Hallo ihr Lieben
Ich hab ein wenig gesucht, aber nichts wirklich passendes hier gefunden.
Die Stadt macht in meinem Fall gem. § 7 UhVorschG davon gebrauch einen Antrag auf Erteilung einer vollstreckbaren Teilausfertigung zu stellen. Allerdings gab der Antragsgegener an, dass dieser sowohl den lfd. als auch den rückständigen Unterhalt zahlt. Die Stadt bestätigte mir dies. Der Antragsgegner zahlt monatliche Kleinstraten von 10,00 €.
Ich hab mich in diesem Fall jetzt darauf gestützt, dass auch der Unterhaltsschuldner nicht schlechter gestellt werden darf und ich keinen festen Betrag in die Teilausfertigung eintragen kann, da der offene Rückstand schließlich monatlich sinkt. Für mich besteht hier die Gefahr eine "Doppelzahlung" des Unterhaltsschuldners.
Die Stadt beruft sich darauf, dass Vollstreckungsmaßnahmen so lange nicht durchgeführt werden würden, solange er zahlt. Darauf möchte ich mich ehrlich gesagt ungern verlassen müssen. Außerdem gibt die Stadt zu bedenken, dass die Mutter des Kindes somit eine Doppelvollstreckung tätigen könnte, sofern die Teilausfertigung nicht erteilt werden würde. Nur da sehe ich ehrlich gesagt nicht das Problem, da es ja die Erinnerung gegen eine Vollstreckung gibt.
Ich hab versucht mich in Kommentaren und Co. schlau zu lesen, bin aber ehrlich gesagt genauso ratlos wie vorher.
Meines Erachtens muss ich den Antrag zurückweise. Eine gute und faktisch grundierte Begründung fällt aber dennoch schwer...
Gibt es hier vielleicht Anregungen? Oder vielleicht sogar andere Auffassungen :)?
Liebe Grüße,
Scara