Vermögensverzeichnis

  • Es ist doch so, dass nach 1640 die Eltern ein Vermögensvereichnis einzureichen bei Todesfall o.ä. wenn das Vermögen 15000 übersteigt. Grundsätzlich macht man das doch, um zu prüfen wie das Geld verwendet und angelegt wird und eben das ganze als Vermögen des Kindes auch bewahrt werden soll. Vor allem frag ich mich angenommen es trifft zu und die reichen ein und dann prüfe ich eben einmal ob das so ist und mehr ja nicht. Alles andere müssten dann die Kinder halt später fragen, was mit ihrem Erbe geschehen ist.

    Die Frau, ihr Mann ist gestorben, hat 2 Kinder, gesetztliche Erbfolge mal schon ob die Kinder mit den einzelnen Erbteilen darüber liegen. Aber sie meinte nun, sie haben das Geld eben verplant, vor dem plötzlichen Tod, für Ihre Hausrenovierung und ob sie das Geld dann für die Kinder liegen lassen muss und quasi gar nicht drankommt. Aber ja wenn sie darüber liegt wäre es so, über 15000. Ansonsten könnte sie ja fast tun was sie will?

  • Das Verzeichnis nach § 1640 BGB dient nur dem Zweck, dass der Anspruch des Kindes aufgelistet ist. Dann kann es ggf. nach Volljährigkeit die Akte einsehen und daraus ersichtliche Ansprüche ggf. gegen d. gesetzlichen Vertreter geltend machen.

    Ergo prüfen wir in diesen Verfahren nicht, wie eine Anlage des verzeichneten (meist geerbten) Vermögens erfolgt.

  • Das Verzeichnis nach § 1640 BGB dient nur dem Zweck, dass der Anspruch des Kindes aufgelistet ist. Dann kann es ggf. nach Volljährigkeit die Akte einsehen und daraus ersichtliche Ansprüche ggf. gegen d. gesetzlichen Vertreter geltend machen.

    Ergo prüfen wir in diesen Verfahren nicht, wie eine Anlage des verzeichneten (meist geerbten) Vermögens erfolgt.


    Legt ihr die Akte dann nach Eingang des Verzeichnisses weg oder Wiedervorlage zur Volljährigkeit und Information über Verzeichnis an Kind?

  • Das Verzeichnis nach § 1640 BGB dient nur dem Zweck, dass der Anspruch des Kindes aufgelistet ist. Dann kann es ggf. nach Volljährigkeit die Akte einsehen und daraus ersichtliche Ansprüche ggf. gegen d. gesetzlichen Vertreter geltend machen.

    Ergo prüfen wir in diesen Verfahren nicht, wie eine Anlage des verzeichneten (meist geerbten) Vermögens erfolgt.


    Legt ihr die Akte dann nach Eingang des Verzeichnisses weg oder Wiedervorlage zur Volljährigkeit und Information über Verzeichnis an Kind?

    Hier wird die Akte dann weggelegt.

    "Willst du den Charakter eines Menschen erkennen, so gib ihm Macht." (Abraham Lincoln)

  • Das Verzeichnis nach § 1640 BGB dient nur dem Zweck, dass der Anspruch des Kindes aufgelistet ist. Dann kann es ggf. nach Volljährigkeit die Akte einsehen und daraus ersichtliche Ansprüche ggf. gegen d. gesetzlichen Vertreter geltend machen.

    Ergo prüfen wir in diesen Verfahren nicht, wie eine Anlage des verzeichneten (meist geerbten) Vermögens erfolgt.


    Legt ihr die Akte dann nach Eingang des Verzeichnisses weg oder Wiedervorlage zur Volljährigkeit und Information über Verzeichnis an Kind?

    Hier wird die Akte dann weggelegt.

    gleichfalls

    Eine Information des Volljährigen von Amts wegen sieht das Gesetz nicht vor.

  • Das Verzeichnis nach § 1640 BGB dient nur dem Zweck, dass der Anspruch des Kindes aufgelistet ist. Dann kann es ggf. nach Volljährigkeit die Akte einsehen und daraus ersichtliche Ansprüche ggf. gegen d. gesetzlichen Vertreter geltend machen.

    Ergo prüfen wir in diesen Verfahren nicht, wie eine Anlage des verzeichneten (meist geerbten) Vermögens erfolgt.


    Legt ihr die Akte dann nach Eingang des Verzeichnisses weg oder Wiedervorlage zur Volljährigkeit und Information über Verzeichnis an Kind?

    Ich mache schon eine Weile keine Familiensachen mehr, aber als ich es noch gemacht habe war bei Vermögen über 15.000.-- € wvl zur Volljährigkeit und Info ans Kind. Ansonsten wäre die Einholung des Verzeichnisses auch völlig sinnlos. Welches Kind hätte schon die Kenntnis, beim FG nachzufragen ob es entsprechende Verfahren dort gab?

  • Das Verzeichnis nach § 1640 BGB dient nur dem Zweck, dass der Anspruch des Kindes aufgelistet ist. Dann kann es ggf. nach Volljährigkeit die Akte einsehen und daraus ersichtliche Ansprüche ggf. gegen d. gesetzlichen Vertreter geltend machen.

    Ergo prüfen wir in diesen Verfahren nicht, wie eine Anlage des verzeichneten (meist geerbten) Vermögens erfolgt.


    Legt ihr die Akte dann nach Eingang des Verzeichnisses weg oder Wiedervorlage zur Volljährigkeit und Information über Verzeichnis an Kind?

