Widerspruch 882d ZPO begründet aber verspätet

  • Es erging eine Eintragungsanordnung wegen Nichtabgabe der Vermögensauskunft. Diese wurde am Samstag, 27.10.18 zugestellt.
    Die Rechtskraft ist am Dienstag, 13.11.18 eingetreten. Am 19.11.2018 ging von der Schuldnerin ein Widerspruch nach § 882d ZPO ein.
    Die Gläubigerin teilt mit Schreiben vom 19.11.2018 mit, dass der Vollstreckungsauftrag zurückgenommen werde. Das Amtshilfeersuchen sei erledigt.

    Der Widerspruch ist unzulässig, da verfristet. Allerdings muss die Eintragungsanordnung nicht mehr eingetragen werden, da die Forderung nicht des Gläubigers nicht mehr besteht.

    Kann ich über § 765a ZPO die Eintragungsanordnung aufheben?

  • Warum sollte man das aufheben? Der Antrag ist wohl ganz offensichtlich verfristet und daher zurückzuweisen. Ich gehe einmal davon aus, dass zum Zeitpunkt der Eintragung der Antrag noch nicht zurückgenommen worden war. Es kommt daher nun nur noch eine Löschung in Betracht. Hierfür ist durch den Gläubiger zu bestätigen, dass die Forderung nicht mehr besteht. Soweit z.B. nur eine Ratenzahlung vereinbart wurde, ist dies jedoch kein Grund zur Löschung.

  • Ist das Ding jetzt schon im Sinne des § 882d ZPO eingeliefert oder ist noch Übergang nach Absatz Satz 5 - Wird dem Gerichtsvollzieher vor der Übermittlung der Anordnung nach Satz 3 bekannt, dass die Voraussetzungen für die Eintragung nicht oder nicht mehr vorliegen, hebt er die Anordnung auf und unterrichtet den Schuldner hierüber - ?

    Was spricht ansonsten gegen § 882e ZPO?

    "Ändere die Welt, sie braucht es." Brecht

    K. Schiller: "Genossen, lasst die Tassen im Schrank"


    "Zu sagen, man müsste was sagen, ist gut. Abwägen ist gut, es wagen ist besser." Lothar Zenetti

  • Vielen Dank.

    Ja, die Eintragungsanordnung ist schon an das zentrale Vollstreckungsgericht weitergeleitet.
    Dann kann die Schuldnerin nur noch die Löschung beantragen.
    Allerdings will sie wohl Raten zahlen - dann ist momentan keine Löschung möglich.

  • Es erging eine Eintragungsanordnung wegen Nichtabgabe der Vermögensauskunft. Diese wurde am Samstag, 27.10.18 zugestellt.
    Die Rechtskraft ist am Dienstag, 13.11.18 eingetreten. Am 19.11.2018 ging von der Schuldnerin ein Widerspruch nach § 882d ZPO ein.
    Die Gläubigerin teilt mit Schreiben vom 19.11.2018 mit, dass der Vollstreckungsauftrag zurückgenommen werde. Das Amtshilfeersuchen sei erledigt.

    Der Widerspruch ist unzulässig, da verfristet. Allerdings muss die Eintragungsanordnung nicht mehr eingetragen werden, da die Forderung nicht des Gläubigers nicht mehr besteht.

    Kann ich über § 765a ZPO die Eintragungsanordnung aufheben?


    Nein, dafür gibt es keinerlei Grundlage!

  • Wenn der Widerspruch nach § 882d ZPO unzulässig ist, muss der Schuldner mit en Konsequenzen seiner Eintragung leben. § 765a ZPO ist dann<strong> nicht</strong> anzuwenden.<br type="_moz" />

    Einmal editiert, zuletzt von Der Vollstrecker (4. Februar 2019 um 10:33) aus folgendem Grund: Berichtigung

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