Vergleichsberechnung Vergütung

  • Hallo ihr Lieben,

    der Insolvenzverwalter beantragt einen Zuschlag auf seine Vergütung aufgrund eines Mehraufwands, den er bei der Durchsetzung eines Nachlassanspruches hatte.

    Grundsätzlich würde ich den Zuschlag in diesem Fall gewähren, bin aber der Meinung, dass er eine Vergleichsberechnung durchführen muss, oder nicht?

    Auf Nachfrage, teilte der IV mit, dass er diese Auffassung nicht teilt, da die Einnahmen fast vollständig aus dem verwirklichten Anspruch bestehen.

    Durch die Durchsetzung des Anspruchs gab es ja aber unstreitig einen Massezufluss, der zu einer Erhöhung der Berechnungsgrundlage und so auch zu einer Mehrvergütung führt. Ich schaue also, wie hoch ein angemessener Zuschlag wäre, wie sich die Vergütung durch die Massemehrung bereits erhöht hat und setze dann nur noch einen Zuschlag in Höhe der Differenz fest, oder?

    War auch sicher, dass es da BGH-Entscheidungen zu gibt, aber habe nun nur welche gefunden, die sich auf Betriebsfortführungen und Anfechtungsansprüche beziehen.

    Für eure Meinung mit entsprechender Rechtsprechung wäre ich sehr dankbar!

  • Grundlage ist die Entscheidung des BGH vom 08.03.2012, IX ZB 162/11, erster Leitsatz:

    "Für die Geschäftsführung, die den Verwalter stärker als in entsprechenden Insolvenzverfahrenallgemein üblich in Anspruch genommen hat, ist ein Zuschlag festzusetzen,wenn durch diese Tätigkeit die Masse nicht entsprechend größer gewordenist; dies gilt auch für die Ermittlung und Durchsetzung von Anfechtungsansprüchen."


    Und weiter ab Rn. 10: Dem Umfang und der Schwierigkeit der Geschäftsführung des Verwalters wird gemäß § 63 Abs. 1 Satz 3 InsO durch Abweichungen vom Regelsatz Rechnung getragen. § 3 InsVV konkretisiert diese gesetzlichen Vorgaben. Die einzelnen Zu- und Abschlagstatbestände in dieser Vorschrift haben jedoch nur beispielhaften Charakter. Darüber hinaus gibt es weitere Umstände, die für die Bemessung der Vergütung im Einzelfall Bedeutung gewinnen können. Maßgebend ist, ob die Bearbeitung den Insolvenzverwalter stärker oder schwächer als in entsprechenden Insolvenzverfahren allgemein üblich in Anspruch genommen hat, also der real gestiegene oder gefallene Arbeitsaufwand (BGH, Beschluss vom 11. Mai 2006 - IX ZB 249/04, ZIP 2006, 1204 Rn. 41 f mwN; st. Rspr.).


    Und schließlich Rn 15: Die Regelungstruktur des § 3 Abs. 1 InsVV geht dahin, dass zwischenZuschlagstatbeständen unterschieden wird, die die Masse regelmäßig mehren(Buchst. a und b), und solchen, wo dies nicht der Fall ist (Buchst. d und e). DerRegelfall unter Buchst. c betrifft den Degressionsausgleich in Fällen, in denendurch die Tätigkeit des Verwalters die Masse gemehrt wurde, aber der erheblicheArbeitsaufwand durch die geringe Steigerung der Regelvergütung bei hoherMasse nicht ausreichend vergütet wird. Aus Buchst. a, b und c lässt sich dasallgemeine Regelungsmodell ableiten, dass in Fällen, in denen eine Tätigkeitdie Masse und damit schon die Regelvergütung erhöht, die Gewährung und dieHöhe eines Zuschlags davon abhängt, dass die bewirkte Erhöhung der Regelvergütungkeine angemessene Vergütung der Tätigkeit darstellt.

    Ausführlich hierzu auch Graeber/Graeber NZI 2012, 355 und Graeber/Graeber InsVV § 3 Rn. 21ff. Hier aber Achtung bei mind. der ersten Auflage. Die von G/G durchgeführte Vergleichsrechnung entspricht nicht den Vorgaben des BGH (IX ZB 143/08).

