Guten Abend,
ich hab einen Schutzantrag von einem Mieter als Schuldner. Räumungstitel ist ein Vergleich des LG. daraus ergibt sich, dass der Schuldner die Wohnung bis zu einem dort genannten Termin zu räumen hat. Bei einer Nicht Räumung muss er ab dann eine Nutzungsentschädigung zahlen. Diese hat er immer gezahlt. Bis auf die letzte, die hat er nicht rechtzeitig gezahlt.
daraufhin beauftragte der Vermieter den GV mit der Zwangsräumung. Nach dieser Beauftragung zahlte der Schuldner die rückständige Nutzungsentschädigung.
Der Antrag wurde innerhalb der zwei Wochenfrist gestellt und ist damit zulässig.
Als Gründe legt er dar, dass die Räumung nur jetzt veranlasst wurde, weil er mit der letzten Miete im Rückstand war und der Vermieter daraufhin die Räumung vollstrecken will. Er hat dann die Miete zwar bezahlt, aber eben zu spät.
Außerdem trägt er vor gesundheitliche Problem (Hepatitis C und ein fast gelähmtes linkes Knie, sowie eine Depression) zu haben, dadurch sei ein Umzug kaum zu schaffen. Ein ärztliches Attest wird er in der Zeit, wo ich über den Antrag entscheiden muss wohl kaum mehr beibringen können.
Diese gesundheitlichen Gründe würden meiner Meinung nach keine einstweilige Einstellung der Räumung rechtfertigen, da dies nur in extremen Ausnahmefällen;wenn eine ernsthafte konkrete Gefahr für Leib, Leben oder Gesundheit besteht; greift.
Als weiterer Grund trägt er aber vor, dass der GL (Vermieter) das Haus sowieso jetzt im Dezember verkaufen möchte und da er ja die rückständige Miete bezahlt habe (wegen der die Räumung beantragt wurde) hätte der GL ja keine Befriedigung mehr aus der Räumung. Somit hätte der GL keinen Grund mehr zur Räumung, wenn ihm das Objekt danach nicht mehr gehöre. Dies sei sittenwidrig.
In der Kommentierung habe ich jetzt gefunden, dass Umstände, die eine sittenwidrige Härte begründen, vorliegen, wenn die Vollstreckung den Schuldner nur schädigt, aber dem Gläubiger, der ohne jegliche Aussicht auf Befriedigung mutwillig oder sogar böswillig gegen den Schuldner vorgeht, keine Vorteile bringt
(Kindl/Meller-Hannich/Wolf, Gesamtes Recht der Zwangsvollstreckung, ZPO § 765a Rn. 43-44, beck-online)
Wäre dies hier der Fall, da der GL (Vermieter) das Haus sowieso im nächsten Monat verkauft?
Ich sehe das wohl eher nicht so.
Es wäre schön, wenn mir jemand helfen kann, da ich gerade wirklich nicht mehr weiß, wie ich das zu bewerten habe, dass der Vermieter das Haus verkauft.
Meinem Urteilsvermögen nach würde ich bis jetzt dem Antrag eher nicht stattgeben.
Einen schönen Abend noch