Es soll bei einer abzutretenden Grundschuld eine Vormerkung eingetragen werden. Der Anspruch auf Abtretung besteht gegen Zahlung eines Geldbetrages von X Euro.
Es ist beabsichtigt, in der Bewilligung zu formulieren: Zedentin hat sich gegenüber Zessionarin verpflichtet, die Grundschuld III/3 mit allen Zinsen/Nebenleistungen von Anfang an abzutreten gegen Zahlung eines in der Vereinbarung bezeichneten Geldbetrages. Zur Sicherung dieses Anspruchs bewilligt Zedentin zu Gunsten von Zessionarin die Eintragung einer Vormerkung bei der Grundschuld in das Grundbuch.
Ist damit der zu sichernde Anspruch hinreichend bezeichnet?
Einerseits gibt es LG Bonn MittBayNot 2005, 47 = NJW-RR 2005, 542 sowie Schöner/Stöber Rn 1507 (isolierte Eigentumsvormerkung genügt nicht). Andererseits muss dem GBA auch nicht der Anspruch nachgewiesen werden; Schöner/Stöber Rn. 1514 mwN. Es genügt zB Bezugnahme auf maßgebliche Urkunde des Notars.
Der Grund, warum man den Geldbetrag nicht bezeichnen will, ist, dass er nicht zu den Grundakten gelangen soll. Meines Erachtens ist der Anspruch hinreichend genau bezeichnet im Sinne von Rn. 1514; mir scheint, dass auch KG OLGZ 1972, 113, das so sieht. Wenn die Bezugnahme auf einen Kaufvertrag eines Notars reicht, ohne dass man den Kaufpreis sieht, müsste es hier doch genauso sein.
Für Einschätzungen wäre ich dankbar.
Beste Grüße
Andydomingo