Antrag auf vollstreckbare Teilausfertigung § 7 UHVorschG trotz monatlicher Zahlungen

  • Hallo ihr Lieben :)

    Ich hab ein wenig gesucht, aber nichts wirklich passendes hier gefunden.
    Die Stadt macht in meinem Fall gem. § 7 UhVorschG davon gebrauch einen Antrag auf Erteilung einer vollstreckbaren Teilausfertigung zu stellen. Allerdings gab der Antragsgegener an, dass dieser sowohl den lfd. als auch den rückständigen Unterhalt zahlt. Die Stadt bestätigte mir dies. Der Antragsgegner zahlt monatliche Kleinstraten von 10,00 €.
    Ich hab mich in diesem Fall jetzt darauf gestützt, dass auch der Unterhaltsschuldner nicht schlechter gestellt werden darf und ich keinen festen Betrag in die Teilausfertigung eintragen kann, da der offene Rückstand schließlich monatlich sinkt. Für mich besteht hier die Gefahr eine "Doppelzahlung" des Unterhaltsschuldners.
    Die Stadt beruft sich darauf, dass Vollstreckungsmaßnahmen so lange nicht durchgeführt werden würden, solange er zahlt. Darauf möchte ich mich ehrlich gesagt ungern verlassen müssen. Außerdem gibt die Stadt zu bedenken, dass die Mutter des Kindes somit eine Doppelvollstreckung tätigen könnte, sofern die Teilausfertigung nicht erteilt werden würde. Nur da sehe ich ehrlich gesagt nicht das Problem, da es ja die Erinnerung gegen eine Vollstreckung gibt.

    Ich hab versucht mich in Kommentaren und Co. schlau zu lesen, bin aber ehrlich gesagt genauso ratlos wie vorher.

    Meines Erachtens muss ich den Antrag zurückweise. Eine gute und faktisch grundierte Begründung fällt aber dennoch schwer...
    Gibt es hier vielleicht Anregungen? Oder vielleicht sogar andere Auffassungen :)?

    Liebe Grüße,

    Scara

  • Welche Beträge sollen denn nach dem Vortrag der Stadt auf sie übergegangen sein, wenn der Schuldner seiner Verpflichtung vollständig nachkommt?


    Genau das ist auch das Problem was ich sehe. Die Stadt mag für eine Zeit gezahlt haben, in der er nicht gezahlt hat, sodass Rückstände aufgelaufen sind. Aber jetzt zahlt er laufend und den Rückstand begleicht er auch.
    Der Übergang mag vielleicht auch erfolgt sein, aber normalerweise ziehe ich doch bei Erteilung der Ausfertigung den gazahlten Betrag ab. Wie soll ich das bewerkstelligen, wenn der Betrag sich monatlich verringert? Ich kann ja keine flexible vollstreckbare Ausfertigung erteilen.

  • Es kann nur eine vollstreckbare Ausfertigung über die im Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung rückständigen Beträge erteilt werden. Zahlt der Schuldner danach (auch) auf die Rückstände, ist die Lage nicht anders als bei einem sonstigen Titel: Der Schuldner muss sich erforderlichenfalls dagegen wehren, ganz oder teilweise zu Unrecht in Anspruch genommen zu werden.

    "Willst du den Charakter eines Menschen erkennen, so gib ihm Macht." (Abraham Lincoln)

  • Okay, also muss ich in der vollstreckbaren Teilausfertigung auch keine Zahlungen des Schuldners erwähnen?

    Oder ziehe ich die bis Antragseingang gezahlten Rückstände ab?

  • Eine (eventuelle) Erfüllung der Ansprüche durch geleistete Zahlungen ist im Klauselerteilungsverfahren nicht zu berücksichtigen, meine ich. Vgl. dazu u.a. hier:
    https://www.rechtspflegerforum.de/showthread.php?72217-Antrag-auf-qualifizierte-Klausel-über-rückständigen-Unterhalt-Einwendungen

    Anders m.E. nur, wenn der Ast. selbst den Antrag einschränkt und die gezahlten Beträge absetzt.

    Ulf

    Alle Äußerungen hier sind als rein private Meinungsäußerung zu verstehen,
    sofern es bei den Beiträgen nicht ausdrücklich anders gekennzeichnet wird.

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