshilfevergütung sind, erstattet werden. Die Beratungshilfevergütung würde dann nicht geltend gemacht.


    Letzteres mag zwar für die Justizkasse schön sein. Dennoch dürfte es wohl keine Grundlage geben, aus einem BerH-Mandat ein normales Mandat zu machen, auch nicht gegenüber dem Gegner.

    Genau das besagt aber § 9 BerHG.

    "Auf hoher See und vor Gericht UND IN DER KLAUSUR ist man in Gottes Hand."
    Zitat Josef Dörndorfer

  • Nachdem der Antragsteller das Widerspruchsverfahren gewonnen hat, möchte der Antragsteller natürlich, dass seinem Rechtsanwalt die normalen Rechtsanwaltsgebühren, die höher als die pauschale Beratungshilfevergütung sind, erstattet werden. Die Beratungshilfevergütung würde dann nicht geltend gemacht.

    Gegenüber dem Jobcenter besteht ein Anspruch auf Erstattung der Wahlanwaltskosten (§ 9 Satz 1 BerHG). Den müsste der Anwalt allerdings im eigenen Namen durchsetzen und dazu den Kostenbescheid aus eigenem Recht anfechten, § 9 Satz 2 BerHG. Beratungshilfe kann dafür nicht bewilligt werden, da der Mandant nicht beschwert ist.

    "Willst du den Charakter eines Menschen erkennen, so gib ihm Macht." (Abraham Lincoln)

  • Nachdem der Antragsteller das Widerspruchsverfahren gewonnen hat, möchte der Antragsteller natürlich, dass seinem Rechtsanwalt die normalen Rechtsanwaltsgebühren, die höher als die pauschale Beratungshilfevergütung sind, erstattet werden. Die Beratungshilfevergütung würde dann nicht geltend gemacht.


    Letzteres mag zwar für die Justizkasse schön sein. Dennoch dürfte es wohl keine Grundlage geben, aus einem BerH-Mandat ein normales Mandat zu machen, auch nicht gegenüber dem Gegner.

    Genau das besagt aber § 9 BerHG.


    Stimmt natürlich. Der Antragsteller hat dennoch keinen Anspruch, schließlich sind ihm keine Kosten entstanden.

  • Habe mir die Akte gerade nochmal geholt. Der Kostenfestsetzungsbescheid über 0,00 EUR ist aber an den Antragsteller und nicht an den Rechtsanwalt ergangen. Kann ich da dann mit § 9 BerHG und Forderungsübergang argumentieren?

  • Sie wollen nichts (als 0,00 EUR) festsetzen, da sie der Meinung sind, dass dem Antragsteller bereits in einem anderen Verfahren etwas festgesetzt worden ist und dieses Verfahren die gleiche Angelegenheit war, was der Antragsteller natürlich ganz anders sieht).

  • Habe mir die Akte gerade nochmal geholt. Der Kostenfestsetzungsbescheid über 0,00 EUR ist aber an den Antragsteller und nicht an den Rechtsanwalt ergangen. Kann ich da dann mit § 9 BerHG und Forderungsübergang argumentieren?

    Beratungshilfe kannst du nur bewilligen, wenn der Antragsteller ein rechtliches Problem hat. Ob und in welcher Höhe das Jobcenter die Vergütung seines Anwalts bezahlt, ist nicht das Problem des Antragstellers. Dafür kannst du deshalb keine Beratungshilfe bewilligen.

    "Auf hoher See und vor Gericht UND IN DER KLAUSUR ist man in Gottes Hand."
    Zitat Josef Dörndorfer

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