§ 7 Hessische Bauordnung, Antrag auf Teilung eines Grundstücks

  • Halli Hallo!!
    Ich habe hier einen Antrag auf Teilung eines Grundstückes vorliegen (Eingang: November
    Ich habe eine Genehmigung gem § 7 HBO angefordert,
    nun wendet der Notar ein, das Grundstück sei bereits zerlegt (bereits letztes Jahr) es bedürfe keiner Genehmigung.
    Kann zum Thema nichts finden, ich bin nach wie vor der Meinung die Genehmigung ist erforderlich, Zerlegung ist unerheblich .....
    Kann hierzu jemand etwa sagen??
    Vielen Dank

  • Das sehe ich genauso wie Du. Und auch das DNotI in einem Gutachten, welches mir ein lieber Kollege zugeleitet hat. Das Gutachten scheint aber nicht veröffentlicht zu sein, so dass ich nicht befugt bin, Dir dieses weiterzuleiten.

    Verweise den Notar doch einfach auf Schöner/Stöber, 15.A., Rdzf. 668 zur näheren Erläuterung der Begrifflichkeiten "Zerlegung" und "Teilung".

  • Eine entsprechende Entscheidung durch das OLG Frankfurt für Hessen existiert meines Wissens noch nicht. Die hessische Vorschrift ist auch nicht alt, erst mit Wirkung vom 07.07.2018 in Kraft getreten und ähnlich der nordrhein-westfälischen, aber nicht gleich.

    Richtig ist, dass das Wort "Grundbuchamt" im § 7 HBO nicht vorkommt. Allerdings lautet Abs. 3 S. 1 der nordrhein-westfälischen Vorschrift:

    "Die Teilung darf in das Liegenschaftskataster erst übernommen werden, wenn ein Genehmigungsbescheid vorgelegt ist."

    Dieser Satz macht - im Gegensatz zur hessischen Vorschrift - m.E. schon deutlich, dass die Genehmigung von der Katasterbehörde zu beachten ist und nicht vom Grundbuchamt. Insoweit ist der Beschluss von 2011 des OLG Hamm gut nachvollziehbar.

    Allerdings bin ich auch der Meinung, dass die Übergangsvorschrift des § 87 Abs. 1 HBO nicht für das Grundbuchamt gilt. Aber das hat sich durch Zeitablauf inzwischen weitgehend erledigt.

    Solange das OLG Frankfurt keine anderweitige Entscheidung trifft, fände ich es mutig, als GBA § 7 HBO nicht zu beachten.

  • Vielen Dank für die Synopse. An der schlampigen Formulierung des § 8 BauO NRW hat sich hier die Diskussion entzündet. Es wäre erheblich richtiger, hier von Teilungsvermessung oder eben Zerlegung zu sprechen. Bei wörtlicher Auslegung des Abs. 3, S.1 dürfte ich die Zerlegungsvermessung in das Liegenschaftskataster übernehmen, müsste aber vom Grundbuchamt eine Genehmigung fordern, wenn es mir später die Teilung des Grundstückes mitteilt. Da käme schnell der Amtsarzt.... :behaemmer

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