    [SIGPIC] [/SIGPIC] Vertrauue miiir (Kaa: Das Dschungelbuch, 4. Akt, 3. Szene)

  • Vielen lieben Dank! Hab den Beschluss auch gerad wiedergefunden ;)
    Keller, 4. Auflage 2016, § 5 führt das auch nochmal ganz schön aus

    Würdest du den Verwalter denn jetzt nochmal auffordern, die Vergleichsberechnung zu machen oder die Vergütung entsprechend festsetzen und die Berechnung in der Begründung einfach selbst vornehmen?

  • Vielen lieben Dank! Hab den Beschluss auch gerad wiedergefunden ;)
    Keller, 4. Auflage 2016, § 5 führt das auch nochmal ganz schön aus

    Würdest du den Verwalter denn jetzt nochmal auffordern, die Vergleichsberechnung zu machen oder die Vergütung entsprechend festsetzen und die Berechnung in der Begründung einfach selbst vornehmen?

    Ich würde vorliegend keine Vergleichsrechnung fordern.
    Du hast den Sachverhalt ja erfreulich sauber nebst Deiner Einschätzung eingestellt. Also wenn der Verwalter bei der Realisierung der Masse (die vorliegend ja unstreitig schon Gegenstand der Berechnungsgrundlage ist), besondere Schwierigkeiten hatte, sind diese im Rahmen einer Zuschlagszumessung entsprechend zu würdigen (so wie Du ja berits angedacht hast).
    Da würde eine Vergleichsrechnung garnix bringen, nimm Deine Wertung vor und Du wirst sicherlich zu einer ausgewogenen Entscheidung kommen.

    Die BGH-Entscheidung im Hinterkopf zu haben, sicherlich richtig, m.E. hier aber in der Anwendung nicht zielführend.

    herrschendes Recht ist das Recht der herrschenden
    Die Philosophen haben die Welt nur unterschiedlich interpretiert, es kommt darauf an, sie zu verändern! (K.M.)
    Ich weiß, dass ich nicht weiß (Sokrates zugeschrieben); jeder der mein Wissen erfolgreich erweitert, verbreitert mein Haftungsrisiko (nicht sokrates, nur ich)
    legalize erdbeereis
    :daumenrau

  • Die BGH-Entscheidung im Hinterkopf zu haben, sicherlich richtig, m.E. hier aber in der Anwendung nicht zielführend.

    Da würde ich aber widersprechen. Brechen wir es doch einmal auf einen einfachen Sachverhalt herunter:

    1. Stundungsverfahren - Mindestvergütung nach § 2 II InsVV

    2. Verfahren mit 0 Masse aber Lottogewinn von 200.000 EUR - Regelvergütung mit Abschlag

    3. Verfahren mit 0 Masse aber Erbschaft mit den damit verbundenen "normalen" zusätzlichen Aufwendungen (was im Erbfall halt so normal ist) - eher Regelsatz, da Verwertung der Masse Regeltätigkeit.

    4. Verfahren mit 0 Masse aber Erbschaft und besondere Anforderungen an denInsolvenzverwalter stellt und ihn außergewöhnlich belastet - eher Regelsatz mit korrespondierendem Zuschlag, analog IX ZB 234/06 vom 11.10.2007.

    [SIGPIC] [/SIGPIC] Vertrauue miiir (Kaa: Das Dschungelbuch, 4. Akt, 3. Szene)

  • Hmmm...wenn ich die Vergleichsberechnung durchführe, ergibt sich eine nächste Frage:

    Wie mache ich die Vergleichsberechnung, wenn ohne die Mehrung nur die Mindestvergütung festzusetzen wäre?

    Führe ich die Berechnung dann mit der Mindestvergütung durch oder muss ich da dann auf die theoretische Regelvergütung (also in meinem Fall deutlich geringer als die Mindestvergütung) abstellen? Mein Gedanke war, dass ja sonst das Verhältnis verfälscht wird...

  • Dann würdest Du leerlaufen, wenn die Berechnungsmasse = 0 ist. Aus praktischen Erwägungen wird man wohl die Mindestvergütung ansetzen (müssen). Hierbei nicht vergessen, dass Die Angemessenheit der Höhe eines Zuschlags abhängig nicht nur von dem Umfang der Tätigkeit, sondern auch von der Höhe der Berechnungsgrundlage, wies ich schon aus § 3 Abs. 1 Buchst. a und b InsVV ergibt, ist.

