Berufsbetreuer ist RA und hat die Wirkungskreise:
- Gesundheitssorge
- Vermögenssorge und Geltendmachung von gesetzlichen Ansprüchen
- Postempfang und Öffnung
sowie Einwilligungsvorbehalt: Vermögenssorge
Antrag von heute: Kündigung des bestehenden Mietverhältnisses zu SOFORT (d.h. bis 30.11.2018) und Genehmigung zu einem Neuabschluss eines Mietvertrages.
Der neue Mietvertrag soll zum 01.12.2018 beginnen. Der Landkreis, welcher die Kosten für die Wohnung trägt, hat dem Betreuer gegenüber die Übernahme der Mietkosten für die neue Wohnung zugesagt, eine doppelte Miete innerhalb der Kündigungsfrist würde er aber nicht übernehmen. Es besteht also das Risiko, dass die drei Monatsmieten überschießend von der Betroffenen zu tragen wären. Aus rechtlicher Sicht sieht der Berufsbetreuer Chancen, das Mietverhältnis sehr wohl außerordentlich noch zu kündigen.
Als Betreuungsgericht werde ich jetzt unter EILT aufgefordert, die Zustimmung zur außerordentlichen Kündigung zu 30.11.2018 zu erteilen und um Genehmigung zum Abschluss des neuen Mietvertrages.
Was würdet Ihr machen? Wie sieht ihr das in Bezug auf die Aufgabenkreise und auf den Einwilligungsvorbehalt aus?
Meine Überlegungen zur Kündigung:
Besteht hinsichtlich der Kündigung der Wohnung überhaupt ein Genehmigungserfordernis? Kann nicht trotz des bestehenden Einwilligungsvorbehalts noch wirksam von der Betroffenen gekündigt werden? Wohnungsangelegenheiten oder Aufenthaltsbestimmung o.ä. sind schließlich nicht Aufgabenkreise des Betreuers. Im Kommentar habe ich dazu bei § 1903 BGB gefunden: Kündigt der Betreute seine Wohnung und gehört die Kündigung zum Kreis der einwilligungsbedürftigen Erklärungen, kann der Betreuer die Einwilligung hierzu nur mit betreuungsgerichtlicher Genehmigung nach § 1907 Abs. 1 BGB erteilen. Ist das bei den Aufgabenkreisen mit dem Einwilligungsvorbehalt Vermögenssorge hier aber überhaupt der Fall?
Genehmigungsbedürfnis eines Mietvertrages?
Der Abschluss von üblichen unbefristeten Mietverträgen fällt grundsätzlich nicht in die Genehmigungspflicht des Betreuungsgerichtes. Die Ziff. 5 des § 1822 BGB gilt (über § 1908i BGB) nicht für Betreuer. Hier sehe ich überhaupt keinen Handlungsbedarf für mich als Betreuungsgericht.
Was würdet Ihr tun?