Vereinfachtes Unterhaltsv. /PKH

  • Guten Morgen,

    ich habe hier ein vereinf. UN verfahren, Antrag auf Festsetzung durch Jugendamt als Beistand für das Kind. Also setzte ich ja zum einen hälft. Kindergeld an? Dazu gibt es 2 VKH Anträge einmal für das Kind und einmal für die Mutter. Ich würde nun nur den für das Kind bearbeiten oder doch beide da ja beantragt bzw. sagen der zweite ist so nicht notwendig?

    Danke!

  • Maßgeblich sind die wirtschaftlichen Verhältnisse des Kindes, die der Mutter nur dann, wenn diese gegenüber ihrem Kind leistungsfähig im Sinne des Unterhaltsrechts ist.

    "Willst du den Charakter eines Menschen erkennen, so gib ihm Macht." (Abraham Lincoln)

  • Für die Mutter wurde wahrscheinlich keine VKH beantragt, aber das Formular für die Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse eingereicht.

    Und das ist erforderlich, weil: siehe Vorposter.

    Statt des Formulars hätte die Mutter auch eine handgeschriebene Aufstellung ihres Einkommens, ihrer Ausgaben und ihres Vermögens machen können.

    Wer "A" sagt, muss nicht auch "B" sagen. Er kann auch feststellen, dass "A" falsch war oder es auch noch "C" gibt.

    Wir Zauberer wissen über sowas Bescheid!

  • Im Rahmen einer Fortbildung wurde eine Entscheidung des OLG Odenburg aus 2016 (Beschluss vom 24.8.2016 – 4 WF 69/16, BeckRS 2016, 16529 beck-online) bekannt gegeben, wonach gar kein Anspruch auf VKH besteht. Begründet wird dies damit, dass das Verfahren zunächst (bis zu einer Entscheidung) kostenfrei geführt wird. Nach Entscheidung ist aber der Zweck der VKH weggefallen, da sowohl die VKH, als auch der Verfahrenskostenvorschussanspruch allein der Durchsetzung von Ansprüchen durch Gewährung von Rechtsschutz dient.
    Daran ändert auch die drohende Zweitschuldnerhaftung nichts.

  • Diese Entscheidung halte ich für grob falsch. Das OLG lässt hier mittellose Unterhaltsberechtigte sehenden Auges in die Zweitschuldnerhaftung laufen. Dies läuft dem Sinn und Zweck der Verfahrenskostenhilfe zuwider.

    Richtig ist zwar, dass das Verfahren grundsätzlich nicht vorschusspflichtig ist. Spricht man dem Kind allerdings die Möglichkeit ab, Verfahrenskostenhilfe zu beantragen, muss sich dieses überlegen, ob es sich das vereinfachte Unterhaltsfestsetzungsverfahren leisten kann, da die Geltendmachung der Zweitschuldnerhaftung eher die Regel als die Ausnahme ist. Das Kind könnte dann nur beten, dass es die Verfahrenskosten beim Schuldner wieder beigetrieben bekommt.

    Diese Rechtsansicht würde dazu führen, dass mittellose Unterhaltsberechtigte aus rein finanziellen Gründen von der Durchsetzung ihrer Ansprüche abstand nehmen könnten und genau das soll durch die VKH ja verhindert werden.

  • Die Entscheidung halte ich aus folgenden Gründen nicht für nachvollziehbar:

    zu Rn. 8:

    Zitat

    Ein Kostenrisiko besteht für einen Antragsteller allerdings dann, wenn der Antragsgegner die regelmäßig ihm aufzuerlegenden Verfahrenskosten nach Beendigung des Verfahrens nicht zahlt oder nicht zahlen kann (vgl. § 24 Nr. 1, 26 Abs. 1 und Abs. 2 Satz 1 FamGKG). Zu diesem späteren Zeitpunkt - nach Erledigung des Verfahrens durch den Unterhaltsfestsetzungsbeschluss - besteht zu Gunsten des Kindes aber kein Verfahrenskostenvorschussanspruch gegen den betreuenden Elternteil mehr.