    Wenn also bei einer Mindestvergütung von 1.000,00 EUR ein Zuschlag von 500% gerechtfertigt ist, ergäbe sich bei einer Massemehrung von 10.000,00 EUR ein korrespondierender Zuschlag von 50%. Alles was in diesem Beispiel unter einem Ausgangssatz von 300% liegt, wäre dann auch nicht zu berücksichtigen.

    [SIGPIC] [/SIGPIC] Vertrauue miiir (Kaa: Das Dschungelbuch, 4. Akt, 3. Szene)

  • Irgendwie steh ich gerad voll auf dem Schlauch...

    Habe nun in verschiedenen Kommentierungen unterschiedliche Berechnungsmethoden gefunden und weiß nun aber nicht, welche mit der BGH-Rechtsprechung kompatibel ist :(

    1) Berechnung laut Graeber:

    Regelvergütung aus Berechnungsgrundlage mit Massemehrung
    abzgl. Regelvergütung aus Berechnungsgrundlage ohne Massemehrung (hier Mindestvergütung)

    Differenz ./. Regelvergütung aus Berechnungsgrundlage mit Massemehrung x 100
    = bereits durch Massemehrung erfolgte Erhöhung der Vergütung in %

    dann: angemessener Zuschlag abzgl. bereits erfolgte Erhöhung = noch zu gewährender Zuschlag


    2) Berechnung laut Kübler/Prütting/Bork:

    Regelvergütung aus Berechnungsgrundlage ohne Massemehrung (hier Mindestvergütung)
    zzgl. angemessener Zuschlag aus Regelvergütung ohne Massemehrung
    abzgl. Regelvergütung aus Berechnungsgrundlage mit Massemehrung

    Differenz ./. Regelvergütung x 100 = maximal mögliche Erhöhung über den Ausgleichszuschlag

    Da komme ich zu verschiedenen Ergebnissen. Wie rechne ich denn jetzt? Will eigentlich nur wissen, in welcher Höhe ich den Zuschlag festsetzen muss, ohne eine "Doppelvergütung" zu haben :-/

  • An der Berechnung von Graeber, so wie noch in der ersten Auflage seines Kommentars, § 3 Rn. 62, hält er selbst seit ca. 4/2016 nicht mehr fest. Im Online-Kommentar stützt er sich nur noch auf die Art des BGH, IX ZB 143/08, Rn. 17. Gleichwohl ist seine Art noch immer Bestandteil eines Softwaremoduls. Die Aussage von K/P/B kenne ich nicht, wird aber wohl dem entsprechen, was der BGH, siehe unten, gesagt hat.

    [TABLE='width: 348']

    [tr][td]

    BFF

    [/td][td][/td][td][/td][td]

    EUR

    [/td][/tr][tr][td]

    ohne Überschuss:

    [/td][td][/td][td][/td][td][/td][/tr][tr][td]

    Berechnungsmasse

    [/td][td][/td][td][/td]


    [TD='align: right']400.000,00[/TD]

    [/tr][tr][td]

    Berechnungswert

    [/td][td][/td][td][/td]


    [TD='align: right']34.750,00[/TD]

    [/tr][tr][td]

    Regelsatz

    [/td][td][/td][td][/td]


    [TD='align: right']34.750,00[/TD]

    [/tr][tr][td]

    Zuschlag in %

    [/td][td]

    50

    [/td][td][/td]


    [TD='align: right']17.375,00[/TD]

    [/tr][tr][td]

    Vergütung

    [/td][td][/td][td][/td]


    [TD='align: right']52.125,00[/TD]

    [/tr][tr][td][/td][td][/td][td][/td][td][/td][/tr][tr][td]

    mit Überschuss:

    [/td][td][/td][td][/td][td][/td][/tr][tr][td]

    Berechnungsmasse

    [/td][td][/td][td][/td]


    [TD='align: right']400.000,00[/TD]

    [/tr][tr][td]

    Überschuss

    [/td][td][/td][td][/td]


    [TD='align: right']100.000,00[/TD]

    [/tr][tr][td]

    Berechnungsmasse ges.

