Genehmigung Wohnraumkündigung bei Einwilligungsvorbehalt Vermögenssorge?

  • Berufsbetreuer ist RA und hat die Wirkungskreise:
    - Gesundheitssorge
    - Vermögenssorge und Geltendmachung von gesetzlichen Ansprüchen
    - Postempfang und Öffnung

    sowie Einwilligungsvorbehalt: Vermögenssorge

    Antrag von heute: Kündigung des bestehenden Mietverhältnisses zu SOFORT (d.h. bis 30.11.2018) und Genehmigung zu einem Neuabschluss eines Mietvertrages.
    Der neue Mietvertrag soll zum 01.12.2018 beginnen. Der Landkreis, welcher die Kosten für die Wohnung trägt, hat dem Betreuer gegenüber die Übernahme der Mietkosten für die neue Wohnung zugesagt, eine doppelte Miete innerhalb der Kündigungsfrist würde er aber nicht übernehmen. Es besteht also das Risiko, dass die drei Monatsmieten überschießend von der Betroffenen zu tragen wären. Aus rechtlicher Sicht sieht der Berufsbetreuer Chancen, das Mietverhältnis sehr wohl außerordentlich noch zu kündigen.
    Als Betreuungsgericht werde ich jetzt unter EILT aufgefordert, die Zustimmung zur außerordentlichen Kündigung zu 30.11.2018 zu erteilen und um Genehmigung zum Abschluss des neuen Mietvertrages.
    Was würdet Ihr machen? Wie sieht ihr das in Bezug auf die Aufgabenkreise und auf den Einwilligungsvorbehalt aus?

    Meine Überlegungen zur Kündigung:
    Besteht hinsichtlich der Kündigung der Wohnung überhaupt ein Genehmigungserfordernis? Kann nicht trotz des bestehenden Einwilligungsvorbehalts noch wirksam von der Betroffenen gekündigt werden? Wohnungsangelegenheiten oder Aufenthaltsbestimmung o.ä. sind schließlich nicht Aufgabenkreise des Betreuers. Im Kommentar habe ich dazu bei § 1903 BGB gefunden: Kündigt der Betreute seine Wohnung und gehört die Kündigung zum Kreis der einwilligungsbedürftigen Erklärungen, kann der Betreuer die Einwilligung hierzu nur mit betreuungsgerichtlicher Genehmigung nach § 1907 Abs. 1 BGB erteilen. Ist das bei den Aufgabenkreisen mit dem Einwilligungsvorbehalt Vermögenssorge hier aber überhaupt der Fall?

    Genehmigungsbedürfnis eines Mietvertrages?
    Der Abschluss von üblichen unbefristeten Mietverträgen fällt grundsätzlich nicht in die Genehmigungspflicht des Betreuungsgerichtes. Die Ziff. 5 des § 1822 BGB gilt (über § 1908i BGB) nicht für Betreuer. Hier sehe ich überhaupt keinen Handlungsbedarf für mich als Betreuungsgericht.

    Was würdet Ihr tun?

  • Meine Meinung: Geht alles nicht.
    Hat der Herr RA sich schon einmal der Mühe unterzogen in das Gesetz zu schauen, speziell bei § 40 FamFG in dessen Abs. 2? Zudem halte ich ganz persönlich (aber die Diskussion wurde im Forum ja auch schon öfter geführt) die Aufgabenkreise nicht für ausreichend. Den neuen Mietvertrag halte ich wie Du nicht für genehmigungsbedürftig.

    Beginne den Tag mit einem Lächeln. Dann hast Du es hinter Dir. (Nico Semsrott)

    "Das Beste an der DDR war der Traum, den wir von ihr hatten." Herrmann Kant in einem Fernsehinterview

  • Meine Meinung: Geht alles nicht.
    Hat der Herr RA sich schon einmal der Mühe unterzogen in das Gesetz zu schauen, speziell bei § 40 FamFG in dessen Abs. 2? Zudem halte ich ganz persönlich (aber die Diskussion wurde im Forum ja auch schon öfter geführt) die Aufgabenkreise nicht für ausreichend. Den neuen Mietvertrag halte ich wie Du nicht für genehmigungsbedürftig.


    Das sehe ich genauso.

    Neben der Vermögenssorge müsste der Betreuer wenigstens noch die Aufenthaltsbestimmung als Aufgabenkreis besitzen. Der EV wirkt sich dann natürlich aus, d. h. der Betreute kann nicht selbst kündigen.

    Unabhängig davon, können Genehmigungsverfahren innerhalb dieser kurzen Zeit überhaupt nicht durchgeführt bzw. abgeschlossen werden.