    Es ist zwar richtig, dass das Bestehen eines Verfahrenskostenvorschussanspruches nur vor der Bewilligung der VKH geprüft werden darf und nicht im Rahmen einer späteren Überprüfung der bewilligten VKH, weil nur für einen beabsichtigte Klage/Antrag ein Anspruch des minderjährigen Kindes gegen d. Eltern-/teil besteht.

    Jedoch darf m. E. bei Verfahren wegen vereinfachter Festsetzung wegen Unterhalts nicht auf den späteren Zeitpunkt abgestellt werden, in dem sich ggf. eine Zweitschuldnerhaftung des Kindes ergibt. Die Bewilligung der VKH erfolgt nämlich viel früher, noch während des laufenden Verfahrens.

    ebenfalls Rn. 8:

    Zitat

    Im Regelfall dürfte die vergleichsweise niedrige 0,5 Gerichtsgebühr (hier beträgt die 0,5 Gebühr 73,00 €) vom Erstschuldner beizutreiben sein.

    Existiert dazu eine Statistik, dass es sich nur um Ausnahmen handelt, in denen das betreffende Kind als Zweitschuldner beansprucht wird? :gruebel:

    In der Praxis ist es eher - gefühlt - in vielen Fällen des vereinfachten Verfahrens so, dass später eine Zweitschuldneranfrage der Justizkasse eingeht. Sofern dem Kind VKH bewilligt wurde, ist es geschützt, falls nicht, erhält es mangels Leistungsfähigkeit keinen Unterhalt vom anderen Elternteil und muss auch noch die Kosten des Verfahrens zahlen.

    Wenn man der Entscheidung folgt, ist ferner der Elternteil besser dran, der einen RA für das Verfahren beauftragt. In diesem Fall entstehen Kosten für das Kind bereits mit Beginn der Tätigkeit des RA. Dann wäre die Entscheidung des OLG Oldenburg auf jeden Fall nicht anwendbar und die Ablehnung der VKH aus diesem Grund nicht möglich.

  • Diese Entscheidung halte ich für grob falsch. Das OLG lässt hier mittellose Unterhaltsberechtigte sehenden Auges in die Zweitschuldnerhaftung laufen. Dies läuft dem Sinn und Zweck der Verfahrenskostenhilfe zuwider.

    Richtig ist zwar, dass das Verfahren grundsätzlich nicht vorschusspflichtig ist. Spricht man dem Kind allerdings die Möglichkeit ab, Verfahrenskostenhilfe zu beantragen, muss sich dieses überlegen, ob es sich das vereinfachte Unterhaltsfestsetzungsverfahren leisten kann, da die Geltendmachung der Zweitschuldnerhaftung eher die Regel als die Ausnahme ist. Das Kind könnte dann nur beten, dass es die Verfahrenskosten beim Schuldner wieder beigetrieben bekommt.

    Diese Rechtsansicht würde dazu führen, dass mittellose Unterhaltsberechtigte aus rein finanziellen Gründen von der Durchsetzung ihrer Ansprüche abstand nehmen könnten und genau das soll durch die VKH ja verhindert werden.

    :daumenrau

    Alternativ bliebe dann wohl für das Kind nur das Auflaufenlassen von Rückständen und die anschließende Beantragung eines Mahnbescheides für diese (mit Antrag auf VKH wegen der Gebühr für das Mahnverfahren).

  • Bin ich froh, keinen Unterhalt mehr zu bearbeiten. Das Verfahren ist zwar vereinfacht, aber die Verwaltungskosten für VKH sind unerträglich hoch - in Relation zu den entstehenden Kosten. Kostenfreiheit bis zum Beschluss und Kosten erst ab Rechtsmittel gegen den Beschluss. Da erscheint es angemessen, die "Partei" auf Vorschuss und VKH zu verweisen, die Rechtsmittel gegen den Beschluss einlegt.

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