    [/td][td][/td][td][/td]


    [TD='align: right']500.000,00[/TD]

    [/tr][tr][td]

    Berechnungswert

    [/td][td][/td][td][/td]


    [TD='align: right']37.750,00[/TD]

    [/tr][tr][td]

    Zusatzvergütung

    [/td][td][/td][td][/td]


    [TD='align: right']0,00[/TD]

    [/tr][tr][td]

    Regelsatz

    [/td][td][/td][td][/td]


    [TD='align: right']37.750,00[/TD]

    [/tr][tr][td]

    Vergütung

    [/td][td][/td][td][/td]


    [TD='align: right']52.125,00[/TD]

    [/tr][tr][td][/td][td][/td][td][/td][td][/td][/tr][tr][td]

    korrespond. Zuschlag

    [/td][td]

    ~

    [/td][td][/td]


    [TD='align: right']38%[/TD]

    [/tr]


    [/TABLE]

    [SIGPIC] [/SIGPIC] Vertrauue miiir (Kaa: Das Dschungelbuch, 4. Akt, 3. Szene)

  • Mach es nicht so kompliziert und rechnerisch, setz einfach einen angemessenen Zuschlag fest

    Da beißt sich die Katze in den Schwanz: "einfach einen angemessenen Zuschlag" setzt doch voraus, dass man sich über das Wechselspiel von Berechnungsmasse, Zuwachs der Masse durch zuschlagserhöhenden Faktor und Höhe des Zuschlags Zuschlags seine Gedanken macht und dies in einer Begründung auch noch zu Papier bringt. (Dann kann sich die Nachwelt daran noch erfreuen :cool:)

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  • vorliegend halte ich es mit Queen.
    I.Ü. taugen die Beispiele zur Betriebsfortführung hier nicht, da eine solche im Ergebnis auch negativ verlaufen ist.
    Der BHG hat in der genannten Entscheidung zu den Anfechungsansprüchen auch nur gesagt, dass eine Vergleichsrechnung nicht ausgeschlossen ist.
    Klar, im Rahmen der Abwägung nehme ich auch - in meinem Excel-worksheet - eine gedankliche Vergleichsrechnung auf, nur hilft dies nur im Rahmen einer Prüfung der Angemessenheit der Vergütung, ohne dass ich auch noch in der Begrüdung hier mathematische Kunststücke vollziehen mag.

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  • Ich mache die Vergleichsrechnung wie bei la Flor erläutert. Ich halte auch nix davon, den BGH vorzuschieben, wenn's mir in den Kram passt und ihn dann außer Acht zu lassen, wenn mir das zu blöd ist. Ich meine, die Entscheidung ist eindeutig. Es ist halt eine Tätigkeitsvergütung. Der Zuschlag soll im Grundsatz nicht vom Erfolg abhängig sein. Denn ich mache ja auch keinen Abschlag bei Misserfolg.

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    " Die Titanic wurde von Profis erbaut... Die Arche Noah aber von 'nem Amateur. Verstehen Sie, was ich meine?" (Bernd Stromberg)

  • ich hab den Eindruck, als schrieben wir aneinander vorbei.

    Nach BGH B. v. 24.1.2008, IX ZB 120/07; ZInsO 2008, 266 f. setzt ein Fortführungs-differenz-zuschlag zunächst voraus,
    dass die Masse durch die Bemühungen des Verwalters nicht entsprechend gemehrt wurde. Grund: der Verwalter, der fortführt, soll nicht schlechter stehen, als der Verwalter, der nicht fortführt. Dies liegt darin begründet, dass bei einer BF die Fortführungsverbindlichkeiten vom Wert des Ergebnisses der BF abzuziehen sind.

    Im Ausgangsfall hat der Verwalter einen Massegegenstand verwertet, der voll in die Berechnungsgrundlage einfließt.
    Nun begehrt er einen Zuschlag für die besondere Erschwernis seiner Verwertung. Damit ist m.E. kein Raum für eine Vergleichsrechnung i.S.d. Grundsätze des BGH für die BF.

    Gedanklich kann das Gericht natürlich herumrechnen zur Überprüfung des Erebnisses. Konkret hab ich heut auch grad rumgerechnet, da dem Verwalter ein erheblicher Teil der Masse - ohne sein Zutun - in den Schoß fiel. Hier hab ich die Differenz zwischen Masse mit und ohne des in den Schoß gefallenen Anteil ermittelt und sodann, unter Berücksichtigung der Degression einen entsprechenden Abschlag vorgenommen, aber auch dies ist ausgangsfallbezogen nicht fallgegenständlich.


