Vormerkung zur Sicherung des Anspruchs auf Abtretung einer Grundschuld

  • Es soll bei einer abzutretenden Grundschuld eine Vormerkung eingetragen werden. Der Anspruch auf Abtretung besteht gegen Zahlung eines Geldbetrages von X Euro.

    Es ist beabsichtigt, in der Bewilligung zu formulieren: Zedentin hat sich gegenüber Zessionarin verpflichtet, die Grundschuld III/3 mit allen Zinsen/Nebenleistungen von Anfang an abzutreten gegen Zahlung eines in der Vereinbarung bezeichneten Geldbetrages. Zur Sicherung dieses Anspruchs bewilligt Zedentin zu Gunsten von Zessionarin die Eintragung einer Vormerkung bei der Grundschuld in das Grundbuch.

    Ist damit der zu sichernde Anspruch hinreichend bezeichnet?
    Einerseits gibt es LG Bonn MittBayNot 2005, 47 = NJW-RR 2005, 542 sowie Schöner/Stöber Rn 1507 (isolierte Eigentumsvormerkung genügt nicht). Andererseits muss dem GBA auch nicht der Anspruch nachgewiesen werden; Schöner/Stöber Rn. 1514 mwN. Es genügt zB Bezugnahme auf maßgebliche Urkunde des Notars.

    Der Grund, warum man den Geldbetrag nicht bezeichnen will, ist, dass er nicht zu den Grundakten gelangen soll. Meines Erachtens ist der Anspruch hinreichend genau bezeichnet im Sinne von Rn. 1514; mir scheint, dass auch KG OLGZ 1972, 113, das so sieht. Wenn die Bezugnahme auf einen Kaufvertrag eines Notars reicht, ohne dass man den Kaufpreis sieht, müsste es hier doch genauso sein.

    Für Einschätzungen wäre ich dankbar.
    Beste Grüße
    Andydomingo

  • LG Bonn MittBayNot 2005, 47 = NJW-RR 2005, 542

    OLG München, Beschluss vom 24.11.2010; 34 Wx 142/10:

    "Inhaltlich muss die Bewilligung den Erfordernissen der beantragten Eintragung entsprechen. Das Grundbuchamt prüft anhand der Eintragungsunterlagen, ob der Anspruch seiner Rechtsnatur nach vormerkbar ist, nicht aber, ob dieser tatsächlich besteht (OLG Frankfurt NJW-RR 1993, 473). Die Eintragung kann nur abgelehnt werden, wenn das Grundbuchamt sicher weiß, dass der Anspruch aus Rechtsgründen nicht vormerkbar ist oder aus tatsächlichen Gründen nicht besteht oder noch entstehen kann (zu allem Palandt/Bassenge BGB 69. Aufl. § 885 Rn. 14). Schon aus § 885 Abs. 2 BGB dürfte zu folgern sein, dass Vormerkungen jedenfalls aufgrund sogenannter „isolierter“ Bewilligungen ohne hinlänglich individualisierte Bezeichnung des zugrunde liegenden schuldrechtlichen Anspruchs nicht eintragungsfähig sind (LG Bonn NJW-RR 2005, 245; Schöner/Stöber Grundbuchrecht 14. Aufl. Rn. 1507). Zwar reicht zur wirksamen Eintragung einer Vormerkung die Angabe des Gläubigers, des Schuldners und des Leistungsgegenstands aus; das Fehlen der Angabe des Schuldgrundes hat nicht die inhaltliche Unzulässigkeit der Eintragung zur Folge (BGH LM Nr. 1 zu § 883 BGB; OLG Köln FGPrax 2005, 103/104; KG OLGZ 1969, 202/206). Die nach § 885 Abs. 2 BGB notwendige „nähere Bezeichnung“ durch Bezugnahme auf die Eintragungsbewilligung bedingt aber, dass die Eintragungsbewilligung selbst diese enthält. Nicht ausreichend ist deshalb allein die Angabe, dass es sich um eine Eigentumsvormerkung handele."

    Im Fall des LG Bonn würde es demnach genügt haben, wenn als Schuldgrund z.B. ein "Kaufvertrag vom ..." angegeben worden wäre. Die Benennung des Kaufpreises wäre dagegen nicht erforderlich gewesen. Auch wenn die Zahlungsverpflichtung hier eine Bedingung für die Grundschuldübertragung darstellt, wäre das möglich, wenn dabei z.B. auf das Bestehen eines Schuldvertrages abgestellt würde.

  • Noch einmal ergänzend:
    Was ist, wenn ich die Rechtsnatur des Vertrages nicht genau bezeichnen kann?
    Was genügt, um dieser "Individualisierung" Rechnung zu tragen?
    Beispiel: Gläubiger im Grundbuch schließt mit Erwerber Vertrag: Ich hebe meine Grundschuld auf, wenn ich X Euro bekomme.
    Wie nenne ich das? "Lastenfreistellungsvereinbarung vom ****"?
    Würde auch genügen "schuldrechtlicher Verpflichtungsvertrag vom ***"?

    Es bestünde ja sonst das Risiko, dass ich den Vertrag möglicherweise mit einem falschen Schlagwort bezeichne. Meistens ist der Vertrag "bei der Bewilligung dabei". Aber was ist, wenn die Beteiligten ihn (zulässigerweise) nicht vollständig dem Grundbuchamt vorlegen wollen (Datensparsamkeit)?
    Genügt das Datum des Vertrages?
    Oder beschreibe ich: "Zwischen... und ... wurde ein Vertrag geschlossen (Datum), mit welchem ... sich gegenüber ... unter bestimmten Voraussetzungen zur (Verfügung über Grundstücksrecht) verpflichtet hat (dann Bewilligung Vormerkung)"?

  • Und bewilligt wird eine Löschungsvormerkung?


    Wie nenne ich das? "Lastenfreistellungsvereinbarung vom ****"? :daumenrau Die Verpflichtung kann durch die Löschungsvormerkung gesichert werden
    Würde auch genügen "schuldrechtlicher Verpflichtungsvertrag vom ***"? :daumenrun Zur Bestellung eines Traufrechts?

    "Das Grundbuchamt hat zu prüfen, ob der zu sichernde Anspruch seiner Rechtsnatur nach vormerkungsfähig ist" (LG Bonn a.a.O.)

  • Ok, das hilft.
    Dann könnte ich aber doch immer sagen: "hat sich gegenüber... verpflichtet, das Grundpfandrecht aufzuheben und im Grundbuch löschen zu lassen".
    Also: Datum/Existenz einer Verpflichtung - und dann die Rechtsänderung, die ich in der Vormerkung ohnehin bewillige, erwähnen?

    Dann wird man insbesondere auch die Tatsache, dass es sich um einen künftigen oder bedingten Anspruch handelt, wohl nicht erwähnen müssen?

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