• Welche Kosten sind vom Amtsgericht anzusetzen, wenn es als urkundenverwahrende Stelle einen Erbvertrag aus der (nicht besonderen) amtlichenVerwahrung an die Vertragsschließenden auf deren Antrag zurückgibt, § 2300 Abs.2 BGB ?

    Beim Notar würden folgende Kosten anfallen:
    Kosten für die Rückgabe:
    Wert: § 114 GNotKG
    KV 23100 0,3 Geb.
    Sind es beim Amtsgericht die gleichen Kosten ?

  • Beim Amtsgericht entstehen keine weiteren Kosten, da gem. KVfG 12100 GNotKG mit der Gebühr für die Verwahrung u. a. auch die Herausgabe abgegolten ist.

    Passt glaube ich nicht. Es liegt eine Urkundenverwahrung und keine besondere amtliche Verwahrung vor.

    Ich würde wie der Notar abrechnen. Wir verwahren ja anstelle des Notars und geben anstelle des Notars die aufkünde zurück.

  • Dem könnte aber das Analogieverbot im Kostenrecht entgegenstehen. Habe derzeit leider keinen Zugriff auf einen Korintenberg, möglicherweise sagt der was dazu, bei den genannten Kostentatbeständen.

    Dann wäre auch die Umschreibung einer Vollstreckungsklausel durch das urkundenverwahrende Amtsgericht kostenfrei.

  • Kann mich mal einer aufklären, was das denn für eine "nicht-besondere" Verwahrung von einem Erbvertrag am Amtsgericht sein soll?

    Wenn ein Erbvertrag beim Amtsgericht abgegeben wird, dann geht er in die amtliche Verwahrung, es gibt die 75EUR Festgebühr für die Verwahrung.
    Wenn die Vertragsparteien dann den Vertrag aus der Verwahrung nehmen wollen und gegen die Herausgabe nach § 2300 Abs. 2 BGB nichts spricht (auch kein Ehevertrag etc.), dann fallen dafür keine Kosten an.

  • Ich denke, dass hier folgender Fall gemeint war:

    Erbvertrag wird nicht beim Gericht, sondern beim Notar verwahrt.

    Notar geht in Ruhestand. Kein Nachfolger. Akten (und damit auch der Erbvertrag)
    werden fortan beim Gericht verwahrt.

  • Die Umschreibung gem. § 727 ZPO für notarielle Urkunden in der amtsgerichtlichen Verwahrung ist in der Diskussion. Zuletzt hier: Konferenz der Kostenrechtsreferenten der Landesjustizverwaltungen und des BMJ im März 2017.

    Habe gestern den Entwurf dazu bekommen.

    Die Verwahrung und Rückgabe von Urkunde ist darin jedoch kein Thema.

    Dieses Schreiben wurde maschinell erstellt und ist ohne Unterschrift gültig.
    Mit freundlichen Grüßen
    Ihre Justizbehörde

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