Quote Erbrecht Türkei

  • Die Eheleute beide türkische Staatsangehörige haben 1954 in der Türkei ihre Ehe gschlossen.
    Der Ehemann verstirbt 2017 in Deutschland mit letztem gewöhnlichen Aufenthalt hier unter Hinterlassung der Ehefrau ,einerTochterundeiner Immobilie.

    Wir sind nicht sicher, ob hinsichtlich des in Deutschland belegenen unbeweglichen Nachlasses in Anwendung deutschen Rechtes auch §1931 IV BGB greift wonach die Ehefrau und die Tochter zu je 1/2 zu Erben berufen sind.
    Kann einer helfen ?

  • -------------------------:aktenEine wirklich gute Idee erkennt man daran, daß ihre Verwirklichung von vorn herein ausgeschlossen erschien. (Albert Einstein):gruebel: ------------------------------------

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  • §1931 Abs.4 BGB gilt ja nur bei der Gütertrennung. Der gesetzliche Güterstand der Türkei ist inzwischen die Errungenschaftsbeteiligung. Eine Erklärung darüber, dass die Ehegatten nicht in diesen Güterstand wechseln möchten, liegt nicht vor. Soweit ich das verstanden habe, entspricht die Errungenschaftsbeteiligung der deutschen Zugewinngemeinschaft. Daher verbleibt es bei §1931 Abs.1 BGB (ohne Erhöhung gemäß §1931 Abs.3, 1371 BGB). Oder wie seht ihr das? Ich habe nämlich gerade einen ähnlichen Fall auf dem Tisch.

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