  • Meine Meinung: Geht alles nicht.
    Hat der Herr RA sich schon einmal der Mühe unterzogen in das Gesetz zu schauen, speziell bei § 40 FamFG in dessen Abs. 2? Zudem halte ich ganz persönlich (aber die Diskussion wurde im Forum ja auch schon öfter geführt) die Aufgabenkreise nicht für ausreichend. Den neuen Mietvertrag halte ich wie Du nicht für genehmigungsbedürftig.


    Das sehe ich genauso.

    Neben der Vermögenssorge müsste der Betreuer wenigstens noch die Aufenthaltsbestimmung als Aufgabenkreis besitzen. Der EV wirkt sich dann natürlich aus, d. h. der Betreute kann nicht selbst kündigen.

    Unabhängig davon, können Genehmigungsverfahren innerhalb dieser kurzen Zeit überhaupt nicht durchgeführt bzw. abgeschlossen werden.

    Mhhhh, kleine Frage....

    Die Aufgabenkreise sind wie folgt aufgeführt:

    Wohnungsangelegenheiten
    Vermögenssorge

    für den Aufgabenkreis "Vermögenssorge" ist ein Einwillgungsvorbehalt angeordnet.

    Somit dürfte der Betreute doch selber kündigen, da ja für die Wohnungsangelegenheiten kein Einwilligungsvorbehalt angeordnet ist oder wie wird das hier gesehen?

    Hier gibt es da diverse Auffassungen.

  • Nur blöd bei dieser Konstellation, daß der Betroffene keinen neuen Mietvertrag abschließen kann.

    Beginne den Tag mit einem Lächeln. Dann hast Du es hinter Dir. (Nico Semsrott)

    "Das Beste an der DDR war der Traum, den wir von ihr hatten." Herrmann Kant in einem Fernsehinterview

  • Nur blöd bei dieser Konstellation, daß der Betroffene keinen neuen Mietvertrag abschließen kann.


    Das müsste man m. E. genauer prüfen.

    Wenn die "Wohnungsangelegenheiten" auch den Abschluss eines neuen Mietvertrages abdecken (sollen), kann der Betreute diesen auch ohne Einwilligung bzw. Zustimmung des Betreuers abschließen. Aus dem Bericht der Betreuungsbehörde lässt sich hoffentlich entnehmen, weshalb "Wohnungsangelegenheiten" angeordnet wurde? :gruebel:

  • Nur blöd bei dieser Konstellation, daß der Betroffene keinen neuen Mietvertrag abschließen kann.


    Das müsste man m. E. genauer prüfen.

    Wenn die "Wohnungsangelegenheiten" auch den Abschluss eines neuen Mietvertrages abdecken (sollen), kann der Betreute diesen auch ohne Einwilligung bzw. Zustimmung des Betreuers abschließen. Aus dem Bericht der Betreuungsbehörde lässt sich hoffentlich entnehmen, weshalb "Wohnungsangelegenheiten" angeordnet wurde? :gruebel:

    Tja, das wäre schön wenn sich aus Berichten / Gutachten die Aufgabenkreise immer so toll erklären liessen.

    Leider wird, um das Wohlfühlpaket für den Betroffenen so angenehm wie möglich zu machen, oftmals mehr reingepackt als nötig ist.

    Ich bin ja der Auffassung das man die Vermögensorge, grade bei H4 Empfängern, oftmals weglassen könnte. Da gibt es nämlich nicht viel Vermögen um das man sich Sorgen kann. ;)

    Das Problem stellt dann der Aufgabenkreis "Vertretung gegenüber Ämtern und Behörden" da. Diese fordern dann nämlich den Betreuer auf, Vermögensunterlagen einzureichen.

    Ist der Betreute ein kleiner Schludrian, der zwar gut mit seinem Geld klar kommt, Kontoauszüge etc. aber einfach mal schnell "entsorgt" wird es schwierig.

    Also dann doch die Vermögenssorge mit dem dann dazugehörigen Rattenschwanz wie Abrechnung, Vermögensverzeichnis etc.

    Hier wäre zum Beispiel ein Aufgabenkreis "Der Betreuer ist berechtigt Kontoinformationen bei der Bank, Renten- und Versicherungsinformatiomem einzuholen" sinnvoll.

    Aber ich glaube damit wären diese Institutionen restlos überfordert.

    Ein schönes WE aus dem kalten Ostholstein allen.


  • Dieser Aufgabenkreis ist wirklich ein Problem. Einen eigenständigen Wert hat dieser nämlich nicht.

    Leider verkennen das Behörden häufig. :(

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