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    Im Ausgangsfall hat der Verwalter einen Massegegenstand verwertet, der voll in die Berechnungsgrundlage einfließt.
    Nun begehrt er einen Zuschlag für die besondere Erschwernis seiner Verwertung. Damit ist m.E. kein Raum für eine Vergleichsrechnung i.S.d. Grundsätze des BGH für die BF...

    Doch, genau das sieht gerade der BGH so vor. Siehe Beschluss vom 08.03.2012 - IX ZB 162/11 -. Danach ist zu unterscheiden zwischen Zuschlagstatbeständen, die die Masse mehren (a,b,c) und denen, wo das nicht der Fall ist (d,e). und der besagte Anspruch ist ja eindeutig einer. der die Masse mehrt. Der BGH hat da ausdrücklich erläutert, dass es bei der Massemehrung eben nicht auf nur BFF ankommt. Und das ist ja auch irgendwie klar. Der Insolvenzverwalter soll unabhängig von seinem Erfolg seine angemessene Vergütung bekommen.

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    Im Ausgangsfall hat der Verwalter einen Massegegenstand verwertet, der voll in die Berechnungsgrundlage einfließt.
    Nun begehrt er einen Zuschlag für die besondere Erschwernis seiner Verwertung. Damit ist m.E. kein Raum für eine Vergleichsrechnung i.S.d. Grundsätze des BGH für die BF...

    Doch, genau das sieht gerade der BGH so vor. Siehe Beschluss vom 08.03.2012 - IX ZB 162/11 -. Danach ist zu unterscheiden zwischen Zuschlagstatbeständen, die die Masse mehren (a,b,c) und denen, wo das nicht der Fall ist (d,e). und der besagte Anspruch ist ja eindeutig einer. der die Masse mehrt. Der BGH hat da ausdrücklich erläutert, dass es bei der Massemehrung eben nicht auf nur BFF ankommt. Und das ist ja auch irgendwie klar. Der Insolvenzverwalter soll unabhängig von seinem Erfolg seine angemessene Vergütung bekommen.

    Chapeau! hab es dort in RZ 18 gefunden. Hatte es in der Tat übersehen, dass der BGH seine - voll nahvollziehbare - Entscheidung zum Ausgleichszuschlag offenbar nunmehr auch auf alle Tätigkeiten auszudehnen scheint.
    Was ich davon halte, schreib ich jetzt nicht :D

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    Im Ausgangsfall hat der Verwalter einen Massegegenstand verwertet, der voll in die Berechnungsgrundlage einfließt.
    Nun begehrt er einen Zuschlag für die besondere Erschwernis seiner Verwertung. Damit ist m.E. kein Raum für eine Vergleichsrechnung i.S.d. Grundsätze des BGH für die BF...

    Doch, genau das sieht gerade der BGH so vor. Siehe Beschluss vom 08.03.2012 - IX ZB 162/11 -. Danach ist zu unterscheiden zwischen Zuschlagstatbeständen, die die Masse mehren (a,b,c) und denen, wo das nicht der Fall ist (d,e). und der besagte Anspruch ist ja eindeutig einer. der die Masse mehrt. Der BGH hat da ausdrücklich erläutert, dass es bei der Massemehrung eben nicht auf nur BFF ankommt. Und das ist ja auch irgendwie klar. Der Insolvenzverwalter soll unabhängig von seinem Erfolg seine angemessene Vergütung bekommen.

    Chapeau! hab es dort in RZ 18 gefunden. Hatte es in der Tat übersehen, dass der BGH seine - voll nahvollziehbare - Entscheidung zum Ausgleichszuschlag offenbar nunmehr auch auf alle Tätigkeiten auszudehnen scheint.
    Was ich davon halte, schreib ich jetzt nicht :D

    Tja, das Vergütungsverfahren wird immer einfacher. Im Streben nach Einzelfall-Gerechtigkeit verlieren wir uns immer weiter in klein-klein. Und eigentlich ist das Vergütungsrecht mittlerweile ein eigenständiges Rechtsgebiet. Komisch, das H.H. und Konsorten da noch kein zentrales Vergütungs-Gericht gefordert haben ;)...

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