    Ich mache schon eine Weile keine Familiensachen mehr, aber als ich es noch gemacht habe war bei Vermögen über 15.000.-- € wvl zur Volljährigkeit und Info ans Kind. Ansonsten wäre die Einholung des Verzeichnisses auch völlig sinnlos. Welches Kind hätte schon die Kenntnis, beim FG nachzufragen ob es entsprechende Verfahren dort gab?

    So hat es sich aber der Gesetzgeber offenbar gedacht. Sonst hätte er m. E. eine Pflicht des FamG festgeschrieben, dass Kind nach Eintritt der Volljährigkeit von Amts wegen zu informieren.

    Eine entsprechende Aussage findet sich in der Kommentierung:
    "Das Familiengericht hat das Verzeichnis auf Einhaltung der Formalien und Plausibilität zu prüfen. Legen die Eltern das Verzeichnis rechtzeitig und freiwillig vor, ist seine Tätigkeit hierauf beschränkt und damit zugleich erledigt."
    (BeckOGK/Fröschle/Kerscher, 1.12.2020, BGB § 1640 Rn. 32)

  • Im Übrigen ist mangels entgegenstehender Anhaltspunkte erst einmal davon auszugehen, dass die Eltern das Vermögen des Kindes bis zu dessen Volljährigkeit ordnungsgemäß verwaltet haben.

    Sollte sich danach im Einzelfall ein Streit ergeben, kann bei Bedarf immer noch auf das Vermögensverzeichnis zurückgegriffen werden.

    "Willst du den Charakter eines Menschen erkennen, so gib ihm Macht." (Abraham Lincoln)

  • Ich widerspreche dir ja nicht - aber das ich es anders gemacht habe, hat sicher auch niemandem geschadet.

  • Ich fände es befremdlich, wenn 18jährige quasi als "Geburtstagsgeschenk" Post des Familiengerichts erhalten von mitunter viele Jahre zurückliegenden Vorgängen, womit suggeriert werden könnte, dass die Eltern was falsch gemacht haben könntenund jetzt eine Tun der "Kinder" erforderlich wäre.

    Als staatliches Organ sollten sich Familiengerichte meiner Ansicht nach auch immer Fragen, ob ein solches Schreiben sein muss oder ob es nur Verwirrung und ggf. Überforderung bei den Adressaten stiftet und damit besser nicht hinausgegeben worden wäre.

    In den wenigen Fällen, in denen die Kinder tatsächlich Zweifel haben, ob die Eltern diese Sondervermögen gut verwaltet haben, können die "Kinder" immer noch selbst bei uns oder den Nachlassgerichten nachfragen (dort gibt es ja auch Nachlassverzeichnisse...).

    In vielen Jahren gerichtlicher Praxis an Amtsgerichten und am Landgericht ist mir auch weder eine Auskunfts- noch eine Leistungsklage von Kindern gegenüber Eltern begegnet, in denen ein solches Verzeichnis eine Rolle gespielt hätte. Einen gesellschaftliche Bedarf und eine juristische Relevanz betreffend § 1640 BGB sehe ich daher nicht. Hier könnte man leicht Bürokratie abbauen.

    Ich gehe auch stark davon aus, dass in Zukunft diese Inventarisierungspflicht genauso aus dem BGB fällt wie die nach § 1683 BGB, wenn sich ein Elternteil neu verheiratet hat, getreu dem Motto: "Wenn ein Geschiedener den Fehler macht, noch einmal zu heiraten, dem ist alles zuzutrauen..."

    Aber gut, noch haben wir den § 1640 BGB, also wird das auch gemacht.
    Wer die Kinder bei Volljährigkeit anschreibt: Auch ok, aber nicht mein Geschmack.

  • Ich widerspreche dir ja nicht - aber das ich es anders gemacht habe, hat sicher auch niemandem geschadet.

    Wie bist du an die Anschrift des Kindes gekommen?
    EMA-Anfrage?
    Schreiben an die Anschrift der Eltern zum Zeitpunkt des Erbfalls?
    Anfrage bei Eltern?

    Was hast du gemacht, wenn über die EMA-Anfrage keine Anschrift ermittelt werden konnte oder das Schreiben zurückkam?
    Was, wenn die Eltern die Anschrift nicht kannten oder sie sogar nicht mitteilen wollten? Hast du Zwangsgelder angedroht oder sogar festgesetzt? Oder dann die Akte doch einfach weggelegt?

    Man muss -wenn man schon abseits der gesetzlichen Vorgaben handelt- konsequent handeln, d.h. ggf. bis zum Schluss ermitteln, um dem Kind das Vermögensverzeichnis zu vermitteln. Gerade in den Verfahren, in denen man nur sehr schwer an die Anschrift kommt, dürfte der Hase am ehesten im Pfeffer liegen. Hier scheint am ehesten Handeln geboten.

    Liegen die Voraussetzungen für eine Abwesenheitspflegschaft vor?

    Wahrscheinlich hat sich deshalb der Gesetzgeber dafür entschieden, über das Vermögensverzeichnis den Status zum Erbfall im Sinne einer Beweissicherung (für den Fall künftiger Streitigkeiten) sichern und mehr auch nicht.

  • Tatsächlich kam der Fall, dass Vermögen verzeichnet wurde praktisch nicht vor. Ich glaube, ich habe zweimal ein Kind angeschrieben wegen dem VV - da kam kein Rückbrief - also war nichts weiter zu ermitteln.
    Aber ich gelobe für die Zukunft, falls ich nochmal Familiensachen mache, werde ich mein Vorgehen überdenken :)

  • dito

Jetzt mitmachen!

Sie haben noch kein Benutzerkonto auf unserer Seite? Registrieren Sie sich kostenlos und nehmen Sie an unserer Community teil!